Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.854/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_854/2008

Urteil vom 8. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
W.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Phenix Assurances, Avenue de la Gare 4, 1003 Lausanne, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefano Cocchi.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 1. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
W.________, geboren 1957, arbeitete seit April 1995 mit einem 80 %-Pensum als
Assistentin der G.________ SA (nachfolgend: Arbeitgeberin) im Aussendienst und
war in dieser Eigenschaft bei der Phenix Assurances (nachfolgend: Phenix oder
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert. Am 6. November 2000 kurz nach 12 Uhr wartete die
Versicherte am Steuer eines VW Golf hinter einer Fahrschülerin (Lenkerin eines
Renault Megan Coupé), welche im städtischen Mittagsverkehr auf einer leicht
ansteigenden Strasse vor einem Fussgängerstreifen angehalten hatte. Beim
anschliessenden Anfahren dieser beiden Personenwagen vermochte ein
nachfolgender Taxifahrer seinen Mercedes-Benz E 200 nicht mehr rechtzeitig
abzubremsen, prallte ins Heck des VW Golf und schob diesen ins Heck des Renault
Megan Coupé. Anlässlich der unmittelbar folgenden medizinischen Abklärung im
Spital X.________ klagte die Versicherte über zunehmende Hinterkopfschmerzen
und Ameisenlaufen an den Kuppen der Finger II bis IV beider Hände. Schwindel,
Übelkeit oder Erbrechen verneinte sie. Ossäre Läsionen konnten röntgenologisch
ausgeschlossen werden. Es wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS)
diagnostiziert, ein weicher Halskragen und eine medikamentöse Therapie
verordnet sowie eine volle Arbeitsunfähigkeit für drei Tage attestiert (Bericht
der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 7. November 2000). Ab 18.
Dezember 2000 war die Versicherte wieder zu 50 % und ab 8. Oktober 2001 zu 60 %
arbeitsfähig. Nachdem die Phenix der Arbeitgeberin letztmals mit
Zwischenabrechnung vom 29. November 2001 das Taggeld bis Ende 2001 auf der
Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % überwiesen hatte, stellte sie die
Taggeldleistungen per Ende 2001 ein. Die Arbeitgeberin entrichtete der
Versicherten ab 1. Januar 2002 weiterhin den vollen, bis vor dem Unfall vom 6.
November 2000 bezogenen Lohn. Anlässlich eines zweiten Unfalles geriet die
Versicherte am 29. Januar 2003 auf schneebedeckter Fahrbahn mit ihrem Wagen ins
Rutschen und kollidierte leicht mit einem Kandelaber. Am folgenden Tag suchte
sie den sie seit Dezember 2000 behandelnden Chiropraktor Dr. H.________ auf,
welcher ihr für den 30. und 31. Januar 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit
attestierte. Danach bescheinigte er wieder eine 50%ige [recte: 60%ige]
Arbeitsfähigkeit wie vor dem zweiten Unfall (Bericht des Dr. H.________ vom 27.
Mai 2003). Der am 24. April 2002 mit der Rechtsvertretung mandatierte Anwalt
der Versicherten ersuchte die Phenix am 29. März 2005 um Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung über den Taggeldanspruch. Mit Verfügung vom 13. Mai
2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006, hielt die Phenix an
der Verneinung des Anspruches auf ein Taggeld ab 1. Januar 2002 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der W.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 1.
Oktober 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt W.________
beantragen, die Phenix habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und
des Einspracheentscheides "ab 1. Januar 2002 bis mindestens 24. Mai 2006
Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 33,33 % auszurichten."
Während die Phenix auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Phenix hat im Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006, auf welchen der
angefochtene Gerichtsentscheid verweist, die Bestimmungen über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in
Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und auf Taggeld im Besonderen (Art. 16 Abs. 1 UVG)
zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die vom kantonalen Gericht
dargelegten Grundsätze über den für einen Leistungsanspruch nebst anderem
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Ausführungen zur Rechtsprechung über den
im Weiteren erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181 mit Hinweis). Richtig sind sodann die Hinweise zur praxisgemässen
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes
(BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen), zu den für den Beweiswert von
Arztberichten und medizinischen Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) und zu dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1
S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass sich an den Prinzipien zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit Inkrafttreten des ATSG auf den
1. Januar 2003 nichts geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04 E. 1
i.f.; Urteil U 161/06 vom 19. Februar 2007 E. 3.1). Keine materiellrechtliche
Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4
ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04 E. 1.2). Für die Frage des
intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem hier
zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 6. November 2000
datiert und die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per Ende 2001
einstellte, der für die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher
Hinsicht relevante Erlass des Einspracheentscheids (vom 24. Mai 2006) jedoch
erst nach Inkrafttreten des ATSG erging (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445;
Urteil 8C_375/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.2.1).
2.2.2 Anzufügen bleibt im Weiteren, dass das Bundesgericht jüngst die
sogenannte Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum
einen wurden die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen
Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien,
welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung
einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E.9 und 10 S. 121
ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze
liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S.
116).

3.
3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002 weiterhin
Anspruch auf ein Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist
zu prüfen, ob die Versicherte seither im Sinne einer natürlich und adäquat
kausalen Folge des Unfalles vom 6. November 2000 in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt war und deshalb ihr angestammtes 80 %-Pensum nicht zu erfüllen
vermochte.

3.2 Offenbleiben kann demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin die nach dem 31.
Dezember 2001 weitergeführte Heilbehandlung - zu Recht oder Unrecht als
Leistung der obligatorischen Unfallversicherung - übernommen hat. Diese Frage
bildete nicht Gegenstand der Verwaltungsverfügung vom 13. Mai 2005. Insoweit
diesbezüglich keine Verfügung ergangen ist, fehlt es an einem beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

4.
Vorweg ist festzuhalten, dass der zweite Unfall (vom 29. Januar 2003) gemäss
unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ohne weitere Folgen
blieb. Dieser Tatsache kommt daher für die hienach zu beantwortende Frage nach
einem allfälligen Taggeldanspruch ab 1. Januar 2002 keine Bedeutung zu.

5.
5.1 Dr. med. U.________ berichtete am 19. Juli 2001, die Beschwerdeführerin sei
schon am Tag nach dem Unfall erneut selbstständig Auto gefahren. Seit 18.
Dezember 2000 könne sie wieder ein Pensum von gut 50 % verrichten. In den kurz
vor dem 19. Juli 2001 beendeten zweiwöchigen Ferien auf einem Segelschiff sei
sie während der zweiten Woche weitgehend beschwerdefrei gewesen. Zur
Verarbeitung "des mechanischen Unfalleinflusses", aber auch der "gleichzeitig
stark veränderten Lebens- und Partnerschaftssituation" empfahl Dr. med.
U.________ eine "psychologische Begleitung", die Wiederaufnahme einer
körperlichen Tätigkeit (z.B. den Besuch eines Tanzkurses) und die Durchführung
einer Craniosacralbehandlung beim Chiropraktor Dr. H.________.

5.2 Zu Recht ist von keiner Seite bestritten worden, dass sich die Versicherte
laut Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid (S. 13 f.) ab
Februar 2001 rund drei- bis viermal monatlich zum Chiropraktor Dr. H.________
in Behandlung begab, die letzte Konsultation bei Hausarzt Dr. med. B.________
am 3. Oktober 2001 stattfand und vom 22. November 2001 bis 21. März 2002 ein
Behandlungsunterbruch folgte. Der Hausarzt reduzierte die Arbeitsunfähigkeit
mit Wirkung ab 8. Oktober 2001 weiter auf 40 %, was bezogen auf die
betriebliche Normalarbeitszeit der G.________ SA von 42,5 Stunden (bei einem
Vollpensum) pro Arbeitswoche einer zumutbaren Arbeitsleistung von 25,5 Stunden
pro Arbeitswoche entsprach. Diese trotz Unfallrestbeschwerden zumutbare
Leistungsfähigkeitssteigerung von einer Arbeitsfähigkeit von zuvor 50 % auf
eine solche von 60 % ab 8. Oktober 2001 basiert auf dem von der
Beschwerdeführerin schon ab Sommer 2001 wieder verrichteten "gut 50%-igen
Pensum" (Bericht des Dr. med. U.________ vom 19. Juli 2001 S. 3).

5.3 Obwohl zu Beginn des Jahres 2002 offensichtlich keine ärztlichen oder
manualtherapeutischen Heilbehandlungsmassnahmen mehr erforderlich waren und die
Phenix die Taggeldleistungen schon per 31. Dezember 2001 eingestellt hatte,
begab sich die Versicherte erst am 21. März 2002 wieder in Behandlung zu Dr.
H.________, nachdem sie von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überprüfung
der weiteren Leistungspflicht mit Schreiben vom 5. März 2002 dazu aufgefordert
worden war, eine Kopie des Unfallscheines einzureichen.

5.4 Die Versicherte hat seit 1. Januar 2002, wie sie selber mehrfach
bestätigte, von der Arbeitgeberin - trotz Einstellung der Taggeldleistungen und
einer nach Angaben des behandelnden Chiropraktors laut Unfallschein
weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % - den vollen Lohn für ihr
angestammtes, bis zum Unfall vom 6. November 2000 erfülltes Erwerbspensum von
80 % ausbezahlt erhalten. Zwar bestritt die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19.
April 2005, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ereignisses vom 6. November
2000 keinen Arbeitsausfall erlitten habe. Doch fügte die G.________ SA an,
betreffend Umfang des Arbeitsausfalles könne nur die Versicherte selber
Auskunft geben, da sie im Aussendienst tätig sei und die Arbeitgeberin keine
Arbeitszeitkontrolle durchführe. In Übereinstimmung mit diesen Angaben hielt
die G.________ SA auf dem "Fragebogen Arbeitgeber" zuhanden der IV-Stelle am
13. April 2005 (nachfolgend: Arbeitgeberfragebogen) fest, "gemäss Angaben der
[Beschwerdeführerin]" sei es gesundheitsbedingt seit 2001 ununterbrochen zu
Absenzen von "3,5 bis 4,5 Stunden pro Tag" gekommen. Die Versicherte
bescheinigte in einer schriftlichen Erklärung vom 19. April 2005, da sie im
Aussendienst tätig sei, müsse sie keine Arbeitszeitkontrolle führen.
Dementsprechend sei "auch eine Kontrolle der tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit durch die Verwaltung nicht gegeben."

5.5 Anlässlich der Haushaltsabklärung durch eine Mitarbeiterin der IV-Stelle
vom 22. November 2006 hielt die Beschwerdeführerin fest, "sie könne sich [bei
der G.________ SA] die Tage so einteilen, wie sie es gerne wolle." Aktuell
arbeite sie - wie ursprünglich bei Antritt dieser Teilzeit-Arbeitsstelle mit 80
%-Pensum - nur von Dienstag bis Freitag. Seit dem Unfall sei es für sie
"einfach wichtig, dass sie um ca. 15.00 Uhr wieder zu Hause sei, weil es ihr ab
dieser Zeit ziemlich schlecht gehe" und sie sich dann sofort für zwei Stunden
hinlegen müsse. Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. L.________
liess die Versicherte anlässlich der Exploration vom 7. September 2005
demgegenüber verlauten, im Moment verwerte sie die ihr verbleibende
Restarbeitsfähigkeit "mittwochs und donnerstags sowie freitag-morgens mit
wechselndem Pensum je nach Bedarf." Da die Kompensation ihres Arbeitsausfalles
"ja schon seit vielen Jahren geregelt sei", ihr Arbeitsplatz nicht wirklich in
Gefahr sei und sie zu ihrem Vorgesetzten "eine recht gute Beziehung" habe, sei
die Angst vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes "eher theoretischer Natur".

5.6 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, dass die
G.________ SA der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2002 während Jahren den
vollen Lohn für das bis zum Unfall vom 6. November 2000 geleistete angestammte
Wochenarbeitspensum von 34 Stunden (entsprechend des 80 %-Pensums laut
Arbeitgeberfragebogen) ausbezahlt hat, wenn die Versicherte in diesem Zeitraum
angeblich tatsächlich nur die von Seiten des Chiropraktors fortgesetzt
attestierte Restarbeitsfähigkeit von 25,5 Stunden pro Arbeitswoche (vgl. hievor
E. 5.2) geleistet hätte. Die Arbeitgeberin vermag denn auch nicht aus eigener
Wahrnehmung substantiiert darzulegen, ob - und gegebenenfalls in welchem
Ausmass - die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2002 bei der Erfüllung des
angestammten Teilzeitpensums aus unfallbedingten Gründen eingeschränkt war.
Angesichts der offenbar vollkommen fehlenden Arbeitszeit- und/oder
Leistungskontrollen seitens der G.________ SA ist vielmehr davon auszugehen,
dass die Versicherte im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht das
bis zum Unfall an vier Tagen pro Woche absolvierte 80 %-Pensum ab 1. Januar
2002 zumutbarerweise wieder - allenfalls über fünf bis sechs Tage verteilt
(gemäss Arbeitsvertrag war die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflichtet,
bei Bedarf auch samstags zu arbeiten) - zu erfüllen vermochte.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat nach ausführlicher Würdigung der umfassenden
medizinischen Aktenlage mit angefochtenem Entscheid die Unfalladäquanz der ab
1. Januar 2002 geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der hier
anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109; vgl. E. 2.2.2
hievor) korrekt geprüft und verneint. Im Ergebnis bestätigte das kantonale
Gericht, dass die - hier einzig den Streitgegenstand (vgl. E. 3 hievor)
bildende - Taggeldeinstellung per 31. Dezember 2001 nicht zu beanstanden sei.

6.2 Ohne sich mit der Adäquanzprüfung gemäss angefochtenem Entscheid
auseinanderzusetzen, bringt die Beschwerdeführerin vor, die unfallbedingte
Heilbehandlung sei nach medizinischer Aktenlage über den 31. Dezember 2001
hinaus angezeigt gewesen. Eine Adäquanzprüfung habe erst gestützt auf das
Gutachten des Instituts Y.________ für medizinische Begutachtungen vom 9.
Oktober 2005 erfolgen dürfen. Die Adäquanz sei von der Phenix mit
Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 untersucht worden. Erst in diesem
Zeitpunkt könne der Heilbehandlungsprozess als abgeschlossen gelten. Bis dahin
habe sie Anspruch auf ein Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung.

6.3 Entgegen der von der Versicherten vertretenen Auffassung, ist aus dem
Vorhandensein behandlungsbedürftiger, natürlich und adäquat kausaler
Unfallrestfolgen nicht zwingend darauf zu schliessen, dass eine gleichzeitig
feststellbare (Teil-) Arbeitsunfähigkeit in jedem Falle einen Anspruch auf
Taggeld im Sinne von Art. 16. Abs. 1 UVG begründet. Denn mit dem Taggeld wird -
nur, aber immerhin - die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende
Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf Grund der
Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich
nicht anspruchsberechtigt ist (BGE 134 V 392 E. 5.3 i.f. S. 395 mit Hinweisen).

6.4 Konnte die Beschwerdeführerin, wie aktenkundig hinlänglich dokumentiert
ist, nach eigenem Ermessen frei entscheiden, wann sie das angestammte 80
%-Pensum von 34 Arbeitsstunden pro Arbeitswoche zwischen Montag und Samstag
absolvieren wollte, und steht gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber der
psychiatrischen Gutachterin fest, dass sie die Restarbeitsfähigkeit von 60 %
trotz angeblich fortbestehender unfallbedingter Beeinträchtigungen auch an drei
Arbeitstagen (von Mittwoch bis Freitag) zu verwerten vermochte, so war es ihr
nach Massgabe der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht auch zumutbar, das
angestammte Wochenpensum von 34 Stunden (E. 5.6 hievor) bei einer geeigneten
Verteilung auf die einzelnen Wochenarbeitstage zu erfüllen. Nur so lässt sich
plausibel erklären, warum die Arbeitgeberin der Versicherten ab 1. Januar 2002
ohne Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin während mehr als sechs Jahren (bis
zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides und gegebenenfalls auch
darüber hinaus) den vollen Lohn für das angestammte 80 %-Pensum ausrichtete.
Die G.________ SA hat denn auch nicht behauptet, der Beschwerdeführerin über so
viele Jahre hinweg einen Soziallohn ausbezahlt zu haben. Zudem ist weder aus
dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. April 2005 noch aus den übrigen Akten
ersichtlich, dass die G.________ SA durch allfällige unfallbedingte
Restbeschwerden der Versicherten ab 1. Januar 2002 einen nachvollziehbaren
konkreten Arbeitsausfall von 8,5 Stunden pro Woche (Differenz zwischen dem 80
%-Pensum von 34 Stunden pro Arbeitswoche und der attestierten
Restarbeitsfähigkeit von 60 % nach E. 5.2 hievor) erlitten hätte. Schliesslich
weist auch die mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf der Basis des 80 %-Pensums
zugesprochene Erhöhung des Monatslohnes von Fr. 4'650.- auf Fr. 4'750.-
(jeweils mal dreizehn pro Jahr zuzüglich Gratifikation) auf ein ohne
Einschränkungen erfülltes angestammtes Arbeitspensum hin.

7.
7.1 Nach dem Gesagten scheint die Beschwerdeführerin mangels einer
unfallbedingt erlittenen Verdiensteinbusse ab 1. Januar 2002 keinen Anspruch
mehr auf ein Taggeld nach UVG gehabt zu haben. Hat die Versicherte von der
Arbeitgeberin stets den vollen Lohn ausbezahlt erhalten, bleibt unter den
gegebenen Umständen zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin über das zur
Anfechtung der strittigen Taggeldeinstellung bereits im Einspracheverfahren
erforderliche schutzwürdige Interesse (SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41, I 791/03 E.
2.1 mit Hinweisen) verfügte. Diese Fragen brauchen hier nicht abschliessend
beantwortet zu werden. Denn wie nachfolgend zu zeigen ist, hat das kantonale
Gericht die von der Phenix verfügte Taggeldeinstellung im Ergebnis aus einem
anderen Grund zu Recht bestätigt.

7.2 Die Beschwerdeführerin erhob gegen die mit angefochtenem Entscheid
verneinte Adäquanz des Kausalzusammenhanges der ab 1. Januar 2002 geklagten
angeblichen Unfallfolgen und dem Ereignis vom 6. November 2000 keine Einwände.
Gestützt auf die hinreichend abgeklärte Sachlage stellte das kantonale Gericht
in Bezug auf den Zustand ab 2002 korrekt fest, organisch objektiv ausgewiesene
Beschwerden seien nicht mehr vorhanden gewesen und von weiteren
Heilbehandlungsmassnahmen habe keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr erwartet werden können. Zudem sei eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete, fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche
Behandlung ab 2002 nicht durchgeführt worden (vgl. E. 5.2 und 5.3 hievor). Nach
Prüfung der übrigen Kriterien gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass die
Unfalladäquanz der ab 1. Januar 2002 geklagten Beschwerden zu verneinen ist.
Dies ist insoweit mit Bezug auf die hier einzig den Streitgegenstand bildende
Frage (E. 3 hievor) nach dem strittigen Taggeldanspruch ab 1. Januar 2002 unter
den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, als die Vorinstanz die von der
Phenix verfügte Taggeldeinstellung per 31. Dezember 2001 im Ergebnis zu Recht
bestätigt hat.

7.3 Soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus durchgeführte
Heilbehandlungsmassnahmen als Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung
übernommen hat, bildet diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
(E. 3 hievor). Die Phenix wird die Folgen einer diesbezüglich allenfalls
verspätet erlassenen Einstellungsverfügung in dem Sinne zu tragen haben, als
bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht
bezogener Leistungen der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu
berücksichtigen sein wird (BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65).

8.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli