Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.833/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_833/2008

Urteil vom 27. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
1. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversicherte B.________ war bei der Firma S.________ tätig, als er am 28.
Februar 1995 mit dem Motorrad stürzte und sich dabei verschiedene Verletzungen
zuzog. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 sprach ihm die SUVA mit Wirkung ab 1.
Januar 2006 eine Invalidenrente bei einer 100 prozentigen Erwerbsunfähigkeit
zu. Nachdem die IV-Stelle Luzern dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Mai
2006 ab 1. Juni 2006 eine ganze Invalidenrente gewährt hatte, berechnete die
SUVA die Rente mit Verfügung vom 27. Juli 2006 als Komplementärrente. Mit
Verfügung vom 3. November 2006 forderte sie vom Versicherten Fr. 152'146.90 an
zuviel ausgerichteten Taggeldern zurück, die sie mit Nachzahlungen der
Invalidenversicherung verrechnen werde. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 10. April 2007 fest.

B.
Die von B.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 1. September 2008 in dem Sinne gut, dass es
den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit
diese Sachverhaltsergänzungen bezüglich Kinder- und Familienzulagen resp.
Betreuungszulagen wie auch hinsichtlich des Einsatzes bei der Betriebswehr
vornehme und danach die Höhe des mutmasslichen Verdienstes bei der Firma
S.________ in den Jahren 1995 bis 2005 unter Berücksichtigung der Erwägungen
neu berechne.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 1. September 2008 sei aufzuheben, und
es sei "von der Abschöpfung von Überversicherungsentschädigungen bzw. von der
Verrechnung mit Leistungen der Invalidenversicherung zufolge Überentschädigung"
abzusehen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG)
sowie gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach Art.
93 BGG zulässig, sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Abs. 1 lit. b).

1.2 In BGE 133 V 477 hat sich das Bundesgericht mit den in Art. 90 bis 93 BGG
geregelten End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden befasst und erwogen,
ein Rückweisungsentscheid schliesse das Verfahren nicht ab und sei somit nach
der Regelung des BGG kein Endentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 mit
Hinweis). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, in der Verpflichtung der
Versicherungsträger zur Vornahme weiterer oder ergänzender Abklärungen und
neuer Entscheidung durch das kantonale Gericht liege kein nicht wieder
gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (und zwar selbst
dann nicht, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf
einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung
beruhte; Urteil 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 2.1). Schliesslich ist
nach der Rechtsprechung auf Beschwerden gegen vorinstanzliche
Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung
angeordnet wird, auch unter dem - letztinstanzlich frei überprüfbaren -
Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in der Regel nicht einzutreten, da
die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid
nicht selbst anfechten, zumal ihnen immer noch dessen Anfechtung mit dem
Endentscheid offen steht, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93
Abs. 3 BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen ist daher eine Ausnahme, die restriktiv zu
handhaben ist (Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 3).

2.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht um einen Endentscheid, sondern um einen
Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Obwohl das kantonale
Gericht materielle Teilaspekte der Überentschädigungsberechnung behandelt hat,
ging es nicht um Entscheide über Begehren, die unabhängig von den anderen
Fragen beurteilt werden können, sondern um Zwischenschritte zur Beurteilung des
einen Begehrens, nämlich der Höhe der Überentschädigung (vgl. dazu BGE 133 V
477 E. 4.2 S. 481; HANSJÖRG SEILER, Rückweisungsentscheide in der neueren
Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts, in: Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, St. Gallen 2009, S. 23). Der
vorinstanzliche Entscheid ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. a oder b BGG anfechtbar. In der Beschwerde wird nicht dargetan -
und es ist auch nicht ersichtlich -, inwiefern dem Versicherten durch den
Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts bezüglich der
Überentschädigungsberechnung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder
ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte. Der
Beschwerdeführer wendet sich auch nicht gegen die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen hinsichtlich Höhe der Kinder- und Betreuungszulagen und der
mutmasslichen Einkünfte für den Einsatz in der Betriebswehr, sondern lediglich
gegen die im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen bezüglich
Anrechnung von Zulagen für Pikettdienste und eines Nebenverdienstes als
Hauswart. Diese binden zwar sowohl die Beschwerdegegnerin bei dem von ihr neu
zu fällenden Entscheid, als auch das kantonale Gericht, welches den
Zwischenentscheid erlassen hat, nicht aber das Bundesgericht. Der neue
Entscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz wird beim Bundesgericht anfechtbar
sein. Dabei wird auch das noch angefochten werden können, was diese in ihrem
ersten Urteil entschieden hat (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S.
484; HANSJÖRG SEILER, a.a.O., S. 35). Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer