Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.829/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_829/2008

Urteil vom 23. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hadorn,
Oberlandstrasse 5, 3700 Spiez,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1.
September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene, seit Juni 2001 als Maurer und Bauarbeiter bei der Firma
X.________ tätige G.________ war seit Mitte Juni 2006 auf Grund eines Rücken-
und Schulterleidens vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Am 6. September
2006 und 5. April 2007 unterzog er sich deshalb operativen Eingriffen. Nachdem
keine Verbesserung des Gesundheitszustandes hatte bewirkt werden können,
meldete er sich am 9. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern initialisierte in der Folge eine für die
Zeit vom 13. August bis 7. September 2007 vorgesehene
arbeitsmarktliche-medizinische Abklärung (AMA) in der Behindertenwerkstatt
Y.________ welche indessen nach zwei Tagen beschwerdebedingt abgebrochen wurde
(Abklärungsbericht AMA der Behindertenwerkstatt Y.________ vom 20. August 2007;
Schlussbericht der IV-Abteilung Berufliche Eingliederung vom 4. September
2007). In der Folge zog die Verwaltung u.a. einen Bericht des Dr. med.
N.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Oktober
2007 bei und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung durch die Dres.
med. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, und H.________, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, (Expertise vom 14./21. November 2007). Gestützt darauf
lehnte die IV-Stelle am 10. Januar 2008 einen Rentenanspruch auf der Basis
eines Invaliditätsgrades von 24 % vorbescheidweise ab, woran sie mit Verfügung
vom 25. Februar 2008 festhielt.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab
(Entscheid vom 1. September 2008).

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm
rückwirkend seit wann rechtens mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung. Der Eingabe liegen u.a. Berichte des Dr. med. N.________ vom
23. September 2008 und der den Versicherten seit anfangs Februar 2008
behandelnden Frau Dr. med. V.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 26. September 2008 bei.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben
hat (Art. 99 Abs. 1 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu
beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks
Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen)
Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren)
Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen
Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab
1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr
aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat.

2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines
allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten.
Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis
zum Erlass der Rentenverfügung vom 25. Februar 2008, welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) -
nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a.
auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich indessen, worauf bereits das
kantonale Gericht hingewiesen hat, nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision
hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen
gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage (nachstehend:
aArt.) gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene
Rechtsprechung weiterhin massgebend ist. Neu normiert wurde demgegenüber der
Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs.
1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Da ein allfälliger Rentenanspruch in casu - der
Beschwerdeführer, welcher sich anfangs Februar 2007 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ist
unbestrittenermassen seit Mitte Juni 2006 in wesentlichem Umfang in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt - bereits vor dem 1. Januar 2008 entstanden
wäre, wirkt sich diese Neuerung auf den hier zu prüfenden Fall jedoch nicht aus
(Urteil [des Bundesgerichts] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1 mit
Hinweis).

2.2 Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen insbesondere
zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art.
8 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG bzw. - seit 1.
Januar 2008 - Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (aArt. 28
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der dazu ergangenen Rechtsprechung. Es
betrifft dies nebst den massgeblichen beweisrechtlichen Regeln wie den
Grundsätzen zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsschätzung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen) sowie zu den
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Grundlagen (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352 mit Hinweis; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 38/01 vom 5. Juni
2003 E. 5.1, in: RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337) in erster Linie auch die Frage,
unter welchen Umständen eine psychische Gesundheitsstörung, namentlich eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, als invaliditätsbegründend angesehen
werden kann (BGE 131 V 49; 130 V 352 und 396).
2.2.1 Demnach setzt die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztlich
(psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten
Klassifikationssystem voraus. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung
begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung
als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die
somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg
in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann
nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer.
Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche
Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung;
ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353
ff. mit Hinweisen). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V
49 E. 1.2 S. 51 mit Hinweis auf: MEYER-BLASER, Der Rechtsbegriff der
Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz
und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2.2 Im Rahmen der geänderten Kognitionsregelung ist, wie in E. 1 hievor
dargelegt, zwischen frei überprüfbarer Rechtsfrage einerseits und lediglich
unter eingeschränktem Blickwinkel zu prüfender Tatfrage anderseits zu
unterscheiden. Dabei gilt für die Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung - oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch (ätiologisch)
unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399 mit Hinweisen) - mit
invalidisierender Wirkung vorliegt, Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur
eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung besteht und, bejahendenfalls, ob eine
psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die
Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist
demgegenüber, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien
in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf
eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und
somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (Urteil [des
Bundesgerichts] I 683/06 vom 29. August 2007 E. 2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 23 S.
71 [zu Art. 132 Abs. 2 OG]).

3.
3.1 Letztinstanzlich nach Lage der medizinischen Akten seitens des
Beschwerdeführers zu Recht unbeanstandet geblieben ist die - durch das
Bundesgericht ohnehin nur in begrenztem Umfang überprüfbare (vgl. E. 1.2.1 und
1.2.2 hievor) - (Sachverhalts-)Feststellung der Vorinstanz, wonach er
angesichts der Rückenpathologie und der bewegungseingeschränkten rechten
Schulter aus somatischen Gründen im bisherigen Beruf als Maurer/Bauarbeiter
zwar keine für einen Arbeitgeber noch ausreichende Arbeitsleistung mehr zu
erbringen vermag, ihm eine entsprechend angepasste, körperlich leichtere
Tätigkeit indessen ohne Limitierung zumutbar ist. In psychischer Hinsicht kann
sodann vor dem Hintergrund der psychiatrischen Unterlagen als erstellt
angesehen werden, dass der Versicherte an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung leidet. Dieses Krankheitsbild ist jedoch nach dem hievor
Gesagten nur dann in der Lage, eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu
begründen, wenn auf Grund weiterer Faktoren (ausnahmsweise) auf Unzumutbarkeit
einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den
Arbeitsprozess zu schliessen ist (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Im
hier zu beurteilenden Fall steht primär das Vorliegen einer psychischen
Komorbidität von hinreichender Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zur
Diskussion.

3.2 Das kantonale Gericht hat hierzu erwogen, gemäss dem von der
Beschwerdegegnerin veranlassten interdisziplinären Gutachten der Dres. med.
R.________ und H.________ vom 14./21. November 2007 seien die durch den
Rheumatologen vermuteten extrasomatischen Ursachen für die Schmerzphänomene in
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu orten; da es aber an einer
relevanten psychiatrischen Komorbidität fehle, resultiere daraus keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer hält dem im
Wesentlichen entgegen, die vorinstanzliche Verneinung einer schweren
psychischen Erkrankung stelle angesichts der diesbezüglich klaren und
widerspruchsfreien Beurteilung durch die Dres. med. N.________ (in dessen
Berichten vom 22. Oktober 2007 und 23. September 2008) und V.________ (laut
Bericht vom 26. September 2008), wonach übereinstimmend eine chronifizierte
reaktive (neurotische) - eine Überwindung der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung mittels zumutbarer Willensanstrengung weitestgehend
ausschliessende - Depression, aktuell mittelschwere bis schwere Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11/F33.2), vorliege, das Ergebnis einer
qualifiziert unrichtigen Beweiswürdigung dar.

3.3 Aktenkundig erwähnt wurde eine mögliche psychische (Mit-)Ursache des
Krankheitsgeschehens erstmals im Abklärungsbericht der Behindertenwerkstatt
Y.________ vom 20. August 2007, indem von einer während der zufolge vorzeitigen
Abbruchs nur kurzen Abklärungszeit beobachteten Überbetonung der subjektiven
Beschwerden durch den Versicherten und einer sich daraus ergebenden deutlichen
Selbstlimitierung die Rede war. Diese führten die beteiligten Fachpersonen
hauptsächlich auf eine schwierige psychosoziale Situation zurück, wobei eine
weitere Abklärung des offensichtlich dysfunktionalen Verhaltens auf seinen
Krankheitswert hin wegen Zeitmangels unterblieb. Empfohlen wurde die
Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen einer interdisziplinären,
rheumatologisch-psychiatrischen Expertisierung. Der in der Folge durch den
Hausarzt Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, beigezogene
Psychiater Dr. med. N.________ diagnostizierte mit Bericht vom 22. Oktober 2007
auf Grund einer eingehenden Untersuchung eine chronifizierte reaktive
(neurotische) Depression, aktuell mittelschwere bis schwere Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11/F33.2), sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Der Antrieb sei deutlich vermindert, die
Aufmerksamkeit, Wachheit und Konzentration sowie das Durchhaltevermögen schon
in der aktuellen Exploration spürbar vermindert. Das Erinnerungsvermögen, vor
allem das Kurzzeitgedächtnis betreffend, sei (klinisch getestet) deutlich
eingeschränkt. Er riet zu einer ambulanten integrierten psychiatrischen und
psychotherapeutischen Behandlung, begleitet von einer medikamentösen
antidepressiven Therapie. Dr. med. H.________ kam anlässlich seiner
Begutachtung vom 21. November 2007 demgegenüber zum Schluss, dass - neben einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - lediglich eine längere depressive
Reaktion (gemäss ICD-10: F43.21) ausgewiesen sei, die kein eigenständiges
psychisches Krankheitsbild darstelle. Es handle sich vielmehr um eine reaktive
Verstimmung, genährt durch die diversen Lebensprobleme des Versicherten
(Arbeitsplatz, schwere Erkrankung der Ehefrau, Belastung durch zwei kleine
Kinder, schwierige wirtschaftliche Zukunft), welche sich in einer Fixation auf
die durch die operativen Eingriffe nicht gelinderten Schmerzen manifestiere.
Dem hielt Dr. med. N.________ mit Stellungnahme vom 23. September 2008
entgegen, es liege bei eindeutiger damaliger Befundlage neben der anhaltenden
Schmerzstörung eine depressive Erkrankung vor, die dem Ausprägungsgrad einer
"major depression" entspreche und damit als schwere psychiatrische Erkrankung
anzusehen sei. Deren Entstehung sei anfänglich zwar durch invaliditätsfremde
Faktoren begünstigt worden, habe danach aber einen davon unabhängigen Verlauf
genommen. Die dadurch - in sozialer wie auch in beruflicher Hinsicht - bewirkte
(Selbst-)Limitierung bestehe in einer willentlich nur noch sehr begrenzt oder
gar nicht mehr zu überwindenden depressiven Hemmung des Antriebs. Frau Dr. med.
V.________, bei welcher der Beschwerdeführer seit anfangs Februar 2008 in
wöchentlicher ambulanter psychotherapeutischer sowie medikamentöser Behandlung
steht, schloss sich anlässlich ihrer Berichterstattung vom 26. September 2008
der Einschätzung durch Dr. med. N.________ an. Der Patient leide an einem
ausgeprägten depressiven Syndrom mit pessimistischen Zukunftsperspektiven,
sozialem Rückzug sowie chronischer Suizidalität; er verfüge über wenige
psychische Ressourcen zur Bewältigung von inneren Konflikten. Es handle sich um
einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen
Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung (Flucht in die Regression). Die durch die psychiatrischen
Diagnosen bedingte Arbeitsunfähigkeit läge seit Beginn der Behandlung im
Februar 2008 bei 50 bis 70 %, zeitweise bei 100 %.
3.3.1 Aus der dargelegten Aktenlage erhellt, dass die Dres. med. N.________ und
V.________ das Vorliegen eines eigenständigen psychischen Krankheitsbildes in
Form einer chronifizierten reaktiven (neurotischen) Depression, aktuell
mittelschwere bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11/
F33.2), - und damit eine psychische Komorbidität im hievor aufgeführten Sinne
(vgl. E. 2.2.1) - bejahen, wohingegen Dr. med. H.________ eine solche im Rahmen
seines Gutachtensauftrags ausschliesst. Während Dr. med. N.________ sich in
seinem Bericht vom 23. September 2008 eingehend mit den Ausführungen des
Experten vom 21. November 2007 auseinandersetzt, erwähnt Letzterer zwar
anlässlich der Anamneseerhebung die - von seiner Beurteilung abweichende -
Diagnosestellung gemäss Bericht des Dr. med. N.________ vom 22. Oktober 2007,
unterlässt es aber mit dem Vermerk, die von diesem durchgeführten Tests habe
der Versicherte mangels Deutschkenntnisse nicht verstehen können, näher darauf
einzugehen. Dem entsprechenden Einwand ist indessen entgegenzuhalten, dass auch
Dr. med. H.________ selber, soweit aus den gutachterlichen Unterlagen
erkennbar, die Exploration in deutscher Sprache vorgenommen und er dem
Beschwerdeführer denn auch "ordentliche" Deutschkenntnisse attestiert hat. Im
Übrigen weist Dr. med. N.________ in seiner Stellungnahme vom 23. September
2008 zum einen darauf hin, dass die mit dem Probanden durchgeführten Tests, bei
welchen es sich um anerkannte Messinstrumente in der psychiatrischen
Befunderhebung handle (c.l.-Test, Hamilton-Depressionstest), sprachunabhängige
Verfahren darstellten. Zum anderen präzisiert er korrekterweise, dass die von
Dr. med. H.________ diagnostizierte Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
und somatischen Symptomen (ICD-10: F43.21) einem leicht depressiven Zustand als
Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation entspricht, der aber
nicht länger als zwei Jahre dauert. Dauern die Symptome an, wie im hier zu
beurteilenden Fall, sollte die Diagnose geändert werden (vgl. DILLING/MOMBOUR/
SCHMIDT [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene
Internationale Klassifikation psychischer Störungen, Übersetzung der 10.
Revision [1992] der International Classification of Diseases, ICD-10 Kapitel V
[F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2004, S. 142 ff.; Urteil
[des Bundesgerichts] I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3).
3.3.2
3.3.2.1 Zusammenfassend bestehen erhebliche, nicht überzeugend ausgeräumte
Widersprüche und Ungereimtheiten im psychiatrischen (Teil-)Gutachten des Dr.
med. H.________ vom 21. November 2007 selber, aber auch zwischen den Aussagen
des Experten und den übrigen fachärztlichen Stellungnahmen. Die medizinischen
Akten gestatten daher bei pflichtgemässer Beweiswürdigung nicht die
zuverlässige Beurteilung, ob nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, welcher allenfalls im Sinne der
dargestellten Grundsätze als psychische Komorbidität zur anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchte.
Indem das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung einen zusätzlichen
Abklärungsbedarf verneinte, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt
unvollständig und damit bundesrechtswidrig festgestellt. Diese Schlussfolgerung
ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass Dr. med. H.________ in
seinen gutachtlichen Ausführungen von einer vertieften Auseinandersetzung mit
den differierenden Angaben des Dr. med. N.________ in dessen Bericht vom 22.
Oktober 2007 absieht, ohne dafür, wie hievor dargelegt, stichhaltige Gründe
nennen zu können. Ob es sich bei den letztinstanzlich erstmals beigebrachten
Berichten des Dr. med. N.________ vom 23. September 2008 und der Frau Dr. med.
V.________ vom 26. September 2008 überhaupt um durch den angefochtenen
Entscheid veranlasste - und damit zulässige - Beweismittel im Lichte von Art.
99 Abs. 1 BGG handelt, braucht somit nicht abschliessend beurteilt zu werden
(vgl. E. 1.1 in fine hievor; Basler Kommentar, NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER
[Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, N 41 f. zu Art. 99).
3.3.2.2 Die Sache wird daher an die IV-Stelle zurückgewiesen. Diese wird
ergänzende Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand nach Massgabe der
vorstehenden Erwägungen treffen und gestützt darauf über den streitigen
Leistungsanspruch neu zu befinden haben. Rechnung zu tragen sein wird dabei
insbesondere auch der Tatsache, dass sich psychosoziale und soziokulturelle
Faktoren, welche grundsätzlich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im
Sinne des IVG darstellen, oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren
Leiden trennen lassen. Psychische Störungen, welche (allein) durch soziale
Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastungsfaktoren wieder
verschwinden, können daher nicht zur Invalidenrente berechtigen. Einer lege
artis diagnostizierten psychischen Krankheit kann der invalidisierende
Charakter zwar nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale
oder soziokulturelle Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber
psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund
treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine davon
zu unterscheidende fachärztlich festgestellte psychische Störung von
Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Nur wenn und soweit
psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten
Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine - unabhängig von den
invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie
sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil [des Bundesgerichts]
9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2 in fine mit Hinweisen). In diesem Sinne
werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden
Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger
stark als nach dem bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (Urteile [des
Bundesgerichts] 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2, zusammengefasst
wiedergegeben in: SZS 2008 S. 569, und I 629/06 vom 6. Juli 2007 E. 5.4, in:
SVR 2008 IV Nr. 6 S. 14).

4.
Die gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG zu erhebenden Gerichtskosten werden dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1
mit Hinweisen). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ferner eine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ist
daher gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2008 sowie die Verfügung
der IV-Stelle Bern vom 25. Februar 2008 werden aufgehoben und die Sache wird an
die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu befinde. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl