Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.837/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_837/2008

Urteil vom 26. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Maillard,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
O.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,

gegen

Allianz Suisse Versicherungen,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 26. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene O.________ arbeitete seit 1. November 2005 in einem
Teilzeitarbeitsverhältnis als Koch in der A.________ GmbH und war damit bei der
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz)
unfallversichert. Gemäss Unfallmeldung vom 1. Februar 2006 schlug er sich am 6.
Dezember 2005 bei der Arbeit in der Küche das linke Knie an einer Schublade an.
Der am 1. Februar 2006 konsultierte Dr. med. P.________, Facharzt FMH für
orthopädische Chirurgie, diagnostizierte gemäss Arztzeugnis vom 24. Februar
2006 persistierende Kniebeschwerden links nach Kontusion vom 6. Dezember 2005
sowie Kniegelenksarthroskopie vom 13. September 2005 mit Teilmeniskektomie,
Plicaresektion und Glätten von Knorpelschäden bei degenerativer Chondromalazie
des medialen Kompartiments. Am 4. April 2006 führte derselbe Arzt eine weitere
Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniskektomie durch, wobei laut
Operationsbericht die Diagnosen mediale Meniskusläsion und beginnende
Gonarthrose links erhoben wurden. Die Allianz erbrachte die gesetzlichen
Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Zur Abklärung der
Leistungspflicht holte diese in der Folge bei Dr. med. S.________, Spezialarzt
FMH/FMS für orthopädische Chirurgie, ein Gutachten ein, welches am 23. November
2006 erstellt wurde. Gestützt darauf stellte die Allianz mit Verfügung vom 24.
April 2007 die Versicherungsleistungen per 30. November 2006 ein. Zur
Begründung führte sie an, durch das Ereignis vom 6. Dezember 2006 sei es zwar
zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes gekommen, doch sei
der Status quo sine Mitte November 2006 wieder erreicht worden. Daran hielt sie
nach Einholung der Kurzbeurteilung des Dr. med. S.________ vom 24. September
2007 mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2007 fest.

B.
Dagegen erhob O.________ am 13. November 2007 beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde. Mit Beschluss vom 17. Januar 2008 trat dieses
darauf mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten an das
zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies die Beschwerde in
der Besetzung Vizepräsident H.________, nebenamtliche Verwaltungsrichter Dr.
med. T.________ und Dr. med. W.________ und Gerichtsschreiberin R.________ mit
Entscheid vom 26. August 2008 ab.

C.
O.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
mit den Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, und es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für die Folgen des Unfallereignisses
vom 6. Dezember 2005 weiterhin Heilbehandlung und Taggeldleistungen
auszurichten; eventualiter seien ihm eine Rente und eine
Integritätsentschädigung zuzusprechen.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt
für Gesundheit nicht vernehmen lässt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
beantragt ebenfalls Abweisung der Beschwerde, wobei es insbesondere zu den
vorgebrachten Rügen der nicht ordnungsgemässen Zusammensetzung des kantonalen
Verwaltungsgerichts und der Befangenheit einzelner Richter Stellung nimmt.

D.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 stellt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
zu den eingegangenen Vernehmlassungen in Aussicht, welche am 16. Februar 2009
mit vier Beilagen eingeht. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers samt Beilage
datieren vom 25. März 2009 und vom 16. April 2009. Das kantonale Gericht reicht
die Stellungnahme vom 20. April 2009 ein.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein zweiter Schriftenwechsel
durchzuführen. Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und
Stellungnahmen von Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen
Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese
Zustellung kann verbunden werden mit der Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels. Ein solcher wird jedoch nur ausnahmsweise durchgeführt (Art.
102 Abs. 3 BGG). Das Gericht kann aber auch eine neu eingegangene Eingabe den
Parteien ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere
Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermitteln, was im Bereich
des Sozialversicherungsrechts regelmässig der Fall ist. Möchten die
Verfahrensbeteiligten, die eine solche Eingabe ohne Fristansetzung erhalten
haben, nochmals zur Sache Stellung nehmen, so können sie dies tun. Nach Treu
und Glauben hat dies jedoch umgehend zu erfolgen (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99).
Diese Grundsätze sind auch anwendbar auf Fälle, in denen - wie hier - bereits
in der Beschwerdeschrift eine Replikmöglichkeit beantragt wird. Insbesondere
kann eine neue Eingabe den Verfahrensbeteiligten auch bei dieser Konstellation
ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden (BGE 133 I 98 E. 2.3 S.
100). Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 hat der Beschwerdeführer zu den
Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2008 und der Vorinstanz
vom 4. Dezember 2008 Stellung genommen, womit seinem Hauptanliegen Rechnung
getragen worden ist.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95
lit. b BGG) gerügt werden. Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a und b
BGG prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei, einschliesslich die Frage, ob
die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts zu einer
Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Übrigen prüft das Bundesgericht die Handhabung
kantonalen Rechts - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten
Fälle - bloss auf Willkür hin (Art. 9 BV; vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473).
Mit freier Kognition beurteilt es indessen die Frage, ob die als vertretbar
erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien der Art. 30
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.2 S.
115). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE
132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Richtet sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen auch im Verfahren um Zusprechung
oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 8C_934/2008 vom 17. März 2009). Neue Begehren sind
unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Des Weitern sind gemäss Art. 42 Abs. 3 erster
Teilsatz BGG Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, der
dem Bundesgericht eingereichten Rechtsmittelschrift beizulegen, soweit die
Partei sie in Händen hat. Rechtsprechungsgemäss können Urkunden als neue
Beweismittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - ausser im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels - nicht mehr eingereicht werden.

2.4 Der Beschwerdeführer lässt als Beilagen zur Beschwerde den FMH-Eintrag des
am vorinstanzlichen Entscheid beteiligten (nebenamtlichen) Verwaltungsrichters
Dr. med. T.________ sowie einen Auszug aus dem Staatskalender hinsichtlich der
Mitgliedschaft im Kantonsrat des ebenfalls am angefochtenen Entscheid
mitwirkenden (nebenamtlichen) Verwaltungsrichters Dr. med. W.________
einreichen. Diese Dokumente betreffen die vom Beschwerdeführer im
bundesgerichtlichen Verfahren erstmals aufgeworfene Frage der
verfassungskonformen Zusammensetzung des kantonalen Gerichts, weshalb deren
Einreichung insofern nicht zu beanstanden ist. Soweit er aber mit Eingabe vom
16. Februar 2009 einen Zeitungsartikel, einen Gesundheitstipp und weitere
allgemein zugängliche ärztliche Informationen auflegt, handelt es sich um
"Beweismittel" zu notorischen Tatsachen. Auch bei der als Beilage zur Eingabe
vom 16. April 2009 beigelegten Urteilsbesprechung in der SJZ handelt es sich
nicht um eine entscheidrelevante Tatsache. Derartige Eingaben bewirken eine
unnötige Aufblähung des bundesgerichtlichen Verfahrens und haben deshalb ausser
Betracht zu bleiben. Das der Eingabe vom 25. März 2009 beigelegte Schreiben des
Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) vom 25. März 2009 wurde durch die
Vernehmlassung der Vorinstanz veranlasst und ist deshalb zu berücksichtigen.

3.
Der Beschwerdeführer lässt in formeller Hinsicht geltend machen, beim
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz handle es sich nicht um ein auf einer
verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlage beruhendes Gericht. Insbesondere
stelle die kantonale Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO; SR 231.110) keine
genügende Grundlage für die Wahl und das Verfahren des Verwaltungsgerichts dar,
weil es sich bei diesem Erlass nicht um ein Gesetz im formellen Sinn handle.

3.1 Die Organisation der Gerichtsbarkeit und die Regelung des
Beschwerdeverfahrens sind - innerhalb des durch Art. 57 und 61 ATSG
vorgegebenen Rahmens - Sache des kantonalen Rechts. Dessen Anwendung prüft das
Bundesgericht, soweit die Beschwerde führende Partei nicht in einer den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise die Verletzung von
Vorschriften nach Art. 95 lit. c-e BGG geltend macht, lediglich unter dem
Aspekt einer Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Völkerrecht; vgl. E.
2.1 hievor).

3.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen
Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes,
zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind
untersagt. Dazu gehört auch, dass gegenüber den urteilenden Richtern keine
Ausstands- und Ablehnungsgründe bestehen (BGE 129 V 335 E. 1.3.1 S. 338 mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 127 I 128 E. 3c S. 130). Der Anspruch der Parteien auf
richtige Zusammensetzung des Gerichts ist auch Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 127 I 128 E. 4c S. 132).

3.3 Die Verfassung des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 1898 (KV; SR 100.000)
kennt keinen ausdrücklichen "materiellen Gesetzesvorbehalt" (vgl. zu diesem
Begriff PIERRE TSCHANNEN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Auflage 2008, N 4 ff. zu Art. 164 BV). In § 40 lit. h KV/SZ ist jedoch
festgehalten, dass die Gerichtsordnung vom Kantonsrat zu erlassen und dem
fakultativen Referendum zu unterstellen ist. Sie wird somit vom Gesetzgeber
erlassen. Durch die Unterstellung unter das fakultative Referendum ist die
Mitwirkung des Volkes sichergestellt. Die Erlassform der Gerichtsordnung
unterscheidet sich somit von derjenigen eines Gesetzes nur insofern, als beim
Gesetzeserlass das obligatorische (vgl. § 30 Abs. 1 KV/SZ) und bei Erlass oder
Änderung der Gerichtsordnung das fakultative Referendum zum Zuge kommt. Dieser
Unterschied beeinträchtigt weder die Gewaltenteilung noch die Volksrechte,
weshalb keine demokratischen und rechtsstaatlichen Gründe auszumachen sind,
welche die in der kantonalen Verfassung vorgesehene Regelung als unzulässig
erscheinen liessen.

3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es an einer genügenden
Regelung für die Wahl der Verwaltungsrichter fehle, sind nicht nachvollziehbar.
Die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts ist
in § 36 Abs. 1 lit. c KV/SZ geregelt und erfolgt durch den Kantonsrat. Weil die
Mitglieder des Verwaltungsgerichts - teilweise im Gegensatz zu den Richtern des
Kantonsgerichts - durch den Kantonsrat und nicht durch das Volk gewählt werden,
besteht entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung keine Veranlassung, die
Wahl der Verwaltungsrichter im kantonalen Gesetz über die Wahlen und
Abstimmungen vom 15. Oktober 1970 (SR 120.100) zu regeln. Wie das kantonale
Gericht in seiner Vernehmlassung zutreffend darlegt, kann deshalb aus der
fehlenden Erwähnung des Verwaltungsgerichts in § 17 jenes Gesetzes nicht auf
eine ungenügende gesetzliche Grundlage für die Wahl der Verwaltungsrichter
geschlossen werden. Die Wahlvoraussetzungen für alle Richter und damit auch für
Verwaltungsrichter sind in § 1 GO festgelegt. Ebenso wenig ist ersichtlich,
inwiefern die Regelung des Verfahrens des Verwaltungsgerichts inhaltlich
ungenügend sein soll. Der Beschwerdeführer unterlässt es denn auch, konkrete
Mängel aufzuzeigen. Die Rügen hinsichtlich der Regelung über die
Zusammensetzung und das Verfahren des urteilenden kantonalen Gerichts erweisen
sich daher als unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die beiden am angefochtenen Entscheid
mitwirkenden nebenamtlichen Richter seien gemäss § 1a GO als Verwaltungsrichter
nicht wählbar. Dr. med. T.________ sei als Chefarzt des Spitals X.________ in
der kantonalen Verwaltung beschäftigt. Deshalb bestehe ebenso eine
Unvereinbarkeit wie bei Dr. med. W.________, welcher dem Kantonsrat angehöre.
Wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf die
Eintragungen im schweizerischen Handelsregister darlegt, ist das Spital
X.________ keine öffentlich-rechtliche Institution, sondern es wird durch einen
privatrechtlichen Verein getragen. Zudem ist Dr. med. T.________ Ende 2007 in
seiner Funktion als Spitalarzt in den vorzeitigen Ruhestand getreten. Dr. med.
W.________ gehörte nur während der im ersten Halbjahr 2008 endenden
Legislaturperiode 2004 - 2008 dem Kantonsrat an. Der neugewählte Kantonsrat
trat erstmals am ... 2008 zusammen und wählte am ... 2008 Dr. med. W.________
zum Verwaltungsrichter. Die beiden nebenamtlichen Verwaltungsrichter erfüllen
also die Wählbarkeitsvoraussetzungen. Das kantonale Gericht war demzufolge
rechtskonform zusammengesetzt.

5.
5.1 Unter dem Titel "Abhängigkeit/Befangenheit des Verwaltungsgerichts" lässt
der Beschwerdeführer vorbringen, aus der Bezeichnung der Beschwerdegegnerin als
"Vorinstanz" werde ein Abhängigkeitsverhältnis des kantonalen Gerichts
gegenüber der Vorinstanz ersichtlich. Eine derartige Aussage entbehrt
offensichtlich jeglicher Grundlage.

5.2 Einen weiteren Befangenheitsgrund des urteilenden Gerichts sieht der
Beschwerdeführer darin, dass die beiden Richter Dr. med. T.________ und Dr.
med. W.________ beratende Ärzte des Schweizerischen Versicherungsverbandes
(SVV) und dadurch auch beratende Ärzte der Beschwerdegegnerin seien. In diesem
Zusammenhang lässt er die beiden Richter als "Fachrichter" bezeichnen. Vorab
ist dazu festzustellen, dass die beiden nebenamtlichen Richter als Ärzte
selbstverständlich über medizinische Fachkenntnisse verfügen. Sie haben aber
nicht die Aufgabe, das Gericht in medizinischen Fragen zu beraten. Es handelt
sich vielmehr um nebenamtliche Richter, die im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 2
Abs. 2 GO über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche für die
Aufgabenerfüllung der Gerichte von Bedeutung sind. Ob in einem solchen
Zusammenhang von "Fachrichtern" zu sprechen ist, kann letztlich offenbleiben.
Auf jeden Fall ergeben sich keine besonderen Anforderungen an die
Unvoreingenommenheit eines solchen Richters.

5.3 Zur Frage, wie sich die durch einen nebenamtlichen (Fach-)Richter
ausserhalb der richterlichen Funktion ausgeübte Haupt- oder weitere
Neben-Erwerbstätigkeit auf die Beurteilung seiner Unabhängigkeit und
Unvoreingenommenheit auswirkt, hat sich das ehemalige Eidgenössische
Versicherungsgericht in einer Reihe von Urteilen geäussert. Danach begründet
der Umstand allein, dass nebenamtlich im Richteramt tätige Anwältinnen und
Anwälte unter anderem Versicherungsgesellschaften vertreten, keine
Voreingenommenheit. Ob bei objektiver Betrachtung eine den Anschein der
Befangenheit begründende Interessenbindung vorliegt, ist vielmehr aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (Urteil U 249/00 vom 23.
September 2002 E. 2b; vgl. auch BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 117; 126 I 68 E. 3c S.
73; je mit Hinweisen). Im gleichen Sinn stellt die alleinige Tatsache, dass ein
Richter neben seiner Assessorenfunktion eine berufliche Tätigkeit bei einer -
am konkreten Rechtsstreit weder beteiligten noch direkt interessierten -
Versicherungseinrichtung ausübt, keinen ausreichenden Grund dar, um seine
Voreingenommenheit in einem Prozess zu bejahen, welcher einen anderen
Versicherer betrifft (Urteil B 53/99 vom 26. September 2000 E. 1d, nicht
publiziert in BGE 126 V 303, aber in SVR 2001 BVG Nr. 7 S. 28; SVR 2000 BVG Nr.
12 S. 58, B 60/99 E. 1b). Dagegen ist die Befürchtung der Befangenheit
begründet, wenn eine Gerichtsperson bei einem als Partei in das Verfahren
involvierten Versicherer die Funktion eines Organs oder eines Mitarbeiters
innehat (BGE 115 V 264 f. E. 5c; SVR 2000 BVG Nr. 12 S. 58, B 60/99 E. 1a). Ein
Ausstandsgrund liegt - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts - auch vor,
wenn ein nebenamtlich tätiger Richter als Anwalt zu einer Partei in einem
Auftragsverhältnis steht oder für eine Partei mehrmals anwaltlich tätig gewesen
ist (BGE 124 I 121 E. 3a S. 124 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 485 E. 3 S. 488 ff.)
oder ein Bankinstitut zu seinen Klienten zählt, welches ein erhebliches
Interesse an einem mit dem Strafverfahren konnexen Geschäft hat (BGE 124 I 121
E. 3a S. 123 mit Hinweis auf BGE 116 Ia 135 E. 3c S. 141). Gleiches gilt beim
Richter einer kantonalen Beschwerdeinstanz, welcher in einer Sache zur
Entscheidung berufen wird, in der sich die gleichen Rechtsfragen stellen wie in
einem anderen hängigen Verfahren, in welchem er als Anwalt auftritt (BGE 128 V
82). Weiter hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht die
Befangenheit eines kantonalen Richters aufgrund seiner Stellung als Präsident
des Schweizerischen Pensionskassenverbandes bejaht in einem Streit um die Höhe
einer Altersrente, dies unter dem weiteren Gesichtspunkt, dass zwar nicht die
am Recht stehende Personalfürsorgestiftung, wohl aber ihr Rückversicherer (für
die Risikoleistungen), welcher den Vorsorgeausweis ausgestellt und die
Rentenberechnung überprüft hatte, dem Verband angehörte (Urteil B 7/99 vom 11.
Dezember 2000 E. 3c, teilweise wiedergegeben in SZS 2003 S. 136).

5.4 Nach den Angaben des kantonalen Gerichts in der Vernehmlassung vom 4.
Dezember 2008 war Dr. med. W.________ im Zeitraum von 2003 bis 2006 einer der
beiden Delegierten der Ärzte des Kantons im Schweizerischen
Versicherungsverband (SVV). In dieser Eigenschaft sei er Vertrauensarzt UVG für
die Privatversicherer gewesen und habe dabei ca. einmal jährlich ein Gutachten
erstellt. Im vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Schweizerischen
Versicherungsverbandes (SVV) vom 25. März 2009 wird allerdings festgehalten,
dass für den SVV keine beratenden Ärzte oder Vertrauensärzte der Versicherer
arbeiteten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich aus diesem
Schreiben wenig ableiten. Es ist unbestritten, dass Dr. med. W.________
gelegentlich als Vertrauensarzt für Privatversicherer tätig war, allerdings
nicht in einem bedeutsamen Umfang. Ob er auch für die Beschwerdegegnerin tätig
war, wie es der Beschwerdeführer ohne konkrete Substantiierung behauptet, ist
aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Dr. med. T.________ war demgegenüber laut
Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht als Vertrauensarzt oder
Gutachter tätig. Ein Grund für eine Befangenheit könnte also einzig bei Dr.
med. W.________ in seiner (früheren) Funktion im Schweizerischen
Versicherungsverband (SVV) und in seiner früheren gelegentlichen
Gutachtertätigkeit gesehen werden. Diese Umstände erscheinen im Lichte der in
Erwägung 5.3 dargestellten Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, für
sich allein nicht geeignet, einen Anschein von Befangenheit zu begründen. Wegen
der früheren Funktion als Delegierter des Kantons im Schweizerischen
Versicherungsverband (SVV) hat er nicht als Interessenvertreter der
Versicherungswirtschaft zu gelten, was an sich eine Befangenheit begründen
könnte (Urteil U 249/00 vom 23. September 2002 E. 2b; Regina Kiener,
Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und
Gerichte, Bern 2001, S. 113; dieselbe, Anwalt oder Richter?: eine
verfassungsrechtliche Sicht auf die Richtertätigkeit von Anwältinnen und
Anwälten, in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005,
S. 3 ff., 14). Im Übrigen haben das Bundesgericht, bzw. früher das
Eidgenössische Versicherungsgericht, mehrfach festgehalten, dass der Umstand
allein, dass ein medizinischer Fachrichter ausserhalb seiner richterlichen
Funktion als beratender Arzt einer Versicherungsgesellschaft tätig ist, ihn in
Beschwerdeverfahren, welche andere Versicherer betreffen, nicht als befangen
erscheinen lassen (SVR 2007 UV Nr. 2 S. 5, U 326/05 E. 1.6).

5.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für
die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des
Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) verlangt, dass ein echter oder
vermeintlicher Organmangel so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei
erster Gelegenheit, geltend gemacht wird. Es verstösst gegen Treu und Glauben,
Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel
schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 134 I 20 E. 4.3.1
S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f.; 124 I 121 E. 2 S. 123; je mit Hinweisen).
Weil das Vorliegen eines Ausstandgrundes zu verneinen ist, kann offenbleiben,
ob die Rüge der Befangenheit vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhoben worden
ist.

6.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des Anspruchs auf
Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs mit der Begründung, bei der
Entscheidfindung sei auf die Meinung der im Gericht einsitzenden Fachrichter
abgestellt worden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden sei, zu deren
Fachreferaten Stellung zu nehmen.

6.1 Nach § 1 Abs. 3 GO sollen die nebenamtlichen Richter über Kenntnisse und
Erfahrungen verfügen, welche für die Aufgabenerfüllung der Gerichte von
Bedeutung sind. Vom kantonalen Gesetzgeber gewünscht ist somit, dass Richter
ihre Fachkenntnisse bei der Erfüllung ihrer richterlichen Aufgabe einsetzen
(vgl. auch § 2 Abs. 2 GO, wonach das kantonale Gericht ein Anforderungsprofil
mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erstellt, welche die neu zu
wählenden Mitglieder erfüllen sollten).

6.2 Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die beiden Verwaltungsrichter
T.________ und W.________ Ärzte von Beruf sind, sieht der Beschwerdeführer eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass diese dem Gericht ihr Fachwissen
zur Verfügung stellen, ohne dass die Parteien dazu Stellung nehmen können. Er
rügt insbesondere, solche Fachkenntnisse seien bei der Beantwortung der Frage
eingeflossen, inwieweit das Unfallereignis (Kontusion des Knies) geeignet war,
eine Meniskusschädigung zu verursachen. Diese Frage sei aufgrund des
Fachwissens des Chirurgen Dr. med. W.________ zum Nachteil des
Beschwerdeführers negativ beantwortet worden, ohne dass er Gelegenheit gehabt
habe, sich dazu zu äussern.

6.3 In Pra 2003 Nr. 130 S. 689, 4P.189/2002 hat das Bundesgericht mangels
genügend substanziierter Rüge die Frage offengelassen, ob den Parteien das
rechtliche Gehör verweigert wurde, weil ihnen keine Gelegenheit gegeben wurde,
sich vor der Urteilsfällung zum Fachrichtervotum zu äussern. Wie die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2008 darlegt, halten die medizinisch
geschulten Richter keine Fachreferate. Notorisches darf das Gericht
berücksichtigen, ohne vorher die Parteien dazu anhören zu müssen. Das gilt
sowohl für allgemeinnotorisches, als auch für Wissen, das nur innerhalb einer
Branche notorisch ist. Genau so wie sich das Urteil auf das juristische
Fachwissen der Richter stützen kann, ohne dass die Parteien einen Anspruch
darauf haben, sich zu allen juristischen Aussagen zu äussern, welche den
Erwägungen des Entscheids zugrunde liegen, kann sich das Urteil auch auf
anderes, im Gericht vorhandenes Fachwissen stützen, ohne dass sich die Parteien
dazu äussern können. So haben das Bundesgericht und das ehemalige
Eidgenössische Versicherungsgericht verschiedentlich auf Fachwissen von
nebenamtlichen Richtern abgestellt, ohne dass - jedenfalls aktenkundig - dazu
den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre (vgl. etwa
BGE 131 II 65 E. 3 S. 71; Urteil M 4/02 vom 9. Januar 2003 E. 2). Nach der
Rechtsprechung des EGMR darf der Fachrichter jedoch nicht als eigentlicher
Gutachter auftreten und als solcher die fallspezifischen Aspekte beurteilen
(Urteil Nuber-Rotach gegen Schweiz vom 29. März 2001, Rec. 2001-III S. 21).

6.4 Dem Beschwerdeführer kann höchstens insofern beigepflichtet werden, als es
wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör schwerlich angehen würde, wenn das
Gericht aufgrund der Fachkenntnisse eines medizinisch geschulten
Gerichtsmitglieds seinen Entscheid mit einer medizinischen Beurteilung,
Lehrmeinung oder Erfahrungstatsache begründen würde, welche im bisherigen
Verfahren nicht vorgenommen bzw. herangezogen wurde und auf die sich die
Parteien bis anhin nicht berufen haben. Eine derartige Konstellation ist im
vorliegenden Verfahren aber nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid stützt
sich auf die von der Beschwerdegegnerin und vom Beschwerdeführer eingereichten
Akten ab. Es wird keine grundsätzlich neue Würdigung der medizinischen
Aktenlage vorgenommen, sondern die von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
gestützt auf die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. med. S.________
vorgenommene Kausalitätsbeurteilung (auch) unter Hinweis auf allgemein
zugängliche medizinische Literatur bestätigt. Bei einer derartigen
richterlichen Beweiswürdigung besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer
darüber hinaus, dass er sich bereits in der Beschwerde im vorinstanzlichen
Verfahren zu dieser zentralen Frage äussern konnte, Gelegenheit zu einer
(weiteren) Stellungnahme einzuräumen.

7.
In der Sache strittig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfallereignis vom 6.
Dezember 2005 und den über den 30. November 2006 hinaus andauernden Beschwerden
des Beschwerdeführers am linken Knie und den sich daraus ergebenden
Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die
Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2.1 und
9.4 f. S. 111 f.; 129 V 177 E. 3.1 S. 181) sowie zum Wegfall des ursächlichen
Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei
Erreichen des Status quo sine vel ante und den sich dabei stellenden
Beweisfragen (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; RKUV
2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98 und 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden
Untersuchungsgrundsatz (BGE 130 V 64 E. 5.2.5. S. 68 f.), zum massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153
mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert von Arztberichten
und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U
571/06 und 2006 IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05; je mit Hinweisen). Darauf
wird verwiesen.

8.
8.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass das linke Knie des Beschwerdeführers
bereits vor dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2005 erhebliche Schädigungen
aufgewiesen hat. So wurde offenbar bereits im Jahre 1985 nach einem Skiunfall
eine Meniskusoperation durchgeführt. Nach am 5. Oktober 2000 erlittenem
Distorsionstrauma wurde ein Meniskusriss diagnostiziert und arthroskopisch
behandelt. Im Februar 2005 kam es beim Ausladen von Fleisch zu einem Wegknicken
des Knies. Am 13. September 2005 erfolgte wegen einer Meniskusläsion eine
operative Behandlung, wozu im Operationsbericht festgehalten wurde,
interoperativ sei ein deutlich vorgeschädigtes Gelenk vorgefunden worden,
bezüglich welchem die Prognose offenbleibe. Nach eingehender Würdigung der für
die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen geltend gemachtem
Unfallereignis und gesundheitlicher Beeinträchtigung am linken Knie umfassenden
medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz im Wesentlichen gestützt auf das in
beweisrechtlicher Hinsicht schlüssige Gutachten des Dr. med. S.________ vom 23.
November 2006 und dessen Kurzbeurteilung vom 24. September 2007 dargelegt, dass
die Folgen des Unfalls vom 6. Dezember 2005 spätestens per Ende November 2006
abgeheilt waren, beziehungsweise dass zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine
erreicht war. Das Anschlagen des linken Knies vom 6. Dezember 2005 habe
lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bereits vorbestehenden
Kniebeschwerden geführt. Die andauernden Beschwerden seien primär auf eine
Gonarthrose zurückzuführen. Degenerative Befunde seien nicht nur vom Gutachter
Dr. med. S.________, sondern insbesondere auch von den behandelnden Fachärzten
sowohl vor wie auch nach dem inkriminierten Ereignis erhoben worden. Nach
Auffassung der Vorinstanz ist die Verneinung der Leistungspflicht der
Unfallversicherung über den 30. November 2006 hinaus daher zu Recht erfolgt.

8.2 Dagegen vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was zu einem
abweichenden Ergebnis führen würde oder ergänzende Abklärungen als notwendig
erscheinen liesse. Aus der Tatsache, dass das Knie ein kompliziertes Gelenk ist
und dessen Verletzung bzw. Erkrankung zu beträchtlichen Beeinträchtigungen zu
führen vermag, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Relevant ist einzig
die Frage der Unfallkausalität der Kniebeschwerden. Wenig ergiebig sind auch
die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verletzungsmechanismus, zu den sich
daraus ergebenden Folgen und zur angeblichen Notwendigkeit einer sofortigen
Behandlung. Solche Feststellungen und Fragen sind - wie vorliegend geschehen -
von Ärzten zu treffen und zu beantworten. Auch unter der Geltung des
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist es Verwaltung und Gericht verwehrt,
aufgrund von allgemein zugänglichen, populär medizinischen Abhandlungen oder
auch aufgrund eigener Erfahrungen von den begründeten ärztlichen
Schlussfolgerungen abzuweichen. Es ist denn auch bezeichnend, dass der
Beschwerdeführer in der umfangreichen Beschwerde keinen Arztbericht anzuführen
vermag, der die Unfallkausalität der andauernden Kniebeschwerden bejahen würde.
Die Beschwerde erweist sich damit auch in materieller Hinsicht als unbegründet.

9.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer