Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.851/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_851/2008

Urteil vom 18. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, 4600 Olten,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer,
Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11.
Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1962 geborene K.________ erlitt am 17. Mai 1996 als Folge eines
Wanderunfalles einen Netzhautriss und eine Netzhautablösung. Die Basler
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler), bei welcher sie auf Grund
ihres damaligen Arbeitsverhältnisses als juristische Volontärin beim
Rechtsdienst X.________ u.a. gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert war, bejahte mit Verfügung vom 11. März 2003 den
Anspruch auf eine Übergangsrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30
% rückwirkend ab 1. November 1998. Am 14. Juli 2005 verfügte sie für die Zeit
ab 1. November 1998 die Zusprechung einer Invalidenrente entsprechend eines
Erwerbsunfähigkeitsgrades von 39 %.
A.b Nachdem die IV-Stelle Basel-Landschaft sowohl das Ersuchen der Versicherten
um Übernahme der Kosten der im Oktober 1998 begonnenen Ausbildung zur Ärztin im
Rahmen einer Umschulungsmassnahme wie auch dasjenige um Rentenleistungen
rechtskräftig abschlägig beschieden hatte (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 24. Juli 2002 [berufliche Massnahmen] und 23. November
2005 [Rente]), zog die Basler ihre Verfügungen vom 11. März 2003
(Übergangsrente) und 14. Juli 2005 (Invalidenrente) in Wiedererwägung, hob die
genannten Verfügungen auf und forderte gleichzeitig die Rückerstattung bereits
erbrachter Leistungen in Höhe von Fr. 64'005.- (Wiedererwägungsverfügung vom 5.
März 2007). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Unfallversicherer mit
Entscheid vom 23. November 2007 ab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft
mit Entscheid vom 11. Juni 2008 gut und hob den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 23. November 2007 hinsichtlich der wiedererwägungsweise
aufgehobenen Verfügung der Basler vom 11. März 2003 auf (Dispositiv-Ziffer 1
Absatz 1); in Bezug auf die wiedererwägungsweise aufgehobene Verfügung vom 14.
Juli 2005 hob es den Einspracheentscheid ebenfalls auf, wies die Sache indes an
den Unfallversicherer zurück, damit dieser die erforderlichen Abklärungen im
Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge (Dispositiv-Ziffer
1 Absatz 2). Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass mit Blick auf
die Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 die Wiedererwägungsvoraussetzung der
offensichtlichen Unrichtigkeit erfüllt sei, da der dieser zugrunde liegende
Einkommensvergleich, obgleich die Versicherte in jenem Zeitraum ihr
Medizinstudium abgeschlossen habe, auf der Annahme einer Tätigkeit als Juristin
beruhe. Im Übrigen sei der Sachverhalt, was die Frage der noch bestehenden
Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit als Ärztin anbelange, nur ungenügend
abgeklärt, weshalb diesbezüglich eine neuerliche medizinische Beurteilung
vorzunehmen sei.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 des
vorinstanzlichen Entscheids sei der Einspracheentscheid der Basler vom 23.
November 2007 hinsichtlich der wiedererwägungsweise aufgehobenen
Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 aufzuheben.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm
erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188; 133 II 249 E. 1.1 S. 251; je mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ficht den vorinstanzlichen Entscheid nur insoweit
an, als die Wiedererwägungsvoraussetzungen hinsichtlich der Rentenverfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2005 bejaht werden und die Sache zu ergänzender
medizinischer Abklärung sowie zu neuem Entscheid an den Unfallversicherer
zurückgewiesen wird (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 des Entscheids).
Diesbezüglich liegt, worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist, ein
Rückweisungsentscheid mit einer materiellen Beurteilung der Frage der
Zulässigkeit der Wiedererwägung vor. Es handelt sich dabei, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil [des
Bundesgerichts] 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR
2008 IV Nr. 39 S. 131), um einen - selbstständig eröffneten (vgl. dazu u.a.
Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 1 in
fine zu Art. 93 und N. 5 zu Art. 92) - Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die
Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit unter anderem - alternativ - voraus,
dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
2.2
2.2.1 Der im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachende
Nachteil muss rechtlicher Natur sein (ein bloss faktischer Nachteil genügt
nicht). Er ist auch mit einem für die Beschwerde führende Partei günstigen
Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87;
134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.; 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483, 645 E. 2.1 S.
647). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender oder weiterer
Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen im Sinne der
genannten Bestimmung nicht wieder gutzumachenden Nachteil, zumal die blosse
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens dieses Kriterium praxisgemäss
nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483, 645 E. 2.1 S. 647).
Weil kein Nachteil ersichtlich ist, der in Zukunft nicht mit einem für die
Beschwerdeführerin günstigen Entscheid behoben werden könnte, fällt ein
Eintreten auf die Beschwerde unter diesem Titel ausser Betracht. Daran ändert
der Umstand, dass die Vorinstanz mit dem hier angefochtenen Zwischenentscheid
die Wiedererwägungsvoraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit
hinsichtlich der Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 bejaht hat, nichts. Diese
Feststellung bindet zwar sowohl die Beschwerdegegnerin bei dem von ihr neu zu
fällenden Entscheid als auch das kantonale Gericht, welches den
Zwischenentscheid erlassen hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484 mit Hinweis),
nicht aber das Bundesgericht: Die betreffende vorinstanzliche Rechtsanwendung
wird zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid anfechtbar sein (Art. 93
Abs. 3 BGG). Die Konstellation, wonach die Verwaltung durch einen kantonalen
Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu erlassen, liegt in casu nicht vor (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S.
484 f.).
2.2.2 In Bezug auf das Eintretenserfordernis des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG,
welches die Beschwerdeführerin für gegeben erachtet, ist ihr sodann zwar
zuzugestehen, dass die Gutheissung der Beschwerde einen sofortigen Endentscheid
herbeiführen würde, da die Verneinung der Wiedererwägungsvoraussetzungen im
Hinblick auf die Rentenverfügung vom 14. Juli 2005 jegliche zusätzliche
Abklärungen in dieser Richtung hinfällig werden liesse. In der Regel
verursachen kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen - wie im zu
beurteilenden Fall - einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet
wird, jedoch kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteile [des Bundesgerichts]
9C_757/2008 vom 3. Oktober 2008, 8C_593/2008 vom 4. August 2008 E. 4, 8C_575/
2008 vom 24. Juli 2008 E. 4 und 8C_742/2007 vom 4. April 2008 E. 3). Die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente vermögen nicht darzutun, weshalb
es sich vorliegend anders verhalten sollte.

3.
3.1 Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
erledigt.

3.2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Fleischanderl