Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.859/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_859/2008

Urteil vom 13. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 4. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der M.________ vom 16. Oktober 2008 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. September 2008 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 25. November 2008, mit welcher das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens
abgewiesen wurde,
in das - nach Erlass u.a. der Verfügung vom 29. Dezember 2008, wonach
M.________ den Kostenvorschuss von Fr. 750.- bis zum 12. Januar 2009 zu
bezahlen habe, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde - am 12.
Januar 2009 gestellte Gesuch um Ratenzahlung des Vorschusses,
in die Verfügung vom 15. Januar 2009, mit welcher dem Gesuch entsprochen und
u.a. für die Bezahlung der ersten Rate von Fr. 200.- eine nicht mehr
erstreckbare Frist bis zum 30. Januar 2009 und für die Bezahlung der zweiten
Rate von Fr. 200.- eine nicht mehr erstreckbare Frist bis zum 27. Februar 2009
gewährt wurde, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, falls eine der vier
Raten nicht innert den gesetzten Fristen geleistet werden sollte, auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie die erste Rate rechtzeitig geleistet
hatte, die zweite Rate nicht innert der gesetzten und am 27. Februar 2009
abgelaufenen Frist bezahlte,
dass somit die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss innerhalb
der gesetzten (Nach-)Frist nicht vollständig geleistet hat, weshalb - wie für
den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz