Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.831/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_831/2008

Urteil vom 29. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 11. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1977 geborene K.________ meldete sich am 23. Juni 2006 unter Hinweis auf
bipolare Störungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die
bisherige Tätigkeit, Rente) an. Die IV-Stelle Luzern gewährte dem Versicherten
mit Verfügung vom 7. November 2006 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten. Nach Einholung eines Berichts der Beruflichen
Abklärungsstelle (BEFAS) Stiftung B.________ vom 23. Mai 2007 sowie diverser
Arztberichte verneinte die IV-Stelle am 18. September 2007 den Anspruch auf
berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesundheitszustandes von
K.________ zur Zeit nicht möglich seien. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom
13. November 2007 eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von
100 %, ab 1. Mai 2007 zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ die Aufhebung der
Verfügung vom 13. November 2007 und die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle
zur Neubeurteilung beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 11. September 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine
Invalidenrente ab Mai 2004 zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG;
Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Zu den
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG gehören namentlich auch die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE
135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2008 [nachfolgend: BSK BGG] N 25, 36 und 58-61 zu Art.
105; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, N 24 zu Art. 97), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (statt vieler 9C_850/2008 vom 6.
Februar 2009, E. 2.2 mit Hinweis; Ulrich Meyer, in BSK BGG, N 60 zu Art. 105;
Markus Schott, in BSK BGG, N 17 ff. zu Art. 97) sowie die Pflicht zu
inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung, namentlich dessen Beginn.

2.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 13. November 2007, weshalb die am 1.
Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der
IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 354
E. 1 S. 356).

Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum
Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung), zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und zum Zeitpunkt des Rentenbeginns
(Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen und hier
anwendbaren Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind
auch die Ausführungen zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352).

2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht zu ergänzen ist, dass das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt - wozu auch der
Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gehört (Urteil 8C_434/2007 vom
27. März 2008, E. 4.1) - von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit
Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu
Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E.
4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil 8C_434/2007 vom 27. März 2008, E. 4.2).

2.3 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen - wie auch die antizipierte
Beweiswürdigung als Teil derselben - betreffen Tatfragen (Urteil 8C_90/2007 vom
12. März 2008 E. 2.3; Ulrich Meyer, in BSK BGG, N 34 zu Art. 105 und Markus
Schott , in BSK BGG , N 29 zu Art. 95, je mit Hinweisen), die das Bundesgericht
lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu
überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 hievor). Unter diesem
Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren
aufgrund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand, wenn die
Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält (vgl. etwa BGE 124
II 103 E. 1a S. 105; in BGE 126 III 431 nicht publizierte E. 4c/bb des Urteils
5P.119/2000 vom 24. Juli 2000) oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf
unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (vgl. etwa BGE 132 III 83 E.
3.5 S. 88; vgl. auch Urteil I 1051/06 vom 4. Mai 2007, E. 3.3 und 3.4 [publ.
in: SVR 2007 IV Nr. 39 S. 132]). Demgegenüber ändern blosse Zweifel an der
Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren
Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (vgl. die Hinweise in
Urteil 9C_539/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.2).

3.
Der Beschwerdeführer leidet - wie aus den verschiedenen medizinischen Berichten
übereinstimmend hervorgeht - an einer paranoiden Schizophrenie. Streitig ist,
seit wann sich das psychische Leiden in rentenrelevantem Ausmass auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkt.

3.1 Die Vorinstanz ging aufgrund fehlender medizinischer Angaben bezüglich
Umfang der Arbeitsfähigkeit vor Mai 2006, welche über den Zeitraum der drei
Hospitalisationen in der Klinik S.________ (2. bis 5. Mai 2004, 7. bis 18. Mai
2004 und 20. Mai bis 16. Juni 2006) hinausgehen würde, in Übereinstimmung mit
der IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht schon vor Mai 2006
über längere Zeit in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig war. Zudem sei
es dem Versicherten - so das kantonale Gericht - in der Zeit zwischen dem
zweiten und dem dritten Klinikaufenthalt gemäss IK-Auszug und Angaben der
Arbeitgeberin trotz seiner Krankheit auch gelungen, aus eigener Leistung einen
Erwerb zu erzielen. Für die Zeit nach 20. Mai 2006 ging die Vorinstanz in
Anbetracht des schubweisen Verlaufs der Krankheit mit der IV-Stelle von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, obschon ihm in den
Arztberichten eine teil- und phasenweise Arbeitsfähigkeit attestiert worden
sei.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei aktenkundig, dass die Krankheit
seit 2001 bestehe und sich mindestens seit Mai 2004 in rentenbegründendem
Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Er habe seither nie mehr
länger als 10 Tage aneinander arbeiten können. Indem das kantonale Gericht das
beantragte psychiatrische Gutachten ohne Begründung nicht eingeholt, den Beginn
der rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit mangels Nachweises eines früheren
Zeitpunktes auf Mai 2006 festgesetzt und eine Rente erst ab 1. Mai 2007
zugesprochen hat, habe es im Wesentlichen Art. 4 Abs. 2 IVG und Art. 29 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG verletzt, nicht nachvollziehbar und
willkürlich entschieden sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.

4.
Die Aktenlage ergibt folgendes:

4.1 Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 30. Juli 2002 bis 24. Februar 2003
bei den Ambulanten Psychiatrischen Diensten in einer medikamentösen und
psychotherapeutischen Behandlung.

4.2 Im Abklärungsbericht vom 7. Mai 2004 diagnostizierten die untersuchenden
Ärzte des Ambulanten Psychiatrischen Dienstes, Psychiatriezentrum X.________,
Dr. med. G.________ und Dr. med. T.________ eine paranoide Schizophrenie und
hielten fest, der Patient sei momentan in einem maniform angetriebenen Zustand,
wobei weder eine Krankheitseinsicht noch Kritikfähigkeit bestehe. Durch seine
Verhaltensweisen sei er selbstgefährdet und zum Teil auch, mindestens verbal,
fremdgefährdend.

4.3 Die Ärzte der Klinik S.________ stellten in ihrem Bericht vom 11. September
/5. Oktober 2006 die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und
schizoaffektiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehend seit
Mai 2004. Während der drei Hospitalisationen vom 2. bis 5. Mai 2004, vom 7. bis
18. Mai 2004 und vom 20. Mai bis 16. Juni 2006 habe jeweils eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die erste Hospitalisation sei aufgrund
einer akut polymorphen psychotischen Störung erfolgt. Nachdem der Versicherte
die Klinik gegen ärztlichen Rat verlassen hatte, sei er zwei Tage später per
fürsorgerischem Freiheitsentzug wieder eingewiesen worden. Zur dritten
Hospitalisation sei es dann ebenfalls per fürsorgerischem Freiheitsentzug bei
akuter Psychose mit Selbst- und Fremdgefährdung gekommen. Unter Medikation
sowie bei psychiatrisch integrierter Therapie sei es zu einer deutlichen
Besserung des Zustandsbildes gekommen. Die vorhandene Störung wirke sich sehr
stark vor allem auf die Qualität der Arbeit aus aufgrund von
Konzentrationsstörungen und der ausgeprägten Antriebsstörung. Die bisherige
Tätigkeit sei mit sukzessiver Erhöhung noch bis zu 5 Stunden pro Tag zumutbar,
wobei eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Bei weiterer
konstanter Medikation, flexibler Arbeitsplatzgestaltung, regelmässigen
Pausenzeiten, klaren Strukturen am Arbeitsplatz sowie Rückzugsmöglichkeiten
könne die Arbeitsfähigkeit verbessert werden.

4.4 Dr. med. T.________, Ambulante Psychiatrische Dienste, diagnostizierte in
seinem Bericht vom 28. November 2006 eine paranoide Schizophrenie mit Verdacht
auf Residualzustand sowie eine schizoaffektive Störung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seit 2001. Der Patient habe - so der Facharzt - seit 2001 nur
kurze Episoden, wovon keine länger als drei Monate gedauert habe, versucht zu
arbeiten. Seit der letzten Hospitalisation versuche er sich wieder im
Arbeitsbereich zu etablieren. Er zeige aber eine schlechte Compliance bezüglich
der Medikamente, sodass anzunehmen sei, dass die zeitweise sogar 100 %
betragende Arbeitsfähigkeit nicht von Dauer sein werde.

4.5 In der Kurzbeurteilung des BEFAS-Berichts vom 23. Mai 2007 wird
festgehalten, beim Verhalten des Versicherten sei es schwierig zu entscheiden,
wieviel der einschränkenden Krankheit und wieviel bewusstem Verweigern
zuzuschreiben sei. Der Klient halte sich momentan nicht an äussere Normen.
Sofern das Verhalten als krankheitsbedingt beurteilt werde, sei der Versicherte
auch in geschütztem Rahmen nicht arbeitsfähig. Andernfalls sei ihm die
ursprüngliche Berufstätigkeit als Maurer in vollem Umfang zumutbar.

4.6 Im Bericht vom 13. Juni 2007 diagnostizierte Dr. med. H.________ eine
paranoide Schizophrenie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2001. Er
attestierte dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 - 80 % ab 23.
Januar 2007 bis auf weiteres. Der Versicherte habe keine Krankheitseinsicht. Er
höre Stimmen, fühle sich depressiv, sei motorisch unruhig, habe sehr viel
Zweifel, Misstrauen und Mühe, auf Leute zuzugehen. Er benötige Raum um sich
auszutoben. Der Gesundheitszustand sei stationär. Problematisch sei, dass der
Patient gerne arbeiten möchte, dies aber zu Bedingungen, die er auf der Basis
seiner Erkrankung stelle, die jedoch in der freien Wirtschaft kaum tolerabel
seien. Auch ein geschützter Arbeitsplatz werde für ihn schwierig sein. Der
Beschwerdeführer könne phasenweise schon voll einsetzbar sein. Das Problem
werde in der grossen Wahrscheinlichkeit des baldigen Abbruchs oder
Leistungseinbruchs liegen.

4.7 Der regionalärztliche Dienst (RAD) hält im Protokolleintrag vom 4. Juli
2007 fest, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie sei im Mai 2004 in der
Klinik S.________ gestellt worden. In der Folge habe der Versicherte Phasen mit
voller Arbeitsfähigkeit als Akkordmaurer gehabt. Nach der Hospitalisation vom
20. Mai bis 16. Juni 2006 habe er in gebessertem Zustand entlassen werden
können, sei jedoch in der Folge nicht mehr berufstätig gewesen. Aufgrund des
weiteren Verlaufs könne sicher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 20. Mai
2006 ausgegangen werden. Es bestehe aktuell keine prinzipielle Arbeitsfähigkeit
in der freien Wirtschaft. Aus möglicherweise eintretenden kurzfristigen guten
Phasen könne nicht auf eine generelle Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft
geschlossen werden.

4.8 Aus dem IK-Auszug vom 11. Juli 2007 zeigen sich abwechselnd Phasen mit
Erwerb aus Arbeitstätigkeit und solchen mit Bezug von
Arbeitslosenentschädigung. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er
habe seit Mai 2004 nicht mehr arbeiten können und keinen Lohn mehr bezogen. Der
im Jahr 2004 gemäss IK-Auszug vermeintlich ausbezahlte Lohn stelle eine
Gewinnausschüttung dar. Das kantonale Gericht habe die diesbezüglichen
Beweisanträge nicht beachtet. Nachdem der Beschwerdeführer ab 2. Mai 2005
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hatte, verneinte das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Luzern mit Verfügung vom 17. August 2005 die
Vermittlungsfähigkeit zufolge ungenügenden Arbeitsbemühungen und mangelndem
Interesse an der Beendigung der Arbeitslosigkeit.

4.9 Eine Würdigung der geschilderten Aktenlage zeigt, dass Dr. med. T.________
und Dr. med. H.________ in ihren Berichten eine paranoide Schizophrenie mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit 2001, die Ärzte der Klinik S.________
dieselbe Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2004
diagnostiziert hatten. Der Versicherte war denn in den Jahren 2002 und 2003
auch bereits in Behandlung bei den Ambulanten Psychiatrischen Diensten. Das
Ausmass der Arbeitsunfähigkeit wurde - mit Ausnahme der drei Klinikaufenthalte
- jedoch erst ab 2006 festgelegt, wobei Dr. med. T.________ in seinem Bericht
ausgeführt hatte, der Versicherte habe seit 2001 nur kurze Episoden, wovon
keine länger als drei Monate gedauert habe, versucht zu arbeiten, und der
Beschwerdeführer selber geltend macht, er habe seit Mai 2004 nicht mehr
arbeiten können. Soweit das kantonale Gericht für die Zeit vor Mai 2006 darauf
hinweist, dass der Versicherte aus eigener Leistung einen Erwerb erzielt habe,
gilt dies auch für die Zeit nach Mai 2006, für die jedoch unter Hinweis auf den
schubweisen Verlauf der Krankheit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen wurde. Ob nicht bereits vorher - mit derselben Begründung - wenn
auch nicht eine 100%ige, so doch eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen hat, verneint die Vorinstanz aufgrund fehlender medizinischer
Angaben bezüglich Umfang der Arbeitsfähigkeit, dies ohne näher zu begründen,
weshalb dem vom Beschwerdeführer gestellten Rückweisungsantrag zu weiteren
diesbezüglichen Abklärungen nicht stattgegeben werde. Dieser Entscheid beruht
auf einer den Untersuchungsgrundsatz sowie die Grundsätze über die antizipierte
Beweiswürdigung verletzenden, mithin rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung. Bei der vorliegenden Aktenlage hätten weitere
Abklärungen zum Beginn und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit getroffen werden
können und müssen. Die Verwaltung wird dies nachzuholen und über den
Rentenanspruch neu zu verfügen haben. Dabei können in erster Linie die
behandelnden Psychiater um Ergänzungen zu ihren bereits vorliegenden Berichten
angefragt werden, wobei jedoch zu beachten sein wird, dass Berichte der
behandelnden (Spezial-) Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die Verschiedenheit
von Behandlungs-/ Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag
andererseits nicht als medizinische Administrativgutachten gelten können. Dies
heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes
versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen
hätte. Der Verzicht auf solche Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen
auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind jedoch nur zulässig,
wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes
abgeben (Urteil 8C_434/2007 vom 27. März 2008, E. 4.3). Allenfalls werden
weitere Abklärungen in erwerblicher Hinsicht erforderlich sein, um die
Unstimmigkeiten bezüglich effektiver Arbeitstätigkeit zu klären, wobei sich
sowohl aus dem BEFAS-Bericht wie auch aus den Akten der
Arbeitslosenversicherung Hinweise auf krankheitsbedingte Einschränkungen
ergeben.

4.10 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei einem mehr als
zwölf Monate vor der Anmeldung entstandenen Rentenanspruch in Anbetracht der
ärztlicherseits erwähnten fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers
eine Nachzahlung von Leistungen im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung zu prüfen wäre.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ist diese gegenüber dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 11. September 2008 und die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom
13. November 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Luzern
zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
über den Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Leuzinger Kopp Käch