Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.860/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_860/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
V.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 8. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene V.________ arbeitete seit Januar 2000 als Autospengler bei
der D.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 28. September 2005 prallte ein von links herannahendes Fahrzeug,
dessen Lenker ein Rotlicht übersehen hatte, in die linke vordere Seite des vom
Versicherten geführten Personenwagens (vgl. Unfallprotokoll der
Kollisionsbeteiligten und den nachträglich erstellten Rapport der Polizei vom
1. Februar 2006). Die am 30. September 2005 erstmals konsultierte Frau Dr. med.
T.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, stellte in einem undatierten
Bericht Muskelhartspann und Druckdolenz im Bereich des Nackens und der
Brustwirbelsäule (BWS) ohne radiologisch nachweisbare traumatisch bedingte
Knochenläsionen fest und diagnostizierte eine Cervico-Cephalea nach
Schleudertrauma. Gemäss "Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen" vom
4. Januar 2006 (vgl. auch Bericht der SUVA vom selben Tag) litt der Versicherte
innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall an stetigen Kopf-, Nacken- und
Rückenbeschwerden sowie Schwindel, welcher sich zurückgebildet hatte. Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Auf Grund
therapierefraktärer postcommotioneller Kopfschmerzen und herabgesetztem
Geschmacksempfinden (Hyposmie) veranlasste die Hausärztin eine neurologische
Abklärung und Behandlung, mit welcher die Symptomatik günstig beeinflusst
werden konnte (Berichte des Dr. med. I.________, Facharzt FMH Neurologie, vom
15. und 18. November sowie 19. Dezember 2005; vgl. Auskünfte der Frau Dr. med.
T.________ vom 23. Januar 2006). Der Versicherte nahm die Arbeit ab 19.
Dezember 2005 zu 20 % und ab 23. Januar 2006 zu einem hälftigen Pensum wieder
auf. Ab 23. Mai 2006 absolvierte er in der Rehaklinik X.________ ambulant ein
medizinisches Ergonomie-Trainingsprogramm, welches am 29. Mai 2006 wegen der
belastungsabhängigen Kopfschmerzen vorzeitig abgebrochen wurde
(Abschlussbericht vom 22. Juni 2006). Nach einer Bioenergiebehandlung vom 12.
Juni 2006 kam es erneut zu einer Schmerzexacerbation, weshalb sich der
Versicherte am folgenden Tag in die Notfallstation des Spitals Y.________ begab
(Bericht vom 15. Juni 2006). Gestützt auf die Ergebnisse einer kreisärztlichen
Untersuchung (Bericht des Dr. med. W.________, Facharzt für Chirurgie FMH, vom
20. Juni 2006) und nach Beizug zusätzlicher Auskünfte des Dr. med. I.________
vom 7. und 13. Juli 2006 stellte die SUVA die Leistungen auf den 3. September
2006 hin mangels Kausalzusammenhangs ein (Verfügung vom 26. Oktober 2006). Eine
Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 19. April 2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. September 2008).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt V.________ einen
Bericht des Dr. med. I.________ vom 15. September 2006 auflegen und beantragen,
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen
Leistungen zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Nach Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid
über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht an die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG). Ob aus
dieser Gesetzeslage zu schliessen ist, dass neue Beweismittel - wie vorliegend
der Bericht von Dr. med. I.________ vom 15. September 2006 - zuzulassen sind,
sofern sie form- und fristgerecht eingebracht werden, muss hier mit Blick auf
den Ausgang des Verfahrens nicht weiter nachgegangen werden.

2.
Prozessthema bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 3. September
2006 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

2.1 Unbestritten ist, dass für die geklagten dauernden und unter Belastung
verstärkten, vom Nacken ausgehenden, auf der rechten Seite über den Schädel bis
ins rechte Auge ziehenden Kopfschmerzen medizinisch kein objektivierbares
unfallspezifisches Korrelat gefunden werden konnte. Fest steht zudem gemäss
einhelliger Auffassung der Ärzte, dass der Versicherte beim Unfall vom 28.
September 2005 kein Schädelhirntrauma erlitten hat (vgl. Berichte des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 20. Juni 2006 und des Dr. med.
I.________ vom 7. und 13. Juli 2006).

2.2 Das kantonale Gericht kam gestützt auf eine umfassende Darstellung und
Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass offenbleiben könne, ob
Folgen einer Distorsion der HWS (Halswirbelsäule) vorlägen, da im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung auf den 3. September 2006 hin jedenfalls der adäquate
Kausalzusammenhang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom
28. September 2005 zu verneinen sei.
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei Fallabschluss habe er weiterhin an
behandlungsbedürftigen unfallbedingten Einschränkungen gelitten, weshalb in
diesem Zeitpunkt die Adäquanzprüfung nicht zulässig gewesen sei. Im Übrigen
gehe die Vorinstanz zu Unrecht von einem mittelschweren Unfall aus und
beurteile die unfallbezogenen Adäquanzkriterien zu wenig nach der in BGE 134 V
109 präzisierten Rechtsprechung.

3.
3.1 In Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses (BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S.
112 ff.) ist auf den nicht zu beanstandenden Entscheid des kantonalen Gerichts
zu verweisen, wonach gestützt auf die kreisärztlichen Auskünfte des Dr. med.
W.________ vom 20. Juni 2006 von einer Fortsetzung medizinischer Massnahmen
keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war.
Damit hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine
retrospektive Beurteilung vorgenommen. Im Übrigen räumt er ein, dass er auch
noch einige Zeit nach Leistungseinstellung auf den 3. September 2006 hin die
Voraussetzungen für ein Assessment im ambulanten interdisziplinären
Schmerzprogramm [AISP] der Rheumaklinik des Spitals Z.________ nicht erfüllte.

3.2 Das kantonale Gericht hat die Kollision vom 28. September 2005, in
Berücksichtigung der von der SUVA eingeholten biomechanischen Kurzbeurteilung
der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 20. März 2006 sowie des Umstands, dass
am Automobil des Versicherten ein Totalschaden entstanden war, als eher heftig
bezeichnet und sie dem mittelschweren Bereich zugeordnet. Diese Beurteilung
ist, auch wenn von einem linksseitigen Kopfanprall an die Scheibe der
Fahrzeugführertür ausgegangen wird, nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang
mit der Kasuistik zu vergleichbaren Unfällen. So hat das Bundesgericht
beispielsweise folgende frontale oder seitlich-frontale Kollisionen zwischen
Fahrzeugen im Strassenverkehr als mittelschwere Unfälle qualifiziert:
- Die versicherte Person befand sich abends als Lenkerin eines mit 35 - 45 km/h
korrekt gelenkten Personenwagens auf einer schneebedeckten Strasse, als sie von
einem schleudernden, entgegenkommenden Automobil, welches bei einer
Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h auf die Gegenfahrbahn geraten war, seitlich
frontal erfasst wurde; an beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden (Urteil
8C_821/2007 vom 28. Juli 2008 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch Urteil 8C_467/2008
vom 4. November 2008 E. 6.1 mit fast identischem Sachverhalt).
- Ein auf der linken Trottoirseite stehender Geländewagen wurde nach rechts auf
die Fahrbahn der versicherten Person gesteuert und kollidierte dort mit der
linken Frontseite ihres Autos (Urteil 8C_744/2007 vom 5. November 2008 E. 5.2).
Diese Beispiele (vgl. auch das vorinstanzlich zitierte Urteil U 14/05 vom 29.
Mai 2006 E. 4.1) zeigen, dass eine Einordnung der hier zur Diskussion stehenden
Kollision vom 28. September 2005 in den Grenzbereich zu den schweren Unfällen
klar ausscheidet. Daher ist hinsichtlich des zu beurteilenden adäquaten
Kausalzusammenhangs zusätzlich zu prüfen, ob von den weiteren, objektiv
fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als
Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, entweder mehrere erfüllt sind oder eines
davon in besonders ausgeprägter Weise vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.
mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalles eher zu bejahen. Er fuhr nachmittags bei
Grünlicht mit einem Kleinwagen eines Kunden auf eine Kreuzung zu, als von links
her ein das Rotlicht missachtender Fahrzeuglenker mit seinem schweren
Geländewagen herannahte. Die vom Versicherten offensichtlich voraussehbare und
eher heftige Kollision ereignete sich im Bereich der Fahrzeugführertür, weshalb
dem Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist. Besonders
dramatische Begleitumstände waren allerdings unbestrittenermassen nicht
gegeben.
3.3.2 In Anbetracht der dargelegten Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Versicherte den Kopf unmittelbar vor der Kollision nach links gedreht hatte,
wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Ein solcher Umstand kann nach der
Rechtsprechung bei HWS-Schleudertraumen zu einer besonderen Ausprägung des
typischen Beschwerdebildes führen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E.
5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01 E. 4.3 mit Hinweisen). Hier
allerdings war der Versicherte nach der Kollision in der Lage, zusammen mit dem
Kollisionsgegner, ohne Beizug der Polizei, ein Unfallprotokoll aufzunehmen.
Gemäss undatiertem Bericht der erstbehandelnden Frau Dr. med. T.________ waren
am 30. September 2005 weder klinisch noch radiologisch besondere
Auffälligkeiten, sondern lediglich ein Muskelhartspann sowie Druckdolenz im
Bereich des Nackens und der BWS feststellbar. Die später aufgetretenen
Schwindelgefühle und die Geschmacksverminderung bildeten sich innert kurzer
Zeit zurück. Es verblieben knapp drei Monate nach dem Unfall hauptsächlich
belastungsabhängige, medikamentös behandelte Kopfschmerzen, welche rückläufig
waren (Bericht des Dr. med. I.________ vom 19. Dezember 2005). Das Kriterium
der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung liegt daher nicht vor.
3.3.3 Was das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen
Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) anbelangt, ist den Akten zu
entnehmen, dass Frau Dr. med. T.________ und der beigezogene Neurologe Dr. med.
I.________ hauptsächlich Physiotherapie und Analgesie verordneten, woraus
allein, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, für den Versicherten
noch keine Mehrbelastung im Sinne der Rechtsprechung resultierte (vgl. auch
RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.2.4 mit Hinweisen). Das im Mai 2006
ambulant in der Rehaklinik X.________ durchgeführte medizinische
Ergonomie-Trainingsprogramm wurde bereits nach einer Woche mangels Bereitschaft
des Versicherten, sich den erforderlichen Tests zu unterziehen und ein
Schmerzprotokoll zu führen, abgebrochen (Abschlussbericht der Rehaklinik
X.________ vom 22. Juni 2006). Die Wirksamkeit der geltend gemachten
alternativ- oder komplementärmedizinischen Behandlungen ist wissenschaftlich
umstritten (vgl. SVR 2007 Nr. UV 25 S. 81, U 479/05 E. 8.3.3 mit Hinweisen),
weshalb sie bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nur
ausnahmsweise zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil 8C_726/2007 vom 16. Mai 2008
E. 4.3.2.4 in fine). Der SUVA-Kreisarzt empfahl im Bericht vom 20. Juni 2006,
neben der Einnahme von Schmerzmitteln und Muskelrelaxantien keine weiteren
medizinischen (auch keine alternativen oder komplementären) Massnahmen mehr
durchzuführen. Unter diesen Umständen ist das in Frage stehende Kriterium nicht
erfüllt.
3.3.4 Weiter ist mit der Vorinstanz mangels eines medizinisch klar fassbaren
Substrats der im Vordergrund stehenden, weitgehend belastungsabhängigen
Kopfschmerzen auch das Kriterium der erheblichen Beschwerden (BGE 134 V 109 E.
10.2.4 S. 128) zu verneinen.
3.3.5 Ob die von Frau Dr. med. T.________ verordnete Bioenergie-Therapie,
welche bereits nach der ersten Applikation vom 12. Juni 2006 zu einer massiven
Zunahme der Kopfschmerzen führte, kontraindiziert gewesen war, kann
dahingestellt bleiben, da jedenfalls nichts dafür spricht, dass die
Unfallfolgen dadurch erheblich verschlimmert wurden. Gemäss Bericht der tags
darauf aufgesuchten Notfallstation des Spitals Y.________ vom 15. Juni 2006
konnte der Beschwerdeführer nach symptomatischer Analgesie in erheblich
gebessertem Allgemeinzustand mit deutlicher Linderung der Kopfschmerzen
entlassen werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt daher nicht vor.
3.3.6 Es mag zutreffen, dass die Therapien, einschliesslich das
Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehaklinik X.________, immer wieder zu
Schmerzexacerbationen führten und insofern bis Fallabschluss auf den 3.
September 2006 hin betrachtet ein schwieriger Heilungsverlauf vorlag. Eine
besondere Ausprägung ist jedoch angesichts fehlendem medizinisch klar fassbarem
Substrat der gesundheitlichen Beschwerden zu verneinen. Erhebliche
Komplikationen sind unstreitig nicht aufgetreten.
3.3.7 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren
Schleudertraumen der HWS (und punkto Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden
Verletzungen) ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess
vom medizinischen Standpunkt aus eher ungewöhnlich ist. Nicht die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person
ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte
Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu
werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch
Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein,
sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den
Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person
können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger
persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche
Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen.
Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung
besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit
bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse
arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das
Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war laut ärztlichen Unterlagen nach dem Unfall vom 28.
September 2005 zunächst vollständig, ab 19. Dezember 2005 zu 80 % und ab 23.
Januar 2006 zu 50 % arbeitsunfähig. Die Rehaklinik X.________ bescheinigte im
Austrittsbericht vom 22. Juni 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, hielt aber
fest, dass wichtige Daten zur körperlichen Belastbarkeit sowie bezüglich
Belastungsanforderungen der bisherigen Tätigkeit als Autospengler mangels
Kooperation nicht erhoben werden konnten. Unter diesen Umständen ist nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die kreisärztliche Einschätzung des Dr.
med. W.________ vom 20. Juni 2006 abgestellt hat, wonach eine wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit den objektiv feststellbaren somatischen
Befunden nicht nachvollziehbar war. An dieser Beurteilung ändert der bereits im
Verwaltungsverfahren vorgebrachte Einwand, der Versicherte sei auf Grund
veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse wegen der Folgen des Unfalles vom 28.
September 2005 gezwungen gewesen, in seinem Betrieb eigenhändig zu 95 % als
Autospengler zu arbeiten, nichts. Es ist nicht einzusehen, weshalb er die
Tätigkeit als Geschäftsführer der D.________ AG, welcher er nach Aktenlage und
den Vorbringen in der Beschwerde auch nach dem Unfall im Umfang von mindestens
20 % weiter nachgegangen war, nicht beibehalten konnte. Die Frage kann aber
offenbleiben, da das zu prüfende Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit
trotz ausgewiesener Anstrengungen angesichts der erwähnten Umstände jedenfalls
nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist.

3.4 Insgesamt betrachtet liegen allenfalls zwei (besondere Eindrücklichkeit des
Unfalles; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) der
massgebenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S.
130 vor. Der adäquate Kausalzusammenhang des Unfalles vom 28. September 2005
mit den über den 3. September 2006 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu
verneinen.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder