Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.845/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_845/2008

Urteil vom 4. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Guido Ehrler.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 24. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 28. September 2007 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen
Anspruch der 1950 geborenen Z.________ auf Rentenleistungen; in Bestätigung der
dem Vorbescheid vom 18. Mai 2007 zugrunde gelegten Faktoren ging die Verwaltung
dabei von einer - anhand der gemischten Bemessungsmethode ermittelten -
Invalidität von 29 % ([0,6 x 34,16 %] + [0,4 x 21 %]) aus.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zum
Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.
In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Versicherte sei als im
Gesundheitsfall Vollerwerbstätige einzustufen, woraus die Festsetzung des
Invaliditätsgrades auf Grund der Einkommensvergleichsmethode resultiere
(Entscheid vom 24. Juli 2008).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Z.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf
einzutreten sei; ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Prozessführung; Verbeiständung). Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. dazu Urteil [des
Bundesgerichts] 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR
2008 IV Nr. 39 S. 131), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit
Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus,
dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
1.2
1.2.1 Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel
keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der
Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird
anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings
für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den
Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und
braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 133 V 477 E. 5.2,
5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_682/2007 vom 30. Juli
2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S.
115).
1.2.2 Im Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid in casu materiell
verbindliche Anordnungen hinsichtlich der Invaliditätsbemessungsfaktoren
enthält (insbesondere Festsetzung der Invalidität mittels der
Einkommensvergleichsmethode anstelle der gemischten Methode; Anweisungen
bezüglich der Erhebung der hypothetischen Vergleichseinkommen), welche die
IV-Stelle verpflichten, die Invalidität anhand von ihrer Auffassung nach
unrichtigen - allenfalls zu einer Leistungszusprache führenden - Vorgaben zu
ermitteln, ist offenkundig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne
des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken. Denn die Verwaltung sähe sich
ausserstande, ihre eigene Verfügung anzufechten, und die Gegenpartei wird in
der Regel kein Interesse haben, dem möglicherweise zu ihren Gunsten lautenden
Endentscheid zu opponieren, sodass der kantonale Vor- oder Zwischenentscheid
nicht mehr korrigiert werden könnte (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_682/2007
vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV
Nr. 31 S. 115). Auf die Beschwerde der IV-Stelle ist daher einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG;
Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3.
Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt einzig eine Verletzung des
Gehörsanspruchs, indem das kantonale Gericht ihr keine Gelegenheit eingeräumt
habe, sich zur Replik der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2008 zu äussern.

3.1 Im nichtstreitigen IV-Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass einer
Verfügung abgeschlossen wird (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG), ist die IV-Stelle
hoheitlich auftretendes, an die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung
gebundenes Organ. Mit dem Übergang vom nichtstreitigen Administrativ- zum durch
Beschwerde eingeleiteten Verwaltungsjustizverfahren macht die ursprünglich
verfügende Verwaltungsstelle einen bedeutsamen Funktionswandel durch, indem sie
die Herrschaft über den Anfechtungsgegenstand, die Verfügung, verliert; die
Verwaltung wird Partei (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 551/86 vom
25. Mai 1987 E. 1b mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 113 V 159, aber in: ZAK
1988 S. 301).

3.2 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin steht es der IV-Stelle auf
Grund ihrer Parteistellung somit offen, letztinstanzlich eine ihrer Meinung
nach unzulässige Beschneidung der ihr im kantonalen Beschwerdeverfahren
zustehenden Mitwirkungsrechte zu rügen.

4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids
dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört
insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
4.1.1 Der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu
replizieren, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
EMRK ist es den Gerichten nicht gestattet, einer Partei das Äusserungsrecht zu
eingegangenen Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen der übrigen
Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen abzuschneiden. Die
Partei ist vom Gericht nicht nur über den Eingang dieser Eingaben zu
orientieren; sie muss ausserdem die Möglichkeit zur Replik haben (BGE 132 I 42
E. 3.3.3 S. 47 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte). Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Gerichte
diesen Grundsatz auch ausserhalb von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beachten. In diesem
Sinne kommt Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Hinblick auf das
Replikrecht in gerichtlichen Verfahren dieselbe Tragweite zu (BGE 133 I 98 E.
2.1 S. 99; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 104).
4.1.2 Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von
Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im
Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden
werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher wird
jedoch nur ausnahmsweise eröffnet (vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren:
Art. 102 Abs. 3 BGG). Ferner kann das Gericht zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs Eingaben den Verfahrensbeteiligten mit förmlicher Fristansetzung zur
freigestellten Vernehmlassung zukommen lassen, was im Bereich des Haftrechts
regelmässig der Fall ist. Schliesslich wird eine neu eingegangene Eingabe den
Parteien häufig ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere
Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermittelt. Kommen
Verfahrensbeteiligte, welche eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten
haben, zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollen
sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach
Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen. Das Bundesgericht wartet
bei der letztgenannten Vorgehensweise mit der Entscheidfällung zu, bis es
annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE 133 I
98 E. 2.2 S. 99 f.).

4.2 Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin die Replik der
Versicherten (vom 3. März 2008) mit Verfügung vom 7. März 2008 (ohne
Fristansetzung zur Stellungnahme) zur Kenntnis gebracht. Auf die entsprechende
Zustellung hin hat die IV-Stelle unbestrittenermassen nicht reagiert. Dieses
Verhalten kann ihr indessen nicht als Verzichtshandlung im hievor beschriebenen
Sinne ausgelegt werden. Anders als in den genannten Konstellationen hat die
Vorinstanz im vorliegenden Fall den Schriftenwechsel mit dem Versand der
Replikschrift an die Verwaltung förmlich geschlossen, womit dieser die
Möglichkeit genommen wurde, sich zu den Ausführungen der Gegenpartei, die sich
im Übrigen auf relevante Gesichtspunkte bezogen, vernehmen zu lassen (BGE 99 Ib
89; 95 I 587; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 46/04 vom 25. Januar
2006 E. 1, U 197/97 vom 6. März 1998 E. 1, B 42/93 vom 9. März 1995 E. 1, in:
SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 117, K 79/77 vom 30. April 1985 E. 3b, in: RKUV 1985 Nr.
K 646 S. 235; CHRISTIAN ZÜND, Kommentar zum Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993, Diss. Zürich
1999, N. 9 zu § 19; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 11 f. [in Verbindung mit
N. 5] zu Art. 69). Darin ist, zumal die - erst nach Einreichung der Beschwerde
rechtskundig vertretene - Versicherte in jenem Verfahrensstadium Einwände gegen
die der rentenablehnenden Verfügung (vom 28. September 2007) zugrunde liegenden
Begründungselemente vorbringen liess, die zuvor noch nicht geäussert worden
waren und welche sich schliesslich als entscheidwesentlich erwiesen (vgl. [zur
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels] Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 320/04 vom 9. Mai 2006 E. 1.1 mit Hinweisen; KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, N. 83 zu Art. 61), eine
Verletzung der Konventionsbestimmung wie auch des Anspruchs auf rechtliches
Gehör zu sehen (BGE 132 I 42 E. 3.2.1, 3.3.2 [in fine] und 3.4 S. 44 ff. mit
Hinweisen). Namentlich wurde der Beschwerdeführerin auch keine Gelegenheit mehr
geboten, ihre Entgegnungen anlässlich einer mündlichen Parteiverhandlung
darzutun.
4.2.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen
Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der
materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer
Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S.
390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
Rechtsprechungsgemäss kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung
des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431
E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390
mit Hinweis).
4.2.2 Da die Beschwerde führende IV-Stelle sich nach dem Gesagten ausserstande
sah, ihren Standpunkt bezüglich der - erstmals - im Rahmen der vorinstanzlichen
Replikschrift vom 3. März 2008 vorgebrachten Einwendungen der Versicherten vor
einer über umfassende Kognition verfügenden richterlichen Behörde darzulegen
(vgl. zur Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts: E. 2.2 hievor), entfällt eine
Heilung des verletzten Gehörsanspruchs ohnehin. Ob es sich dabei um einen
besonders schwerwiegenden Verstoss gehandelt hat, braucht somit nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Von einer Rückweisung der Angelegenheit an
die Vorinstanz kann schliesslich auch deshalb nicht abgesehen werden, weil die
Verwaltung eine solche ausdrücklich fordert und damit auf eine rasche
Erledigung in der Sache selbst verzichtet (zur vergleichbaren
Sachverhaltskonstellation: Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 156/96
vom 21. März 1997).

5.
5.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Wenn die
Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Vom Grundsatz der Kostenbefreiung des Kantons
gemäss Art. 66 Abs. 3 BGG ist abzuweichen, wenn der angefochtene Entscheid in
qualifizierter Weise die Pflicht zur Justizgewährleistung verletzt und dadurch
den Parteien Kosten verursacht hat (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] K
27/04 vom 20. Oktober 2004 E. 7, in: SVR 2006 KV Nr. 3 S. 6, H 290/98 vom 13.
Juli 2000 E. 6 und K 8/97 vom 7. April 1998 E. 7, nicht publ. in: BGE 124 V
130, aber in: SVR 2001 KV Nr. 23 S. 67; Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 43 Art. 66). In Anwendung dieser
Rechtsprechung sind die Gerichtskosten dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen.

5.2 Das von der Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege erweist sich hinsichtlich der Prozessführungskosten (gemäss Art.
64 Abs. 1 BGG) nach dem zuvor Ausgeführten als gegenstandslos. In Bezug auf die
Verbeiständung im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG kann diesem indessen
stattgegeben werden, da die hierfür erforderlichen Bedingungen (Bedürftigkeit,
Gebotenheit der Vertretung) gegeben sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E.
5b S. 372 f., je mit Hinweisen). Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz
zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 24. Juli 2008 wird aufgehoben und die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über
die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 28. September
2007 neu entscheide.

2.
Der Beschwerdegegnerin wird im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Kanton Basel-Stadt auferlegt.

4.
Advokat Guido Ehrler wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der
Beschwerdegegnerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl