Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.849/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_849/2008

Urteil vom 16. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
B.________,
handelnd durch die Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwältin Marisa
Buchegger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
27. August 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1977 geborene B.________ leidet seit Geburt an einer schweren
Behinderung. Sie wurde auf die Volljährigkeit hin gestützt auf Art. 369 ZGB
entmündigt und es wurde die elterliche Gewalt im Sinne von Art. 385 ZGB
verlängert. B.________ wohnt bei ihren Eltern. Ab 1. August 1995 bezog sie eine
ganze Invalidenrente sowie Ergänzungsleistungen. Nachdem B.________ im Mai 1996
ein Vermögen geerbt hatte, wurden der Leistungsanspruch neu berechnet und
zufolge eines Einnahmenüberschusses die Ergänzungsleistungen eingestellt. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Dezember 1997 ab. Auf eine erneute
Anmeldung im Februar 2004 hin verneinte die EL-Stelle mit Verfügung vom 30.
September 2005 und Einspracheentscheid vom 13. Januar 2006 den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen.
A.b B.________ meldete sich im Februar 2007 wieder zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an. Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau sprach ihr
mit Verfügung vom 23. März 2007 ab 1. Februar 2007 eine monatliche
Ergänzungsleistung von Fr. 372.- zu, wobei es bei der Berechnung per 1. Januar
2007 einen Vermögensverzicht von Fr. 87'147.- berücksichtigte. Dagegen erhob
B.________ Einsprache. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 setzte das Amt für
AHV und IV den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2008 - wiederum unter
Anrechnung eines Vermögensverzichts - auf Fr. 425.- pro Monat fest. Auch
dagegen erhob B.________ Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar
2008 wies das Amt für AHV und IV beide Einsprachen ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung der
gesetzlich geschuldeten Leistungen beantragen liess, hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. August 2008
teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde. Es hob den Einspracheentscheid
vom 29. Januar 2008 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Amt
für AHV und IV zurück zur Neuberechnung des EL-Anspruchs ab Februar 2007 und ab
Januar 2008.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sowie des
Einspracheentscheids seien der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 (Februar
bis Dezember) Ergänzungsleistungen von Fr. 863.- pro Monat auszurichten, unter
Anrechnung der bereits geleisteten Ergänzungsleistungen. Für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen für das Jahr 2008 (Januar bis Dezember) sei die
Streitsache zur Berechnung und Neuverfügung an das Amt für AHV und IV
zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Amt für AHV und IV sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur, wenn der unteren Instanz,
an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und
die Rückweisung bloss noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient
(SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1; dazu nicht veröff. E. 1 des zur
Publikation in BGE 135 X bestimmten Urteils 9C_876/2008 vom 14. April 2009).

1.2 Die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid erfolgt auf der Ebene
des Streitgegenstandes: Massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren
behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a
BGG), das heisst auch Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte bilden
können (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4332 Ziff. 4.1.4.1); solche Entscheide sind
(anders als die Zwischenentscheide) selbständig der materiellen Rechtskraft
zugänglich (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194; Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 91 und N. 2 zu Art. 93 BGG).

1.3 Mit Verfügung vom 23. März 2007 wurde der EL-Anspruch der
Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2007 festgesetzt, mit Verfügung
vom 20. Dezember 2007 derjenige für die Zeit ab 1. Januar 2008. Gegen beide
Verfügungen wurde Einsprache erhoben, wobei die Verfahren im
Einspracheentscheid vom 29. Januar 2008 vereinigt und die beiden Einsprachen
abgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die Vorinstanz teilweise
gutgeheissen, den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2008 aufgehoben und die
Sache an das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau zurückgewiesen zur
Neuberechnung des EL-Anspruchs ab Februar 2007 und ab Januar 2008. Für die Zeit
ab Februar 2007 hat das kantonale Gericht die Höhe des Verzichtsvermögens
festgesetzt und die Sache lediglich zur Berechnung der Ergänzungsleistungen an
das Amt für AHV und IV zurückgewiesen, wohingegen die Rückweisung für die Zeit
ab 1. Januar 2008 der Ermittlung des Barvermögens und der anschliessenden
Neuberechnung der Ergänzungsleistungen dient.

1.4 Beim Anspruch auf Ergänzungsleistungen in verschiedenen Jahren ist
rechtsprechungsgemäss - im Gegensatz zu den Invalidenrentenverhältnissen -
nicht von einem einheitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen,
da in Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung eine Verfügung über
Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein
Kalenderjahr entfalten kann und die Grundlagen zur Berechnung der
Ergänzungsleistungen demzufolge von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können
(BGE 128 V 39; vgl. auch Urteil 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3 und 4). Die
Perioden 1. Februar bis 31. Dezember 2007 und ab 1. Januar 2008 können
demzufolge unabhängig voneinander betrachtet werden.

1.5 Die Periode ab 1. Januar 2008 gestützt auf die Verfügung vom 20. Dezember
2007 ist nicht zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit der
Rückweisung einverstanden ist.

1.6 Was die Periode 1. Februar bis 31. Dezember 2007 gestützt auf die Verfügung
vom 23. März 2007 anbelangt, hat die Vorinstanz die Höhe des Verzichtsvermögens
festgelegt und die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an das Amt
für AHV und IV zurückgewiesen. Die Rückweisung dient nur noch der
frankenmässigen Berechnung der Ergänzungsleistungen. Da es sich dabei lediglich
um eine rechnerische Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten handelt, bei
welcher kein Entscheidungsspielraum verbleibt, liegt ein anfechtbarer (Teil-)
Endentscheid vor. Auf die Beschwerde gegen die Rückweisung zur Neuberechnung
der Ergänzungsleistung ab 1. Februar bis 31. Dezember 2007 ist daher
einzutreten (Art. 90 und 91 lit. a BGG).

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.2 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend
sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 29. Januar 2008)
eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweisen), richtet sich der Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der zu
beurteilenden Periode 1. Februar bis 31. Dezember 2007 nach den bis Ende 2007
gültig gewesenen Bestimmungen.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die
Zeit ab 1. Februar bis 31. Dezember 2007 und dabei namentlich die Frage des
anrechenbaren Verzichtsvermögens.

3.2 Das kantonale Gericht hat die für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen
geltenden Voraussetzungen (Art. 2 ELG in der hier anwendbaren bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung) und die hier relevanten Berechnungsregeln (Art.
3a-3c ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) zutreffend
dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur
Anrechenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden
ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung), und zur Rechtsprechung bezüglich der Frage, unter welchen Umständen
eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt (BGE 131 V 329 E.
4.2 S. 332, 123 V 35 E. 1 S. 37, 121 V 204 E. 4a S. 205, 120 V 182). Darauf
wird verwiesen.

3.3 Die Festsetzung der anrechenbaren Einnahmen, wozu auch die Festsetzung des
Verzichtsvermögens gehört, stellt - soweit sie auf der Würdigung konkreter
Umstände beruht - eine Tatfrage dar, welche lediglich unter eingeschränktem
Blickwinkel überprüfbar ist (vgl. E. 2.1 hievor).

4.
Das Amt für AHV und IV legte der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das
Jahr 2007 gemäss Verfügung vom 23. März 2007 und Einspracheentscheid vom 29.
Januar 2008 einen Vermögensverzicht von Fr. 87'147.- zugrunde, welcher sich aus
Verzicht auf Nachlassvermögen (exkl. Liegenschaft) im Jahr 1996,
Vermögensverzicht betreffend Liegenschaft im Jahr 1997 sowie unbelegtem
Vermögensrückgang zusammensetzt. Das kantonale Gericht reduzierte das per 1.
Januar 2007 anrechenbare Verzichtsvermögen auf Fr. 84'151.50. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, per 1. Januar 2007 sei ihr kein Einkommen in
Form von Vermögensverzicht anzurechnen.

5.
Die erste Verzichtshandlung im Jahr 1996 basiert auf der Aufteilung des
Nachlasses exkl. Liegenschaft der im Mai 1996 verstorbenen Erblasserin unter
Berücksichtigung der Erbschaftssteuer. Die Vorinstanz korrigierte das daraus
hervorgehende Verzichtsvermögen, welches das Amt für AHV und IV mit Fr. 6'263.-
beziffert hatte, auf Fr. 6'254.70. Die Berechnung des kantonalen Gerichts sowie
der daraus resultierende Betrag werden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich
anerkannt, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

6.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Verzichtsvermögens aus dem Jahr 1997,
welches sich aus dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister
aus der Erbengemeinschaft bezüglich Liegenschaft ergab, dabei namentlich die
Frage, zu welchem Wert die Liegenschaft anzurechnen ist.

6.1 Die Vorinstanz ging gestützt auf Art. 617 ZGB vom Verkehrswert der
Liegenschaft 1997 in der Höhe von Fr. 976'000.- aus, zog die Hypothek von Fr.
410'000.- ab, was einen Nettoliegenschaftswert von Fr. 566'000.- und einen
Anteil der Beschwerdeführerin (3/9) von Fr. 188'667.- ergab. Nach Abzug des
Betrages von Fr. 46'331.-, welchen die Beschwerdeführerin effektiv erhalten
habe, ermittelte das kantonale Gericht einen Vermögensverzicht von Fr.
142'336.-.

6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, gestützt auf die im Zeitpunkt der
Entäusserung des Grundstücks im Jahr 1997 anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen, namentlich Art. 17 ELV in der bis Ende 1998 gültig gewesenen
Fassung, sei das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung
über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im
Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV), wohingegen der Verkehrswert
lediglich massgebend sei, wenn Grundstücke dem EL-Bezüger nicht zu eigenen
Wohnzwecken dienten (Art. 17 Abs. 4 ELV). Unter Berufung auf BGE 122 V 398, in
welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht den Steuerwert als massgebend
erachtete bei Vermögensverzicht anlässlich einer Erbteilung gegen Einräumung
einer Nutzniessung, macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die
Liegenschaft 1997 zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern bewohnt und tue
dies nach wie vor. Der Steuerwert habe 1997 Fr. 549'000.- betragen, was unter
Abzug der Passiven einen Nettoliegenschaftswert von Fr. 131'266.- ergebe. Die
Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf 3/9 dieses Wertes, was Fr. 43'755.35
entspreche; bei Anrechnung von 3/8 gemäss Liquidations- und Teilungsvertrag
wären es Fr. 49'224.75. Nach Abzug des effektiv erhaltenen Betrages von Fr.
46'333.35 resultiere somit kein, bzw. höchstens ein Vermögensverzicht von Fr.
2'891.40. Eventualiter beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass bei
grundsätzlichem Abstellen auf den Verkehrswert dieser dann nicht zur Anwendung
komme, wenn der betreffende Kanton anstelle des Verkehrswertes den für die
interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwende. Das
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau stelle praxisgemäss auf das Mittel
zwischen Steuerwert (1997: Fr. 549'000.-) und Gebäudeversicherungswert (1997:
Fr. 1'065'000.-) der Liegenschaft ab, was einen Mittelwert von Fr. 807'000.-
und nach Abzug der Hypothek einen Nettowert von Fr. 397'000.- ergebe. Bei einem
Anspruch von 3/9 beliefe sich das Verzichtsvermögen nach Abzug des effektiv
erhaltenen Betrages auf Fr. 85'999.-

6.3 Zu beurteilen sind Ergänzungsleistungen für das Jahr 2007, die relevante
Veräusserungshandlung fand 1997 statt. Zu prüfen ist daher vorweg, ob Art. 17
ELV, namentlich Art. 17 Abs. 1 bzw. 4, in der bis 31. Dezember 1998 gültig
gewesenen Fassung, oder aber Art. 17 ELV in der seit 1. Januar 1999 geltenden
Fassung und dabei namentlich der neue Abs. 5 zur Anwendung gelangt.
6.3.1 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Vermögensverzicht, bzw. ob eine
adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, ist auf das
Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung
abzustellen. Bei der Entäusserung einer Liegenschaft im Jahr 1997 ist somit
grundsätzlich von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert
auszugehen. Gemäss Art. 17 ELV in seiner seit 1992 und bis Ende 1998 gültigen
Fassung, sind für die Bewertung des Vermögens primär die Grundsätze der
Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer anwendbar (Art. 17 Abs. 1 ELV).
Für Grundstücke ist demnach in der Regel der kantonale Steuerwert massgebend.
Der Verkehrswert ist einzig dann massgeblich, wenn das Grundstück der
leistungsansprechenden oder einer in der EL-Berechnung eingeschlossenen Person
nicht zu eigenen Wohnzwecken dient (Art. 17 Abs. 4 ELV). Seit dem 1. Januar
1999 ist demgegenüber bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung
eines Grundstückes für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art.
3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5
ELV), wobei die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die
internationale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden können
(Art. 17 Abs. 6 ELV).
6.3.2 Rechtsprechungsgemäss ist für die Bewertung von Verzichtsvermögen für
einen Ergänzungsleistungsanspruch ab 1999 Art. 17 ELV in der seit 1. Januar
1999 geltenden Fassung auch auf Verzichtstatbestände anwendbar, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Bestimmung verwirklicht haben. Es handelt sich dabei
um eine zulässige, sogenannte unechte Rückwirkung (ex nunc et pro futuro) auf
einen Sachverhalt, der sich zwar vor Inkrafttreten dieser Neufassungen
verwirklicht hat, sich aber auch danach noch auswirkt, indem sich unter
Herrschaft des neuen Rechts die Frage der Bewertung des Verzichtsvermögens
stellt (Urteil P 80/99 vom 16. Februar 2001 E. 2c; vgl. auch BGE 120 V 182 E.
4b S. 184, 114 V 150 E. 2 S. 151, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und
Lehre).
6.3.3 Ist somit für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt
rechtsprechungsgemäss Art. 17 Abs. 5 ELV im Sinne einer unechten Rückwirkung
anwendbar, muss auf die Frage der Abgrenzung zwischen Art. 17 Abs. 1 und 4 ELV
nicht näher eingegangen werden.
6.3.4 Gemäss Art. 17 Abs. 5 ELV ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen
Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im
Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, grundsätzlich der Verkehrswert
massgebend. Dieser gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein
Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Nach der
Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu
verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120
V 12, SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9, je mit Hinweisen; vgl. auch die Erläuterungen des
BSV zur ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Weil der
so ermittelte Verkehrswert eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung
voraussetzt, ist diese Bewertungsmethode für die Ermittlung des EL-Anspruchs
nicht praktikabel. Der EL-rechtliche Verkehrswert hat sich daher soweit möglich
und sinnvoll auf geeignete anderweitige Schätzungswerte zu stützen (SVR 1998 EL
Nr. 5 S. 9 E. 6a; vgl. auch Art. 17 Abs. 6 ELV, wonach die Kantone anstelle des
Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden
Repartitionswert anwenden können). Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau
stellt praxisgemäss auf das Mittel zwischen dem Steuerwert und dem
Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft ab. Diese Berechnungsweise hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht mehrfach als sachgerecht bezeichnet mit der
Feststellung, dass sie im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert meist deutlich
über dem Steuerwert liegt und der Versicherungswert den Verkehrswert häufig
übersteigt, in der Regel zu angemessenen Ergebnissen führt (vgl. Urteile P 49/
05 vom 9. Juni 2006, P 50/00 vom 8. Februar 2001 und P 1/02 vom 9. September
2002). Dies ist vorliegend der Fall. Indem die Vorinstanz der Ermittlung des
Verzichtsvermögens hinsichtlich des Ergänzungsleistungsanspruchs für das Jahr
2007 gestützt auf die erbrechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 617 ZGB, den
Verkehrswert und nicht den im Kanton Thurgau gestützt auf die massgebenden
Bestimmungen des ELG und der ELV praxisgemäss verwendeten Mittelwert zwischen
Gebäudeversicherungswert und Steuerwert als Annäherungswert für den
Verkehrswert der Liegenschaft zugrunde gelegt hat, liegt eine Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG vor, welche auch im Rahmen der eingeschränkten
Kognition zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.1 hievor).
6.3.5 Wie die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Eventualstandpunktes
vorbringt, betrug der Steuerwert der Liegenschaft im Jahr 1997 Fr. 549'000.-
und der Gebäudeversicherungswert Fr. 1'065'000.-, was einen Mittelwert von Fr.
807'000.- ergibt. Nach Abzug der Hypothek von Fr. 410'000.- verbleibt ein
Nettowert von Fr. 397'000.-, sodass der bei einem Anspruch von 3/9 auf die
Beschwerdeführerin entfallende Wert Fr. 132'333.35 ausmacht. Die Differenz zum
effektiv erhaltenen Betrag von Fr. 46'333.35 und somit der diesbezügliche
Vermögensverzicht beträgt Fr. 85'999.-, wovon auch das Amt für AHV und IV
ausgegangen war (vgl. Einspracheentscheid vom 29. Januar 2008).

7.
7.1 Was schliesslich die dritte Verzichtshandlung anbelangt, hat das Amt für
AHV und IV einen unbelegten Vermögensverbrauch in der Zeit ab 1. Januar 1999
bis 1. Januar 2004 mitberücksichtigt. Es ging davon aus, das Vermögen der
Beschwerdeführerin habe per 1. Januar 1999 Fr. 362'379.- und per 1. Januar 2004
Fr. 86'439.- betragen, was eine Differenz von Fr. 275'940.- ergebe. Unter
Berücksichtigung von anerkannten Ausgaben in diesen fünf Jahren in der Höhe von
Fr. 317'556.50 und Einnahmen von Fr. 112'764.- aus IV-Rentenleistungen und
Hilflosenentschädigung verbleibe eine Differenz von Fr. 71'147.50, welche ab 1.
Januar 2004 als Verzichtsvermögen anzurechnen sei.

7.2 Die Vorinstanz hat anhand der Steuerunterlagen festgestellt, dass das
Vermögen der Beschwerdeführerin nicht per 1. Januar 1999 sondern per 1. Januar
1997 Fr. 362'379.- betragen hat. Per 1. Januar 1999 war ein Vermögen von Fr.
267'077.- deklariert. Das kantonale Gericht hat die Vermögensentwicklung
dementsprechend für die Zeit ab 1. Januar 1997 bis 1. Januar 2004
berücksichtigt. Von der Differenz von Fr. 275'940.- hat es die vom Amt für AHV
und IV anerkannten und von der Beschwerdeführerin akzeptierten Ausgaben von
durchschnittlich Fr. 40'958.50 pro Jahr, in sieben Jahren somit Fr. 286'709.50,
abgezogen und den aus dem Liegenschaftsverkauf im Jahr 1997 erhaltenen Betrag
von Fr. 46'331.- hinzugerechnet, was einen nicht belegten Verbrauch von Fr.
35'561.50 ergab.

7.3 Die Beschwerdeführerin bestätigt die erwähnten Vermögensstände und die
Berechnung der Vorinstanz. Sie macht jedoch geltend, das Amt für AHV und IV
habe die Vermögensentwicklung erst ab 1. Januar 1999 berücksichtigen wollen.

7.4 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist - wie die
Beschwerdeführerin selber einräumt - richtig, dies abgesehen von der im Rahmen
der eingeschränkten Kognition nicht zu berücksichtigenden Differenz in der Höhe
von Fr. 2.35 zwischen dem im Jahr 1997 effektiv erhaltenen Betrag von Fr.
46'333.35 und dem von der Vorinstanz diesbezüglich berücksichtigten Betrag von
Fr. 46'331.-. Mit der Feststellung, das Amt für AHV und IV habe das Vermögen
von Fr. 362'379.- fälschlicherweise per 1. Januar 1999 statt per 1. Januar 1997
eingesetzt, der entsprechenden Ausdehnung der zu berücksichtigenden Periode und
der daraus resultierenden Korrektur der Vermögensentwicklung hat das kantonale
Gericht keine Rechtsverletzung begangen. Der als nicht belegter Verbrauch mit
Fr. 35'561.50 bezifferte Vermögensverzicht ist somit für das Bundesgericht
verbindlich.

8.
Zusammenfassend beträgt das gesamte Verzichtsvermögen Fr. 127'815.20
(Vermögensverzicht 1996 Fr. 6'254.70; Vermögensverzicht 1997 Fr. 85'999.-;
Vermögensverzicht 1. Januar 1997 bis 1. Januar 2004 Fr. 35'561.50). Wie das
kantonale Gericht dargelegt hat, ist dieses gestützt auf Art. 17a ELV jährlich
um Fr. 10'000.- zu vermindern, wobei der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des
Verzichts unverändert auf den 1. Januar des folgenden Jahres zu übertragen und
dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist. Mit der Vorinstanz sind somit
zehn Amortisationen zu berücksichtigen, was per 1. Januar 2007 ein
anrechenbares Verzichtsvermögen von Fr. 27'815.20 ergibt. Das Amt für AHV und
IV wird den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Februar bis 31. Dezember 2007
unter Berücksichtigung dieses Verzichtsvermögens neu zu berechnen haben.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten des
Beschwerdegegners (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ist dieser gegenüber der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2008 und der
Einspracheentscheid des Amtes für AHV und IV des Kantons Thurgau vom 29. Januar
2008 aufgehoben werden und die Sache ans Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau
zurückgewiesen wird, damit es den Ergänzungsleistungsanspruch für das Jahr 2007
im Sinne der Erwägungen ermittle und darüber neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch