Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.85/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_85/2008

Urteil vom 16. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,

gegen

Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Verwaltungszentrum Werd,
Werdstrasse 75,
8004 Zürich, Beschwerdegegnerin,

Bezirksrat Zürich, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. November 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1952 geborene E.________ bewohnt seit 1989 eine Dreizimmerwohnung, für
die er monatlich einen Mietzins von Fr. 1383.- bezahlte. Da er über kein
regelmässiges Einkommen verfügte, ersuchte er am 25. März 2004 erneut um
Unterstützung durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich. Die
Einzelfallkommission beschloss am 29. Juni 2004 unter anderem, spätestens ab 1.
April 2005 höchstens den Bruttomietzins für einen Einpersonenhaushalt von Fr.
1000.- im Monat in die Bedarfsrechnung einzubeziehen. Daran hielt die
Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Beschluss vom 2. November 2004 fest und wies
das zuständige Quartierteam an, den Anspruch ab 1. April 2004 unter
Berücksichtigung der Arbeitslosentaggelder und der verschiedenen
Zwischenverdienste neu zu berechnen. Den Rekurs des E.________ wies der
Bezirksrat am 5. Januar 2005 ab, soweit er darauf eintrat. Dabei bildete die
Höhe des für den Einpersonenhaushalt zu berücksichtigenden Mietzinses nicht
mehr Gegenstand des Verfahrens, nachdem der Leistungsansprecher in der
Beschwerdeschrift den reduzierten Mietzins von Fr. 1000.- im Monat ab April
2005 akzeptiert hatte.
A.b Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich forderten E.________ am 31. März 2006
schriftlich auf, mitzuteilen, aus welchen finanziellen Mitteln er die
Mietzinsdifferenz begleiche. Am 23. Mai 2006 beschloss die
Einzelfallkommission, ab Juni 2006 Fr. 383.- im Budget als Einnahme von Dritten
anzurechnen. Dies bestätigte die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 4. September
2006. Mit Rekurs beim Bezirksrat Zürich liess E.________ beantragen, es sei der
Mietzins von monatlich Fr. 1383.- zu entrichten; eventuell sei ein Mietzins von
Fr. 1100.- oder von Fr. 1000.- ohne Abzug für angebliche Zuwendungen Dritter zu
berücksichtigen. Am 14. Juni 2007 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er
die Anrechnung von Fr. 383.- bei den Einnahmen betraf, während er bezüglich der
zu berücksichtigenden Mietzinshöhe darauf nicht eintrat, da betreffend der
bewilligten Mietzinshöhe von Fr. 1000.- bereits ein rechtskräftiger Entscheid
vorliege.

B.
Beschwerdeweise liess E.________ beantragen, der Beschluss vom 14. Juni 2007
sei aufzuheben, es seien keine Einnahmen von Dritten anzurechnen und der
Mietzins von Fr. 1383.- sei in vollem Umfang, allenfalls in Höhe von Fr. 1100.-
im Budget zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies
die Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________
beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei der Mietzins von aktuell Fr.
1383.- im Monat zu berücksichtigen, und es sei von der Anrechnung von Fr. 383.-
als Einnahme von Dritten abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Verwaltung zurückzuweisen. Überdies ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege.
Der Bezirksrat Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der
Stadt Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, E.________
sei zufolge Aufnahme einer Saisonstelle als Skilehrer Ende Dezember 2007 von
der Sozialhilfe abgelöst worden. Das kantonale Gericht beantragt Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 hat die I. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Wendung
"offensichtlich unrichtig" entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV
(Urteil 6B_16/2008 vom 11. April 2008). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalt, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft
das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist.

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat erwogen, die Vorinstanz sei
auf die Frage der Höhe des anzurechnenden Mietzinses zu Recht nicht
eingetreten, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen sei. Eine die
Berücksichtigung eines höheren Mietzinses rechtfertigende Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse müsse der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin und nicht im Rechtsmittelverfahren betreffend Anrechnung von
Zuwendungen Dritter geltend machen. Ein an die Sozialbehörde gerichtetes Gesuch
um Anrechnung eines höheren Mietzinses aus gesundheitlichen Gründen lasse sich
den Akten nicht entnehmen. Das Zeugnis des Dr. med. G.________ vom 18. Juli
2007 habe den Vorinstanzen nicht vorgelegen. Wenn mit Beschluss vom 23. Mai
2006 nicht über die Mietzinshöhe befunden worden sei, beruhe dies daher nicht
auf einem Versehen. Zudem gehe der Beschwerdeführer selber davon aus, die Frage
der Anrechnung von Fr. 383.- als Einnahme sei unabhängig von jener der
Mietzinshöhe zu beurteilen, indem er sich eventualiter mit einem Mietzins von
Fr. 1100.- oder Fr. 1000.- einverstanden erkläre.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Betrachtungsweise beruhe auf
einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, sei überspitzt formalistisch,
stelle eine Rechtsverweigerung dar, verletze das Willkürverbot, das rechtliche
Gehör, das Recht auf Hilfe in Notlagen und sei unverhältnismässig.

2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf konkrete Bestimmungen des
kantonalen Rechts. Ob solche willkürlich ausgelegt und angewendet worden sind,
ist daher schon mangels rechtsgenüglicher Begründung der Beschwerde nicht zu
prüfen (Art. 42 Abs. 2 BGG).

2.4 Worin sodann im Zusammenhang mit dem Absehen einer erneuten Beurteilung der
reduzierten Mietzinsanrechnung im Rahmen des hängigen Verfahrens über die
Anrechnung von Zuwendungen Dritter eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV oder der verfahrensrechtlichen
Garantien von Art. 12 BV begründet liegen sollte, legt der Beschwerdeführer
ebenfalls nicht konkret dar, weshalb auch auf diesen Einwand nicht näher
einzugehen ist.

2.5 Des Weitern macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid
verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, indem er in keiner
Zweck-Mittel-Relation stehe zum angestrebten Ziel einer wirtschaftlichen und
sozialen Integration. Dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der
Verhältnismässigkeit kommt mit Bezug auf die Frage, ob die Vorinstanzen den
Einwand, der Mietzins sei bei der Bemessung des Sozialhilfeanspruchs voll zu
berücksichtigen, zu Recht nicht in das hängige Verfahren miteinbezogen haben,
keine selbstständige Bedeutung zu (vgl. zur Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts
von Verhältnismässigkeitsrügen BGE 134 I 153).

2.6 Die weiteren Rügen erschöpfen sich weit gehend in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, wiederholt der
Beschwerdeführer doch in der Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig seine
bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt
damit der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge
gegenüber, ohne zu erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis
verfassungswidrig sein sollte. Insoweit genügen seine Vorbringen den
Begründungserfordernissen nicht, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann. Bezüglich des Einwandes, er habe wiederholt auf die
gesundheitlichen Gründe hingewiesen, welche ihn daran hindern würden, eine
andere Wohnung zu beziehen, berücksichtigte die Vorinstanz sowohl die
Ausführungen des Beschwerdeführers vom 18. April 2006 über die existenzielle
Bedeutung der Wohnung, wie auch die Angaben im Arztzeugnis des Dr. med.
S.________ vom 9. Mai 2006, relativierte diese jedoch zu Recht mit Blick auf
die vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit absolvierten Weiterbildungen. Die
Beurteilung der Vorinstanz, wonach die Sozialbehörde im Beschluss vom 23. Mai
2006 nicht erneut über die anzurechnende Mietzinshöhe verfügt hat und unter den
gegebenen Umständen auch nicht darüber verfügen musste, beruhen daher weder auf
einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer unhaltbaren
Beweiswürdigung.

2.7 Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich auch nicht als im Ergebnis
überspitzt formalistisch. Überspitzter Formalismus als besondere Form der
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften
aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn
die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an
Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und
Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Das Verbot des
überspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und
Glauben auf. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht jedoch mit Art. 29 Abs. 1
BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte
Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Er kann in
den Verhaltensvorgaben an die Rechtsuchenden oder in den daran geknüpften
Rechtsfolgen begründet sein (BGE 132 I 249 E. 5 S. 253; 130 V 177 E. 5.4.1 S.
183). Dies trifft mit Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung nicht zu, der
Beschwerdeführer hätte die nachträgliche Anpassung der Mietzinshöhe zufolge
veränderter Sachlage zunächst mittels eines begründeten Gesuchs gegenüber der
Sozialbehörde geltend machen und ein entsprechendes Verfahren bewirken müssen.
Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S.
414).

2.8 Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut die Aufnahme des
Mietzinses von Fr. 1383.- ins Budget beantragt, mangelt es diesbezüglich am
Anfechtungsgegenstand, weshalb Einwendungen über die Berechtigung einer
reduzierten Mietzinsanrechnung von Fr. 1000.- im Monat in diesem Verfahren
nicht gehört werden können und folglich auf den entsprechenden Beschwerdeantrag
nicht einzutreten ist.

3.
Streitig ist weiter, ob die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer Fr. 383.- im
Monat als Einkommen in Form von Beiträgen Dritter anrechnen durfte.

3.1 Nach § 14 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981
(SHG; SGS 851.1) hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten (§ 15 Abs. 1 SHG).
Zu den eigenen Mitteln der hilfesuchenden Person gehören alle Einkünfte und das
Vermögen (§ 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981; SHV). Die Hilfe berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die
Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG). Grundlage für
die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien,
derzeit in der Fassung der 4. Ausgabe vom April 2005); vorbehalten bleiben
begründete Abweichungen im Einzelfall. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
beträgt laut SKOS-Richtlinien (B. 2.2) pauschal Fr. 960.- pro Person. Die
Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf die Pflicht aufmerksam,
wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und
Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 18 Abs. 1 SHG in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 SHV). Die Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen
zu kürzen, wenn der Hilfesuchende keine oder falsche Auskunft über seine
Verhältnisse gibt, nachdem er schriftlich auf die Möglichkeit der
Leistungskürzung hingewiesen worden ist (§ 24 Abs. 1 SHG).

3.2 Das kantonale Gericht hat erwogen, es sei davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer über die Fürsorgeleistungen hinaus Mittel im Umfang von Fr.
383.- zugeflossen seien.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend. Der Vorinstanz wirft er vor, nicht begründet zu
haben, auf welchen Sachverhalt sie ihre Schlussfolgerungen abstütze. Das
rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus
folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
Diesem Begründungsanspruch ist die Vorinstanz in rechtsgenüglicher Weise
nachgekommen, indem sie auf die entscheidrelevanten Rügen des Beschwerdeführers
in der Sache eingegangen ist und nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb ihm ein
Einkommen im Umfang von Fr. 383.- anzurechnen sei, ohne dass im Übrigen näher
zu prüfen sei, woher die Mittel effektiv stammten. Dem Beschwerdeführer war es
jedenfalls möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
Soweit er rügt, es sei ihm nie mitgeteilt worden, welche Belege er vorzulegen
habe, geht dieser Einwand offensichtlich fehl, nachdem ihn insbesondere die
Sozialbehörde aktenkundig darauf aufmerksam gemacht hatte, welche Unterlagen
einzureichen waren.
4.2
4.2.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die vorinstanzliche
Schlussfolgerung beruhe auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw.
im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S.
153). Dass der angefochtene Entscheid mit der Darstellung des Beschwerdeführers
nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür
nicht (Urteil 6B_16/2008 vom 11. April 2008 E. 2.3). Inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten Mangel leiden sollte, begründet der
Beschwerdeführer nur rudimentär.
4.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese
wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche
namentlich insoweit greift, als eine Partei im Verfahren eigene Rechte geltend
macht. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für Tatsachen, welche
eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung
gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (FELIX WOLFFERS,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl. S. 105 ff.; CARLO TSCHUDI, Die
Auswirkungen des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen auf sozialhilferechtliche
Sanktionen, in: Carlo Tschudi [Hrsg.], das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen,
Bern/Stuttgart/Wien 2005, S. 121; vgl. auch BGE 131 I 166 E. 4.4 S. 175). Da
aufgrund der subsidiären Natur der Sozialhilfe nur bedürftig ist, wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufzukommen vermag, war es nicht unzulässig, vom Beschwerdeführer
nähere Auskünfte über seine finanziellen Quellen zu verlangen. Mit Blick auf
seine kaum substanziierten und teils widersprüchlichen Erklärungen durften
Verwaltung und Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen davon ausgehen, er
habe, trotz Aufforderung seitens der Behörde, in keinem Verfahrensstadium
verbindliche Angaben über die relevanten finanziellen Verhältnisse gemacht, und
es sei ihm im Budget der Sozialhilfe ein Einkommen in Höhe von Fr. 383.-
aufzurechnen, zumal keine Indizien vorhanden sind, welche Verwaltung und
Vorinstanz hätten darauf schliessen lassen, das Vorgehen bringe den
Leistungsempfänger in eine existenzielle Notlage im sozialhilferechtlichen
Sinn.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich überdies auf das Recht auf Hilfe in
Notlagen gemäss Art. 12 BV. Nach dieser Bestimmung hat, wer in Not gerät und
nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und
auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses
Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten
ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer
unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die
in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in
Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um
überleben zu können. Art. 12 BV steht insofern in engem Zusammenhang mit dem
Schutz der Menschenwürde nach Art. 7 BV (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172 mit
Hinweisen). Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist
das Vorliegen einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar
drohenden Notlage (BGE 131 I 166 E. 3.2 S. 173).
4.3.2 Seine Behauptung, die Anrechnung von Zuwendungen, welche in Wirklichkeit
gar nie angefallen seien, verletze Art. 12 BV, begründet der Beschwerdeführer
nicht näher. Insbesondere macht er nicht geltend, er könne seine existenziellen
Bedürfnisse infolge der Reduktion der Sozialhilfe nicht decken, noch macht er
konkrete Angaben darüber, für welche lebensnotwendigen Ansprüche er nicht
aufzukommen vermag. Somit fehlt es an einem Hinweis für eine
Verfassungswidrigkeit der strittigen Anrechnung von zusätzlichem Einkommen.

5.
5.1 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer auch die vorinstanzliche
Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Dabei beruft er sich
nicht ausdrücklich auf Bestimmungen des kantonalen Rechts, sondern einzig auf
Art. 29 Abs. 3 BV. Danach hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht
aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616).

5.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen wird,
dargetan, dass die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
kantonale Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde und weil der
Beschwerdeführer in der Lage sei, seinen Standpunkt selber zu vertreten, ausser
Betracht fällt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag dies nicht
zu widerlegen.

6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem
Regierungsrat des Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion, Sozialamt,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer