Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.826/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_826/2008

Urteil vom 2. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Fischer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 3. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1984 geborene S.________ war seit 1. August 2003 bei der Firma L.________
AG als Lehrling angestellt und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Im August
2003 stürzte er beim Kampfsporttraining und verletzte sich an der linken
Schulter, weswegen er sich am 25. Oktober 2003 zu Dr. med. B.________,
Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung begab. Die SUVA erbrachte hiefür die
gesetzlichen Leistungen. Am 22. Juni 2006 wurde der Versicherte im Spital
X.________ wegen festgestellter AC-Gelenksarthrose an der linken Schulter
operiert (offene AC-Gelenksresektion). Am 14. Dezember 2006 meldete seine
Arbeitgeberin der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom August 2003. Diese holte
diverse Arztberichte und eine Akten-Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med.
M.________ vom 21. Februar 2007 ein. Mit Verfügung vom 28. Februar 2007
verneinte sie ihre Leistungspflicht. Dagegen erhoben der Versicherte und sein
Krankenversicherer Einsprache. Die SUVA zog eine Akten-Beurteilung des Dr. med.
P.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA Versicherungsmedizin, vom 22.
Oktober 2007 bei. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2007 wies sie die Einsprachen
ab, da die Schulterbeschwerden des Versicherten nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalls vom August 2003 seien.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 3. September 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen
Entscheides; die SUVA sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen für
die Verletzung der linken Schulter zu gewähren; eventuell sei die Sache an die
SUVA zurückzuweisen, um über die Schulterverletzung links und deren Ursache
eine orthopädische Begutachtung durchzuführen und seine Ansprüche aus UVG
erneut zu verfügen. Er reicht neu unter anderem einen Bericht des Dr. med.
I.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, Klinik Y.________, vom 9. September 2008, ein, worin
folgende Diagnose gestellt wurde: posttraumatische/postoperative
AC-Gelenks-Arthropathie links, vorderer Riss am Labrum glenoidale und
Rotatorenmanschettenintervallverletzung links durch den Aufprall vom August
2003. Weiter legt der Versicherte eine Stellungnahme der SUVA vom 18. September
2009 mitsamt einer Beurteilung des Dr. med. P.________ vom 16. September 2008
sowie einen Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Medizin
FMH Sportmedizin SGSM, vom 29. September 2008 auf. Die SUVA schliesst auf
Beschwerdeabweisung, wobei sie ein Schreiben der Firma L.________ AG vom 22.
Oktober 2008 auflegt. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
Vernehmlassung.
Mit Schreiben vom 11. November 2008 verlangt der Versicherte die
Verfahrenssistierung bis Ende Januar 2009 und danach die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels, da er sich am 9. Januar 2009 einer Untersuchung und
Arthroskopie sowie allenfalls einer Operation der linken Schulter unterziehen
werde. Mit Schreiben vom 26. November 2008 opponiert die SUVA einer Sistierung
des Verfahrens. Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 legt der Versicherte einen
Bericht des Dr. med. I.________ vom 9. Januar 2009 betreffend die gleichentags
an der linken Schulter durchgeführte Operation auf. Die SUVA verlangt am 30.
Januar 2009 die Beschwerdeabweisung, wobei sie eine Beurteilung des Dr. med.
P.________ vom 23. Januar 2009 einreicht. Mit Schreiben vom 9. Februar 2009
verlangt der Versicherte die Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E.
1.1).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht, wobei Teilursächlichkeit genügt (BGE 134
V 109 E. 9.5 S. 125 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181). Im
Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

2.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen
gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen
von Artikel 21 des Gesetzes (Art. 11 UVV). Beim Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise gar zu Arbeitsunfähigkeit kommt.
Spätfolgen liegen vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne
verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch
psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten
Krankheitsbild führen. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an
ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine
Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen
den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten
Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 123 V 137 E. 3a S. 138, 118 V 293 E. 2c S. 296
f.; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 42 E. 4 [U 86/02]). Je grösser der zeitliche Abstand
zwischen dem Unfall und dem Auftreten der neuen gesundheitlichen
Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (SVR
2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 mit Hinweisen [M 1/02]).

3.
Der Versicherte und die SUVA haben mit Beschwerde bzw. mit Vernehmlassung sowie
weiteren Eingaben neue Tatsachen vorgebracht und neue Beweismittel aufgelegt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel auch im
Rahmen von Art. 105 Abs. 3 BGG nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher
darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 3 und
Urteil 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Da die Parteien
wegen der Notwendigkeit weiterer Abklärungen aus den neu aufgelegten
Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten können, kann offenbleiben, ob
deren Einreichung zulässig ist (vgl. auch Urteil 8C_912/2008 vom 5. März 2009
E. 6 mit Hinweis).

4.
4.1
4.1.1 Im Bericht vom 25. April 2006 diagnostizierte Dr. med. W.________,
Oberarzt Orthopädie, Spital X.________, auf Grund einer Untersuchung des
Versicherten vom 18. April 2006 eine alte VKB-Ruptur am Knie rechts sowie eine
schmerzhafte AC-Gelenksarthrose linke Schulter. Die
Ganzkörperskelettszintigraphie vom 3. April 2006 habe einen unauffälligen
Befund betreffend die AC-Gelenke (ohne Hinweis auf eine aktive Arthrose)
gezeigt. Klinisch finde sich eine schmerzhafte Druckdolenz über dem linken
AC-Gelenk. Im April 2005 sei im Arthro-MRI der linken Schulter ein deutlicher
Reizzustand im linken AC-Gelenk beschrieben worden. Da die Schmerzen in der
linken Schulter eindeutig im Vordergrund stünden, würden sie am 1. Mai 2006
eine BV-gesteuerte AC-Gelenksinfiltration mit Carbostesin durchführen. Im Falle
einer wenn auch nur kurzzeitigen Befundbesserung käme somit eine offene
AC-Gelenksresektion in Betracht.
Im Bericht vom 27. Juni 2006 über die Operation vom 22. Juni 2006 (offene
AC-Gelenksresektion an der linken Schulter) diagnostizierte Dr. med. W.________
erneut eine AC-Gelenksarthrose linke Schulter und führte unter dem Titel
"Indikation" seit langem bestehende, vor allem belastungsabhängige Schmerzen in
der linken Schulter mit zunehmenden Ruheschmerzen an. Der Versicherte sei
aktiver Bodybuilder mit entsprechenden starken Belastungen für das linke
Schultergelenk.
Im Bericht vom 14. August 2006 legte Dr. med. W.________ gestützt auf eine
Untersuchung des Versicherten vom 8. August 2006 dar, eine Arbeitsaufnahme als
Bodenleger sei für den Versicherten noch nicht möglich. Ein Zeitraum nach drei
Monaten sei nach offener AC-Gelenksresektion durchaus üblich. Somit bestehe ein
zeitgerechter Verlauf.
4.1.2 Dr. med. B.________, bei dem der Versicherte seit 25. Oktober 2003 in
Behandlung war, führte im Zeugnis vom 10. Januar 2007 aus, dieser habe am 25.
Oktober 2003 berichtet, im August 2003 beim Kampfsporttraining auf die Schulter
gestürzt zu sein. Er diagnostizierte chronische Schmerzen/Beschwerden linke
Schulter bei Status nach Schultertrauma (Kontusion/Sturz auf die Schulter). Es
lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Deswegen habe er den Versicherten im
Spital X.________ angemeldet. Nach der Operation vom 22. Juni 2006 sei er bis
28. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen; danach habe er die Arbeit
bis auf Weiteres zu 50 % aufgenommen.
4.1.3 Der Kreisarzt Dr. med. M.________ führte in der Akten-Stellungnahme vom
21. Februar 2007 aus, der Versicherte sei im August 2003 beim Kampfsport
offensichtlich gegen seine linke Schulter gestossen. An ein genaues Unfalldatum
könne er sich nicht erinnern. Diese Aussage bedeute nichts anderes, als dass
nicht viel passiert sein könne, denn er habe ja weiter trainiert. Im Weiteren
könne man annehmen, dass man bei dieser Tätigkeit öfters irgendwo anstosse. Es
handle sich um nichts Aussergewöhnliches. Das später operierte AC-Gelenk habe
irgendwann einmal oder eben viele Male traumatisiert werden können. Eine
Kausalität zwischen dem angegebenen Trauma sei deshalb möglich, aber nicht
überwiegend wahrscheinlich. Am 3. Dezember 2007 untersuchte Dr. med. M.________
den Versicherten einzig wegen der Knieproblematik rechts.
4.1.4 Dr. med. P.________, SUVA Versicherungsmedizin, legte nach Beizug von
Röntgenbildern (Schulter links vom 29. April 2005 [MRI], 8. August 2006 und 25.
Januar 2007 sowie Szintigraphie vom 3. April 2006) in der Akten-Beurteilung vom
22. Oktober 2007 dar, es werde eine Prellung bei einem Sturz im August 2003
geltend gemacht. Gegenüber dem Hausarzt seien unspezifische
Schulter-Beschwerden erst am 25. Oktober 2003 angegeben worden. Eine spezielle
Behandlung sei nicht erfolgt und der Versicherte sei in der Arbeitsfähigkeit
nicht beeinträchtigt gewesen. Im MRI vom 29. April 2005 habe sich ein
Reizzustand im AC-Gelenk gefunden. Im Bericht des Spitals X.________ vom 25.
April 2006 sei klinisch von einer schmerzhaften ACG-Arthrose die Rede. Die
Szintigraphie vom 3. April 2006 habe jedoch keine Hinweise auf eine aktive
Arthrose gezeigt. Ob ein versichertes Unfallereignis stattgefunden habe und die
geltend gemachten Brückensymptome vorlägen, müsse die Administration
entscheiden. Bei der Operation vom 22. Juni 2006 sei jedenfalls kein Befund
festgestellt worden, der eindeutig nur unfallbedingt entstehen könne,
insbesondere keine Luxation des Discus. Auch die negative Szintigraphie spreche
gegen Unfallfolgen. Die behandelnden Ärzte im Spital X.________ hätten
ebenfalls nie eine wahrscheinliche Unfallkausalität behauptet. Medizinisch sei
ein Zusammenhang mit dem konkret geltend gemachten Vorfall nur möglich. Im
Rahmen des praktizierten Kampfsports könne es unabhängig davon wiederholt zu
Überlastungen der linken Schulter gekommen sein, ohne das dabei der juristische
Unfallbegriff erfüllt gewesen sein müsse. Postoperativ seien keine Rückschlüsse
auf die Unfallkausalität mehr möglich, weshalb eine Begutachtung nicht
zweckmässig sei.

4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom August 2003 und den am 14. Dezember 2006 gemeldeten
Schulterbeschwerden links sei zu verneinen, weshalb nicht von einem Rückfall
ausgegangen werden könne. Eine Begutachtung erübrige sich, da die medizinische
Aktenlage eine abschliessende und rechtskonforme Beurteilung ermögliche und
postoperativ keine Rückschlüsse auf die Kausalität mehr möglich seien.

5.
5.1 Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens
zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie
- im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung unter Vorbehalt von Art. 9
Abs. 2 UVV - als Krankheitsfolge zu betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 S. 80
mit Hinweisen; zur Bedeutung des weiteren Begriffselements der Plötzlichkeit in
diesem Zusammenhang vgl. RKUV 2001 Nr. U 437 S. 344 mit Hinweisen [U 430/00]).
Vorliegend ist indessen unbestritten, dass sich der Versicherte im August 2003
bei einem Sturz während eines Kampfsporttrainings an der linken Schulter
verletzte, wofür die SUVA die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte. Es liegt
mithin ein konkretes und abgrenzbares Unfallereignis vor, das als Ursache der
Schulterbeschwerden links in Frage kommt. Dr. med. B.________ führte diese
Beschwerden allein auf den Unfall vom August 2003 zurück, weswegen er den
Versicherten im Spital X.________ angemeldet habe (E. 4.1.2 hievor). Laut dem
operierenden Arzt Dr. med. W.________ lagen eine AC-Gelenksarthrose und seit
langem bestehende, vor allem belastungsabhängige Schmerzen in der linken
Schulter mit zunehmenden Ruheschmerzen vor (Bericht vom 27. Juni 2006), wobei
im April 2005 im Arthro-MRI der linken Schulter ein deutlicher Reizzustand im
linken AC-Gelenk beschrieben wurde (Bericht vom 25. April 2006; vgl. E. 4.1.1
hievor). Unter diesen Umständen hätte die SUVA zumindest bei Dr. med.
W.________ eine Stellungnahme einholen müssen zur Frage, ob aus seiner Sicht
die Schulterbeschwerden des Versicherten (als Teilursache) auf das
Sturzereignis vom August 2003 zurückzuführen seien, zumal Arthrosen
unfallbedingt entstehen können (vgl. SUVA-Tabelle 5 betreffend
Integritätsschäden bei/nach Arthrosen; siehe auch Urteile 8C_628/2008 vom 14.
Januar 2009 E. 4.3 und U 228/02 vom 12. März 2004 E. 3.4).
Soweit Dr. med. P.________ in der Akten-Beurteilung vom 22. Oktober 2007 (E.
4.1.4 hievor) argumentierte, ob die geltend gemachten Brückensymptome glaubhaft
seien, müsse die Administration entscheiden, ist dem entgegenzuhalten, dass das
allfällige Fehlen von Brückensymptomen das Vorliegen von Spätfolgen oder eines
Rückfalls nicht ausschliesst (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.1; Urteil 8C_210/2007
vom 15. Mai 2008 E. 8.3.2). Hievon abgesehen ist auf Grund der Berichte der
Dres. med. W.________ vom 27. Juni und 25. April 2006 sowie B.________ vom 10.
Januar 2007 das Bestehen von Brückensymptomen nicht auszuschliessen. Nicht
stichhaltig ist im Weiteren die Argumentation des Dr. med. P.________, die
Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei bis zur Schulteroperation vom 22. Juni
2006 nicht beeinträchtigt gewesen (vgl. E. 2.2 hievor; erwähntes Urteil U 228/
02 E. 3.4). Zudem verwies Dr. med. P.________ auf Röntgenbilder der linken
Schulter vom 8. August 2006 und 25. Januar 2007, ohne auf deren Resultat zu
verweisen und dazu Stellung zu nehmen.

5.2 Ein medizinischer Akten-Bericht ist zulässig, wenn die Akten ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen
Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167
S. 95 E. 5d; Urteil 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 8.4). Nach dem Gesagten
sind diese Voraussetzungen hinsichtlich der Akten-Beurteilung des Dr. med.
P.________ vom 22. Oktober 2007 insgesamt nicht erfüllt, wie der Versicherte zu
Recht geltend macht. Gleiches gilt hinsichtlich der Akten-Stellungnahme des Dr.
med. M.________ vom 21. Februar 2007.
Die übrigen Arztberichte genügen ebenfalls nicht den praxisgemässen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage (vgl. BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Demnach ist die Sache in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 68 f.) an die SUVA zurückzuweisen, damit sie ein versicherungsexternes
medizinisches Gutachten einholt. Es kann nicht im Sinne antizipierter
Beweiswürdigung gesagt werden, von einer zusätzlichen, nachvollziehbar und
schlüssig begründeten medizinischen Beurteilung seien keine verwertbaren
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E.
8.3 [8C_354/2007]). Aus dem Umstand, dass der Versicherte an der linken
Schulter bereits operiert wurde, kann nicht gefolgert werden, es seien keine
Rückschlüsse auf die Kausalität mehr möglich. Hernach hat die SUVA über den
Leistungsanspruch neu zu verfügen.

6.
Die Rückweisung der Sache an die SUVA zu erneuter Abklärung (mit noch offenem
Ausgang) gilt als volles Obsiegen des Versicherten im Sinne von Art. 66 Abs. 1
sowie Art. 68 Abs. 2 BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_374/2008 vom
30. Januar 2009 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 3. September 2008 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 30. Oktober 2007 werden aufgehoben. Die Sache
wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der SUVA auferlegt.

3.
Die SUVA hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar