Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.843/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_843/2008

Urteil vom 7. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
Dr. S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Küsnacht, Gemeindehaus, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Sozialkommission Küsnacht, c/o
Gemeindeverwaltung, 8700 Küsnacht ZH,

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
2. September 2008.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 2. September 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich eine Beschwerde des Dr. S.________ ab, soweit darauf eingetreten wurde.
Dagegen erhob Dr. S.________ mit Eingabe vom 10. Oktober 2008 Beschwerde. Nach
einer Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2008 reichte er am 15.
Oktober 2008 nebst einer Eingabe "Pro memoria" und einem "Begleitbrief" eine
ergänzte Beschwerde ein. - Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 7. November
2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche
Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab. Dr. S.________ hat in der Folge den vom
Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 15. Dezember 2008 geleistet und ist
mit weiteren Eingaben an das Gericht gelangt. - Auf die Begehren und deren
Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.
Die nach der Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2008 ergänzte
Beschwerde vom 15. Oktober 2008 richtet sich gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2008 betreffend
Sozialhilfe, mit dem die Vorinstanz die Übernahme von Anwaltskosten durch die
Sozialhilfebehörde ablehnte und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies, soweit darauf einzutreten war.
Insoweit der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren andere Begehren
stellt, so u.a. die Überprüfung von "Rechtsmittelbelehrungen der Vorinstanzen"
verlangt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36 mit
Hinweisen). Diesbezüglich kann auf die Beschwerde zum Vornherein nicht
eingetreten werden.

2.
Fraglich und zu prüfen ist nach dem in E. 1 hievor Gesagten, ob das kantonale
Gericht das gegen die Nichtübernahme von Anwaltskosten durch die
Sozialhilfebehörde gestellte Begehren und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Begehren zu Recht abgewiesen hat,
soweit es darauf eintrat.

2.1 Bezüglich der Kostenübernahme für anwaltliche Beratung stützt sich der
vorinstanzliche Entscheid auf das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG/ZH),
mithin auf kantonales Recht. Bei der Anfechtung eines solchen Entscheides, bei
dem allenfalls auch eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, kann die
Überpüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen, als eine
entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. nunmehr BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen genügen die Eingaben des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht, obwohl das Bundesgericht auf die
entsprechenden Formerfordernisse in der Mitteilung vom 13. Oktober 2008 noch
eigens hingewiesen hatte. Dabei vermag der Beschwerdeführer auch aus dem
geltend gemachten Zeitmangel - er führt aus, "gerade einmal 24 h Zeit zur
Verfügung" (gehabt) zu haben - nichts für sich abzuleiten, hat er es doch
selbst zu vertreten, wenn er sich "nicht sofort um diese Angelegenheit
(gekümmert)" hat. Ebenfalls ist es nicht Sache des Bundesgerichts, ihm
"unverzüglich" einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, zumal die
Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind (vgl. nachstehende E. 2.2 sowie
Verfügung des Bundesgerichts vom 7. November 2008).

2.2 Was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) anbelangt, hat die
Vorinstanz das Begehren zufolge Aussichtslosigkeit der Verfahren abgewiesen
(vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 1 VRG/ZH). Die vom Beschwerdeführer dagegen
vorgebrachten Einwände, welche sich - soweit wesentlich - in rein
appellatorischer Kritik erschöpfen, vermögen hieran nichts zu ändern. Im
Übrigen sind die nach dem 20. Oktober 2008 dem Bundesgericht zugestellten
Eingaben nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht
worden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es muss daher bei den Erwägungen
des vorinstanzlichen Entscheides sein Bewenden haben.

3.
Die Beschwerde erweist sich - soweit nicht unzulässig (vgl. E. 1 und E. 2.1 f.
hievor) - als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren
gemäss Art. 109 BGG (summarische Begründung) und ohne Schriftenwechsel (Art.
102 BGG) zu erledigen.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, dem Bezirksrat Meilen, der Sicherheitsdirektion (Kantonales
Sozialamt) und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz