Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.824/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_824/2008
{T 0/2}

Urteil vom 30. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
R.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid, Weinbergstrasse 20, 8023
Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 21. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1946 geborene R.________ war seit 9. Januar 2004 über die Firma K.________
AG als Verkäuferin in einer Autobahnraststätte tätig und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 26. Februar 2004 erlitt sie
einen Auffahrunfall, indem sie ihren Personenwagen, als das sich vor ihr
befindende Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen abrupt abbremste, zwar zum
Stillstand bringen konnte, der Lenker des nachfolgenden Wagens aber nicht mehr
rechtzeitig zu reagieren vermochte und in ihr Fahrzeug hineinfuhr
(Unfallmeldung UVG vom 27. Februar 2004). Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med.
J.________, Innere Medizin FMH, welchen R.________ infolge sich verstärkender
Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie Übelkeit tags darauf aufsuchte,
diagnostizierte einen Status nach Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion; auf Grund
des Röntgenbefundes wurde eine Osteochondrose C5/6 und C6/7 festgestellt
(Zeugnis UVG vom 13. März 2004, "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 13. März 2004). In der Folge
veranlasste die SUVA Abklärungen medizinischer Art - namentlich Einholung von
Berichten des Dr. med. J.________ vom 2. Juni, 5. August und 17. November 2004
sowie 6. April, 10. Juni und 14. Dezember 2005, des Dr. med. S.________,
Facharzt FMH für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, vom 21. September 2004, des Dr.
med. B.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 13. Dezember 2004, der
Rehabilitationsklinik E.________, in welcher die Versicherte sich vom 17.
Februar bis 17. März 2005 aufgehalten hatte, vom 25. April 2005, des lic. phil.
I.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, vom
14. September 2005 und 14. Januar 2006, des Dr. med. M.________, Spezialarzt
für Neurologie FMH, vom 25. Januar 2006, des Spitals X.________, Klinik für
Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Neurologische Klinik und
Poliklinik, vom 4. April 2006 sowie des Kreisarztes Dr. med. G.________, FMH
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8.
August 2006 - und unterstützte die Versicherte in ihren beruflichen Bemühungen
im Rahmen eines Case Managements. Gestützt darauf kam der Unfallversicherer mit
Verfügung vom 31. August 2006 zum Schluss, dass die aktuell noch geklagten
Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien; da es ferner an
einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis fehle, seien die
Leistungen per 30. September 2006 einzustellen. Daran wurde auf Einsprache(n)
hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt, nachdem R.________ neu ein interdisziplinäres Gutachten des
Spitals T.________ vom 5. Juni 2007 (erstellt durch Dr. med. C.________,
Chefarzt der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Prof. Dr. med.
L.________, Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik,
[Teilgutachten vom 5. Juni 2007] und PD Dr. med. F.________, Neurologie FMH
[Teilgutachten vom 4. Juni 2007]) sowie eine dazu ergangene Stellungnahme des
Dr. med. J.________ vom 15. Oktober 2007 hatte beibringen lassen, mit Entscheid
vom 21. August 2008 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der
Unfallversicherer zu verpflichten, ihr die gesetzlich vorgesehenen
UVG-Leistungen, insbesondere Rente und Integritätsentschädigung, auszurichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz
des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei
psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; ferner BGE 123 V 98
und 119 V 335) und Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109; 117 V
359) zutreffend dargelegt. Darauf wird - wie auch auf die Erwägungen zu dem im
Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) - verwiesen.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 30. September 2006 hinaus
geklagten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis vom 26. Februar 2004 stehen, der eine fortdauernde
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet.
3.2
3.2.1 Im Lichte der fachärztlichen Beurteilungen unter den
Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass der Auffahrunfall weder
zu organischen Schädigungen im Sinne von strukturellen, bildgebend
nachweisbaren Verletzungen geführt hat, noch dadurch neurologisch
objektivierbare Ausfallserscheinungen bewirkt wurden. Ebenso wenig liess sich,
worüber nunmehr ebenfalls Einigkeit besteht, der zunächst geäusserte Verdacht
einer milden traumatischen Hirnverletzung erhärten (vgl. u.a. Expertise des
Spitals T.________ vom 5. Juni 2007, S. 18 oben [mit Verweis auf das
neurologische Teilgutachten des PD Dr. med. F.________ vom 4. Juni 2007, S.
6]).
3.2.2 Entgegen der im vorinstanzlichen Verfahren durch die Beschwerdegegnerin
geäusserten Auffassung (vgl. demgegenüber noch die im Einspracheentscheid vom
10. Mai 2007 vertretene Betrachtungsweise) belegen das im Anschluss an den
Unfall aufgetretene, persistierende Beschwerdebild (in Form von Kopf- und
Nackenschmerzen [mit Ausstrahlung], Kraftlosigkeit, Schwindel, Gleichgewichts-
und Konzentrationsstörungen, Tinnitus sowie psychischen Beeinträchtigungen;
vgl. Expertise des Spitals T.________ vom 5. Juni 2007, S. 18; Berichte des
Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 8. August 2006, S. 6 unten ff., des USZ vom
4. April 2006, des Dr. med. M.________ vom 25. Januar 2006 und des lic. phil.
I.________ vom 14. Januar 2006) und die auf Grund dieser Befunde am Folgetag
durch Dr. med. J.________ mit Zeugnis vom 13. März 2004 gestellte Diagnose
indessen, dass die Versicherte sich am 26. Februar 2004 eine Distorsion der HWS
mit den dafür charakteristischen Symptomen zugezogen hat. Obgleich Anzeichen
dafür bestehen, dass zwischenzeitlich eine gewisse psychische Überlagerung
stattgefunden hat - während im Austrittsbericht der Rehaklinik E.________ vom
25. April 2005 von einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression die Rede
war und Dr. med. J.________ am 14. Dezember 2005 noch von einer zunehmenden
Affektlabilität infolge Erschöpfungszustands und Depression sprach,
diagnostizierten die Fachärzte des Spitals T.________ mit Gutachten vom 5. Juni
2007 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung -, ist nicht erstellt, dass
diese Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis eindeutige
Dominanz aufgewiesen hätte. Der Hinweis in den Erläuterungen des Prof. Dr. med.
K.________ vom 5. Juni 2007 (S. 13 unten f.), wonach die psychische
Fehlentwicklung im Anschluss an den Unfall eingetreten sei, verdeutlicht
lediglich, dass deren Manifestation traumatisch bedingt war, lässt aber keine
Rückschlüsse darauf zu, dass sie bereits in jenem Zeitpunkt das Beschwerdebild
zur Hauptsache prägte. Ebenfalls keine Stütze findet schliesslich der Einwand,
es handle sich dabei um ein eigenständiges, nicht mehr auf das Unfallereignis
zurückzuführendes Krankheitsgeschehen. Vielmehr zeigen die ärztlichen
Unterlagen auf (vgl. insbesondere Gutachten des Spitals T.________ vom 5. Juni
2007, S. 18 unten; Bericht des Dr. med. J.________ vom 15. Oktober 2007, S. 2),
dass das psychische Leiden Teil der HWS-Verletzung bildet, welche durch ein
komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen,
einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer
Natur gekennzeichnet ist (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 in fine S. 117, E. 7.1 S. 118
und E. 9.5 in fine S. 126, je mit Hinweisen).

4.
Nach Lage der medizinischen Akten kann als überwiegend wahrscheinlich
angenommen werden, dass der Unfall zumindest eine Teilursache für die weiterhin
anhaltenden Gesundheitsstörungen darstellt (zum Genügen einer
Teilursächlichkeit für das Bejahen der natürlichen Kausalität: BGE 134 V 109 E.
9.5 in fine S. 125 f. mit Hinweisen). Die im Weiteren vorzunehmende Beurteilung
der Adäquanz hat nach den in BGE 134 V 109 (insb. E. 10.1 - 10.3 S. 126 ff.)
formulierten Kriterien zu erfolgen.

4.1 Auf Grund des Unfallgeschehens sowie der am Fahrzeug der Beschwerdeführerin
festgestellten, eher geringfügigen Beschädigungen (Schaden am Kofferraumboden
sowie an der Stossstange hinten [vgl. die aktenkundigen Photos des
Unfallwagens] in Höhe von EUR 1670.-; zur Relevanz des augenfälligen
Geschehensablaufs bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E. 10.1 S.
126; Urteile [des Bundesgerichts] U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in:
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 503/05 vom 17.
August 2006, zusammengefasst wiedergegeben in: SZS 2008 S. 183) ist davon
auszugehen, dass die Wucht des Aufpralls, von dem der in einer Kolonne vor
einem Fussgängerstreifen stehende Personenwagen der Versicherten erfasst wurde,
nicht sehr stark war. Diese Annahme wird bestätigt durch das Ergebnis der von
der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen "Biomechanischen Kurzbeurteilung
(Triage)" des Prof. Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Rechtsmedizin,
speziell Forensische Biomechanik, und des Dr. sc. techn. U.________, dipl. Ing.
ETH, Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, vom 8. September 2004, welche eine
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) in Vorwärtsrichtung
unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h ergab.

4.2 Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal
werden rechtsprechungsgemäss regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen liegendes Ereignis eingestuft (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.2 mit diversen
Hinweisen, in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357). In einzelnen Fällen hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht demgegenüber einen leichten Unfall
angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten
Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h; Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 33/01 vom 7. August 2001 E. 3a) und - zusätzlich -
weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall auftretenden
Beschwerden (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 22/01 vom 29. Oktober
2002 E. 7.1). Im vorliegenden Fall ist die Auffahrkollision vom 26. Februar
2004 auf Grund der Gegebenheiten mit der Vorinstanz eher den mittelschweren im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liegenden Unfällen zuzuordnen. Die
Frage kann indessen letztlich offen bleiben, da auch bei einem als leicht zu
qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme zur
Regel - dann zu prüfen ist, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich
nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen durch
die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf,
erhebliche Arbeitsunfähigkeit); dabei sind die Kriterien, welche für Unfälle im
mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (Urteile [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.2, in: RKUV 2003 Nr. U
489 S. 357, und U 16/97 vom 16. Januar 1998 E. 3b, in: RKUV 1998 Nr. U 297 S.
243). Diese Voraussetzung ist in casu erfüllt, wurde die Beschwerdeführerin
doch unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis von Schwindel befallen und
verspürte sie wenige Stunden später Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung,
Kopfschmerzen sowie Übelkeit (vgl. "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation
nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 13. März 2004). Bereits bei
der ersten ärztlichen Konsultation am Folgetag diagnostizierte der Hausarzt
zudem eine HWS-Distorsion (Zeugnis UVG des Dr. med. J.________ vom 13. März
2004); im Übrigen besteht - bei im Wesentlichen unverändert gebliebenem
Beschwerdebild - seit dem Unfall durchgehend ganze oder teilweise
Arbeitsunfähigkeit. Unter diesen Umständen muss unabhängig davon, ob der Unfall
als leicht oder mittelschwer zu qualifizieren ist, eine besondere
Adäquanzbeurteilung (nach Massgabe der in BGE 134 V 109 E. 10.2.1 - 10.3 S. 127
ff. definierten Kriterien) Platz greifen.
4.2.1
4.2.1.1 Unstreitig kann im vorliegenden Fall weder von besonders dramatischen
Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls
gesprochen werden. Ebenso wenig ist auf Grund der medizinischen Akten das
Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung als gegeben anzusehen. Die ärztlichen
Unterlagen enthalten sodann - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
- auch keine Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen. Zu bejahen sind demgegenüber mit der Vorinstanz die Kriterien
der erheblichen Beschwerden sowie der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen, welchen
letztinstanzlich von keiner Seite opponiert wird, kann vollumfänglich verwiesen
werden.
4.2.1.2 Was das Merkmal der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen
Behandlung betrifft, ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass
insgesamt wohl nicht von einer durch die ärztliche Therapierung verursachten
erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität gesprochen werden
könne; es liess die Frage letztlich aber unbeantwortet. Wie den
vorinstanzlichen Ausführungen entnommen werden kann, unterzog die
Beschwerdeführerin sich über die Jahre bis zum Fallabschluss diversen
therapeutischen Vorkehren (Physiotherapie, Cranio-sakral-Therapie, Akupunktur,
Massage, Fitnesstraining zu Hause, autogenes Training) und wiederholten -
ambulant und stationär durchgeführten - fachärztlichen Abklärungen (durch
neurologische, ophtalmologische, neuro-otologische sowie psychiatrische
Spezialisten); ferner stand sie in steter rheumatologischer sowie
neuropsychologischer Behandlung. Daraus resultierte sowohl im Rahmen der
Alltagsverrichtungen wie auch des beruflichen Fortkommens eine zusätzliche,
durch die übrigen (Adäquanz-)Kriterien nicht abgedeckte Belastungssituation,
welche durch den Umstand noch verstärkt wurde, dass sich der erhoffte Erfolg
trotz der Vielzahl der engagiert angegangenen Massnahmen nicht einstellte. Vor
diesem Hintergrund ist auch das Kriterium betreffend ärztlicher Behandlung zu
bejahen.
4.2.1.3 Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der Verletzung gilt es
schliesslich zu beachten, dass rechtslogisch die Annahme eines Schleudertraumas
der HWS (resp. einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich behandelten
Verletzungen) lediglich die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bestimmt.
Hingegen genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen,
adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur
Bejahung des besagten Kriteriums. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der
für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche
das Beschwerdebild beeinflussen können (Urteile [des Bundesgerichts] U 339/06
vom 6. März 2007 E. 5.3, in: SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, und [des Eidg.
Versicherungsgericht] U 380/04 vom 15. März 2005 E. 5.2.3 mit Hinweisen, in:
RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall
eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen
bestehen (Urteile [des Bundesgerichts] U 339/06 vom 6. März 2007 E. 5.3, in:
SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 193/01 vom
24. Juni 2003 E. 4.3 mit Hinweisen, in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357). Auch
erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem
Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem
Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Im angefochtenen Entscheid wurde diesbezüglich
zutreffend erwogen, dass die Sachverhaltsdarstellung, wonach die Versicherte
sich kurz vor dem Aufprall gebückt habe, um ihre heruntergefallene Brille
aufzuheben (vgl. Assessmentbericht der Firma Y.________ AG vom 15. Juli 2005),
nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, da in sämtlichen vorangegangenen
Unterlagen nichts Entsprechendes vermerkt worden war. Auffällig ist zudem, dass
gegenüber Dr. med. M.________ gemäss Bericht vom 25. Januar 2006 nicht mehr von
einer Brille sondern von der Handtasche die Rede war, die wegen des abrupten
Bremsmanövers vom Beifahrersitz gefallen sei und nach der sich die
Beschwerdeführerin im Moment des Zusammenstosses gebückt habe. Entgegen der
vorinstanzlichen Betrachtungsweise trat jedoch bereits kurze Zeit nach der
Auffahrkollision eine doch beträchtliche Anzahl der für ein HWS-Schleudertrauma
charakteristischen Symptome auf (vgl. E. 4.2 hievor), welche insgesamt, wie die
vorstehenden Erwägungen zeigen, schwerwiegende Auswirkungen zeitigten. Im
vorliegenden Zusammenhang bedeutsam ist ferner die Tatsache, dass im Zeitpunkt
des Unfallereignisses bei der knapp 58-jährigen Versicherten degenerative
Veränderungen an der HWS bestanden (Osteochondrosen C5/6 und C6/7 mit
Streckfehlhaltung; vgl. radiologischer Bericht des PD Dr. med. D.________,
IMAMED Radiologie Nordwest, vom 27. Februar 2004), welche aus biomechanischer
Sicht als relevanter, die gesundheitlichen Folgen der Kollisionseinwirkung
zusätzlich tangierender Umstand im Sinne einer vom "Normalfall" abweichenden
Besonderheit gewertet wurden ("Biomechanische Kurzbeurteilung [Triage]" des
Prof. Dr. med. W.________ und des Dr. sc. techn. U.________ vom 8. September
2004). Darin sind, wie etwa in einer beim Unfall eingenommenen speziellen
Körperhaltung, "besondere Umstände" der hievor genannten Art zu erblicken, die
den Beschwerdeverlauf zu beeinflussen vermögen (dazu auch Gutachten des Spitals
T.________ vom 5. Juni 2007, S. 17 unten und 19). In Anbetracht dieser - in
ihrer Gesamtheit zu interpretierenden - Sachlage kann auch das vorliegend zu
prüfende Kriterium als gegeben angesehen werden.
4.2.2 Die Häufung der nach dem Gesagten als erfüllt zu betrachenden
Kausalitätskriterien (besondere Art der erlittenen Verletzungen, fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung, erhebliche Beschwerden sowie
erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) reicht aus, um
dem Unfall vom 26. Februar 2004 eine massgebende Bedeutung für die über Ende
September 2006 hinaus andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zuzuschreiben.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist mithin zu bejahen.

4.3 Die mit dem Verweis auf fehlende Unfallkausalität des Gesundheitsschadens
begründete Leistungsverweigerung ab 1. Oktober 2006 ist folglich
bundesrechtswidrig, weshalb die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache
zurückzuweisen ist, über den Leistungsanspruch der Versicherten,
einschliesslich deren Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine
Integritätsentschädigung, neu zu befinden hat.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ist diese gegenüber der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. August 2008 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 10. Mai
2007 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit sie über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Leistungen neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl