Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.863/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_863/2008

Urteil vom 24. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich
Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 21, 8021 Zürich, vertreten durch die Stadt
Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge, unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
3. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. Oktober 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2008, VB.2008.00336,
worin unter anderem das Gesuch von Peter Edwin Schudel um unentgeltlichen
Rechtsbeistand abgelehnt und die Ablehnung des identischen Gesuchs im Verfahren
vor dem Bezirksrat Zürich bestätigt wurde,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
den Ausführungen nicht hinreichend entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen - insbesondere
zur Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde - rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass trotz der teils vorhandenen Ungebührlichkeiten in der Beschwerdeschrift in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel