Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.847/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_847/2008

Urteil vom 29. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, Bundesplatz 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 28. August 2008.

Sachverhalt:

A.
P.________, geboren 1978, war bei der Firma H.________ als Heizungsmonteur
beschäftigt und über seinen Arbeitgeber obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall versichert. Am 8. März 1999 fiel
bei der Montage ein 2''-Rohr herunter und verursachte bei P.________ ein
Knalltrauma. Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Ohren-, Nasen- und
Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte am 14. Juni 1999
einen Tinnitus aurium, Status nach Knalltraumata. Die Erstbehandlung bei Dr.
med. S.________ fand am 8. März 1999 statt und die Behandlung wurde am 30. März
1999 abgeschlossen. Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und
Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin von der
Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA hielt am 23. Dezember 1999 in seiner
Beurteilung fest, dass P.________ ein akutes akustisches Trauma erlitten habe
und seither einen Tinnitus, welcher als mittelschwer bis schwer zu bezeichnen
sei, beklage. C.________, Maschinen-Ing. HTL, Sicherheitsingenieur der SUVA
Bereich Akustik, stellte am 2. Februar 2000 fest, dass das Knallereignis durch
ein sechs Meter langes 2''-Rohr verursacht worden sei, das aus zirka drei Meter
Höhe auf den Boden gefallen sei. Am 10. August 2000 erliess die SUVA eine
Nichteignungsverfügung für alle Arbeiten in starkem Lärm (ab 80 dB[A] Leq) und
sprach P.________ mit Verfügung vom 13. September 2000 eine
Integritätsentschädigung von Fr. 4'860.- bei einer Integritätseinbusse von 5 %
zu. Am 23. August 2002 gewährte die IV-Stelle P.________ eine berufliche
Massnahme in Form der Kostenübernahme der Umschulung zum Haustechnikplaner vom
1. August 2002 bis 31. Juli 2005 bei der Firma B.________ AG. Am 23. März 2005
informierte Dr. med. S.________ Frau Dr. med. K.________, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie von der SUVA-Versicherungsmedizin, dass der
Tinnitus tatsächlich "komisch" sei. Dass bei diesem Tinnitus mit einer
Hörschwelle von 5 dB ein solcher Leidensdruck bestehen solle, sei fast nicht
erklärbar. Am 29. März 2005 berichtete Dr. med. S.________ nebst den von ihm
bereits früher gestellten Diagnosen über psychische Störungen (Verdacht auf
larvierte Depression, Angst, somatoforme Störungen und Abhängigkeit von
Morphinderivaten). Am 18. Mai 2005 teilte P.________ seiner Lehrfirma mit, dass
er die Lehrabschlussprüfung als Haustechnikplaner nicht absolvieren werde. Er
setzte seine Lehrfirma auch noch in Kenntnis, dass er nicht mehr zur Arbeit
erscheinen werde. Am 10. Mai 2006 wurde er von Dr. med. I.________, leitender
Arzt der Abteilung für Audiophonologie der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und
Gesichtschirurgie des Spitals X.________, begutachtet. Psychiatrisch erfolgte
eine Begutachtung in zwei Sitzungen durch Dr. med. A.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, der sein Gutachten am 22. August 2006 ablieferte. Mit
Verfügung vom 21. November 2006 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen
per 31. Januar 2007 ein. Gegen diese Verfügung erhob die CSS Versicherung am
24. November 2006 Einsprache, die sie am 21. Dezember 2006 wieder zurückzog.
P.________ erhob am 8. Januar 2007 Einsprache, die von der SUVA nach Einholen
eines Berichtes von Dr. med. M.________ vom 8. Januar 2008 über "Tinnitus aus
versicherungsmedizinischer Sicht" mit Entscheid vom 25. Februar 2008 abgewiesen
wurde.
Die IV-Stelle Schwyz sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 20. Juli
und 3. September 2007 rückwirkend ab 1. März 2006 eine ganze Rente aus der
Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad 100 %) samt Zusatzrenten für die beiden
Kinder von monatlich total Fr. 3'870.- respektive Fr. 3'978.- zu.

B.
P.________ hat gegen den abweisenden Einspracheentscheid der SUVA beim
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erhoben, die mit Entscheid vom
28. August 2008 abgewiesen wurde.

C.
Mit Beschwerde beantragt P.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides
und Zusprechung der versicherten Leistungen. Ferner verlangt er die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren.
Die SUVA beantragt Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz und das
Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, auf eine
Vernehmlassung verzichten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer bis 31. Januar 2007 die gesetzlichen
Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung erbracht.
Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt
erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach
dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994
Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso
wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweisen)
nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender
ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der
Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist
- nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009
UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2 [8C_354/2007]; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U
206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Der Beweis des Wegfalls des
Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen
erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den
negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder
die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein,
ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile 8C_126/2008 vom 11. November
2008, E. 2.3, und U 143/02 vom 25. Oktober 2002, E. 3.2).
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin, die ihre
Leistungspflicht im Anschluss an das Unfallereignis vom 8. März 1999
anerkannte, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den über den 31.
Januar 2007 hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an einem sehr schweren Tinnitus
leide und gemäss Rechtsprechung in einem solchen Fall ohne weiteres vom
Bestehen der Adäquanz zwischen Unfall und Dekompensation auszugehen sei. Für
die Unterscheidung, ob ein leichter, ein geringfügiger, ein schwerer oder ein
sehr schwerer Tinnitus vorliegt, muss jedoch auf die Angaben des
Beschwerdeführers selber abgestellt werden. Es ist nämlich nicht möglich, einen
Tinnitus - bis auf seltene Ausnahmen - objektivierbar zu erfassen. Daher ist
der Arzt für die Bestimmung des Schweregrades auf die subjektive Mitarbeit des
Patienten angewiesen (vgl. Tabelle 13 der SUVA Integritätsschaden bei Tinnitus,
13.2). So ermittelte auch Dr. med. S.________ aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers selber einen dekompensierten Tinnitus Schweregrad 4 (Bericht
vom 29. März 2005). Ein organischer Schaden des Ohres konnte jedoch nicht
festgestellt werden. Gerade wenn auch die Fragen im "Tinnitus-Fragebogen" (TF)
im Anhang zu diesem Bericht konsultiert werden, so ist es doch ohne weiteres
möglich, dass ein Patient, wenn er selber sein Leiden allenfalls auch durch
psychische Dekompensation als sehr schwer empfindet, auch entsprechende
Antworten gibt, die dann auf einen Tinnitus erhöhten Schweregrades hinweisen.
Von einer objektivierbaren Auswertung des Fragebogens kann bei solchen
Voraussetzungen nicht die Rede sein. Gemäss dem Bericht des SUVA-Kreisarztes
Dr. med. M.________ vom 23. Dezember 1999 wie auch gemäss dem Gutachten des Dr.
med. I.________ vom 10. Mai 2006 ist kein organischer Ohrschaden ausgewiesen.
Dr. med. I.________ wies darauf hin, dass das Audiogramm aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers unglaubwürdig und als Referenz für eine Hörverlust- und
Integritäts-Abschätzung ungeeignet sei. Die objektive Audiometrie ergebe
beidseits otoakustische Emissionen (cochleäre Echos) von guter
Reproduzierbarkeit mit einem Antwortspektrum, das rechts bis über 5 kHz, links
bis 4 kHz reiche. Effektiv fand am 8. März 1999 eine kurze Schallbelastung
durch das aus drei Meter Höhe herabfallende sechs Meter lange 2''-Metallrohr
statt (Bericht des C.________, Maschinen-Ing. HTL, vom 2. Februar 2000). Dabei
nahm der Beschwerdeführer das Herabfallen des Rohres nicht einmal selber
visuell wahr, da er gemäss den Angaben seines behandelnden Psychiaters Dr. med.
F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember
2006 mit dem Kopf an der Wand war und das Heizungsrohr beim Herabfallen gar
nicht sah. Damit liegen letztlich lediglich subjektive Angaben des
Beschwerdeführers über seine Hörbeeinträchtigung vor. Dies entspricht auch der
aktuellen Erkenntnis der Medizin, wonach Tinnitus auch mit den modernsten
Methoden nicht routinemässig nachweisbar sei (vgl. die Ausführungen von Prof.
Dr. med. Kellerhals, Basel, in "Grundprobleme der Tinnitushilfe aus
medizinischer Sicht" S. 2, herausgegeben von der Schweizerischen Tinnitus-Liga;
www.tinnitus-liga.ch).

4.
4.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007 Bundesgericht)
hat bei einem Tinnitus (acouphène), der Ursache für eine psychische
Dekompensation war, die Adäquanz des psychischen Leidens nur bei Erfüllung der
Adäquanzkriterien gemäss BGE 115 V 133 (sog. Psycho-Praxis) als gegeben
betrachtet (Urteil U 382/05 vom 19. Oktober 2006, E. 3.2). Der Beschwerdeführer
behauptet, dieser Entscheid könne auf seine Angelegenheit nicht angewendet
werden. Er macht vielmehr geltend, bei einem schweren respektive sehr schweren
Tinnitus sei das Entstehen eines psychischen Leidens auch ohne die Erfüllung
von Zusatzkriterien mit eingeschlossen und beruft sich dabei insbesondere auch
auf RKUV 2004 Nr. U 505 S. 246 (U 116/2003).
Wie dargelegt, resultiert die Qualifikation, welcher Schweregrad eines Tinnitus
vorliegt, auf subjektiven Angaben des Patienten. Dabei wurde der von Dr. med.
S.________ im Rahmen seines Berichts vom 29. März 2005 beantwortete Fragebogen
erst nach der psychischen Dekompensation erstellt, nachdem der Beschwerdeführer
offensichtlich durch die Anstellung von neuem Personal in seinem Lehrbetrieb
unter Druck geriet (vgl. die Angaben seines damaligen Arbeitgebers vom 24. März
2005). In dieser Situation machte der Beschwerdeführer dann geltend, der
Tinnitus werde immer stärker und quäle ihn dauernd. Der psychiatrische
Gutachter Dr. med. A.________ stellte dabei eine überfordernde Situation für
den Beschwerdeführer privat und am Arbeitsplatz fest. Gleichzeitig eskalierten
gemäss den Feststellungen dieses Gutachters förmlich medizinische Abklärungen,
ärztliche Behandlungen und Hilfeleistungen verschiedener Art durch das
Versorgungssystem. Offensichtlich resultierte daraus auch für den
Beschwerdeführer ein Krankheitsgewinn, denn gemäss den Feststellungen des
psychiatrischen Gutachters Dr. med. A.________ arrangierten sich darauf alle
mit der Krankheit des Beschwerdeführers (Gutachten vom 22. August 2006). Bei
einem solch auffälligen Beschwerdebild, bei dem ein Tinnitus erst mit einer
Latenz von fünf Jahren (8. März 1999 bis Mai 2004; erst in einem Bericht des
Dr. med. S.________ vom 28. Mai 2004 wurden der grosse Leistungsdruck, die
wechselhaften Kopfschmerzen und ziehenden Schmerzen im Nacken und die
Arbeitsunfähigkeit angeführt) zu einer offensichtlich plötzlich aufgetretenen
psychischen Dekompensation geführt hat, kann diese bei der Beurteilung des
adäquaten Kausalzusammenhangs nicht mit einbezogen werden. Gemäss den
Feststellungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. A.________ hat die
Prädisposition des Exploranden eine adäquate Verarbeitung des Knalltraumas mit
seinen Folgen verhindert (Gutachten vom 22. August 2006). Damit muss aber von
einem eigenständigen psychischen Leiden ausgegangen werden, da der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. März 1999 bis Mai 2004 normal seiner Arbeit
nachgehen konnte und ihm durch Gewährung einer beruflichen Umschulung durch die
IV auch ermöglicht wurde, sich beruflich in einer lärmärmeren Umgebung zu
bewegen. Auffallend ist gerade auch in dieser Hinsicht, dass bis Mai 2004
keinerlei Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung gegeben waren. Selbst
wenn keine eigene, vom durch das Aufschlagen des Metallrohres am 8. März 1999
verursachten Lärmtrauma unabhängige psychische Erkrankung angenommen wird, so
rechtfertigt es sich doch, vorliegend die Adäquanz der psychischen
Beeinträchtigungen mit dem Unfallereignis in Übereinstimmung mit dem erwähnten
Urteil U 382/05 nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) zu beurteilen. Anders
vorzugehen würde zu einer nicht nachvollziehbaren und letztlich einseitig
privilegierenden Ungleichbehandlung gegenüber jenen Versicherten führen, die
nach einem Unfallereignis ohne Tinnitus psychisch dekompensieren.
Dass die Voraussetzungen für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den
vom Beschwerdeführer erst fünf Jahre nach dem Unfallereignis geltend gemachten
psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis nach der Psycho-Praxis nicht
gegeben sind, hat die Vorinstanz bereits festgehalten. Es kann diesbezüglich
auf ihre überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden.

4.2 Damit hat die Beschwerdegegnerin jedoch ihre Leistungen zu Recht per 31.
Januar 2007 eingestellt. Auch rechtfertigt sich keine Erhöhung der
Integritätsentschädigung, da die psychische Kompensation nicht mehr in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehend betrachtet werden
kann.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung). Er verfügt jedoch entgegen seiner
Darstellung in dem von ihm eingereichten Erhebungsbogen, wo von ihm keinerlei
Vermögenswerte aufgeführt werden, sehr wohl über entsprechendes Vermögen. Dies
ergibt sich bereits aus der Steuererklärung 2007, wo er Wertschriftenguthaben
über Fr. 49'320.- per 31. Dezember 2007 auswies. Der Beschwerdeführer kann auch
nicht geltend machen, der Wert seiner Liegenschaft sei tiefer als deren
hypothekarische Belastung. Es ist kaum anzunehmen, dass ihm die Bank ein
Hypothekardarlehen für den Erwerb seines Hauses eingeräumt hätte, das über dem
Verkehrswert dieser Liegenschaft liegen würde. Im vom Beschwerdeführer
aufgelegten Berechnungsblatt der Ausgleichskasse vom 31. Juli 2008 betreffend
Ergänzungsleistungen (Anspruch ab 1. August 2008) ist sogar noch ein höherer
Betrag an Wertpapiervermögen von Fr. 52'186.- ersichtlich. Mit diesem
Wertpapiervermögen, das für den Beschwerdeführer auch ohne weiteres ganz oder
teilweise liquidierbar ist, ist es ihm möglich, die Verfahrenskosten wie auch
die Kosten des Beizugs seines Anwaltes zu bezahlen, selbst wenn ihm ein
Vermögensfreibetrag von Fr. 20'000.- (Urteile 9C_194/2008 vom 6. Oktober 2008,
E. 4.1, und U 445/05 vom 29. August 2006, E. 6.2.2) zugestanden wird. Die
unentgeltliche Rechtspflege ist dem Beschwerdeführer daher zu verweigern. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass er gegenüber dem psychiatrischen
Gutachter Dr. med. A.________ angab, in einer 3 1/2-Zimmerwohnung zu wohnen;
offensichtlich hat er erst danach ein Eigenheim bezogen. Ein solches Vorgehen
deutet ebenfalls auf genügende finanzielle Mittel hin, wenn auch das
Wertpapiervermögen wohl in erster Linie aus der Nachzahlung an IV-Leistungen
gemäss der Verfügung der IV-Stelle vom 3. September 2007 resultieren dürfte.
Seit 1. Januar 2008 bis Juli 2008 ergab sich denn auch nicht etwa ein
Vermögensrückgang. Vielmehr nahm das Wertschriftenvermögen von Fr. 49'320.-
noch auf Fr. 52'186.- zu. Damit braucht auch nicht weiter geprüft zu werden, ob
der Beschwerdeführer aufgrund seiner laufenden Einkünfte in der Lage wäre, die
Kosten des Beschwerdeverfahrens wie auch seines Anwaltes zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar