Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.835/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_835/2008

Urteil vom 21. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
K.________ und B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des K.________ und der B.________ vom 6. Oktober 2008
(Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 4. September 2008 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449
E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE
134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 6. Oktober 2008 diesen Mindestanforderungen, soweit die
Ablehnung des Erlassgesuchs in Frage steht, offensichtlich nicht genügt, da
jedenfalls keine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidenden - die
Verneinung des guten Glaubens betreffenden - Erwägungen der Vorinstanz und
damit keine ausreichende sachbezogene Begründung vorliegt,

dass die Beschwerde, soweit darin die Berechnung der Verrechnungsraten bzw. das
diesen zugrunde liegende betreibungsrechtliche Existenzminimum beanstandet
wird, ebenfalls offensichtlich unzulässig ist, weil die entsprechenden
Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2008 längst in Rechtskraft
erwachsen sind, nachdem sich die Versicherten dagegen weder in der Einsprache
vom 6. März 2008 noch in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 13. Mai 2008 zur
Wehr gesetzt haben, wobei es den Beschwerdeführern diesbezüglich unbenommen
bleibt, mit einem entsprechenden neuen Gesuch an die Sozialversicherungsanstalt
zu gelangen,
dass deshalb auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz