Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.822/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_822/2008

Urteil vom 24. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Gsponer-Zemp,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
27. August 2008.

Sachverhalt:

A.
S.________ (Jg. 1952) arbeitete seit Mitte Mai 1987 als Pflegefachfrau im
Betagtenzentrum X.________, zuletzt als Gruppenleiterin mit einem zunächst auf
90 % und seit 1. Januar 2001 auf 80 % reduzierten Pensum. Seit Jahren weist sie
eine arterielle Hypertonie auf und leidet an Asthma bronchiale. Zudem liegt
eine Senkfussdeformität beidseits mit Belastungsschmerzen trotz Schuheinlagen
vor. Im September 2003 wurde ein Mammakarzinom rechts diagnostiziert, welches
mittels Quadrantektomie sowie Chemotherapie angegangen wurde. Auf den 31.
Oktober 2004 hin wurde S.________ die Stelle gekündigt.

Am 7. November 2003 meldete sich S.________ wegen ihrer Krebserkrankung bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle Luzern das
Rentenbegehren zunächst abschlägig beschieden hatte, weil die
gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit noch kein ganzes Jahr gedauert hatte,
gelangte sie nach erneuerter Anmeldung auf Grund ihrer Abklärungen
medizinischer, erwerblicher und hauswirtschaftlicher Art zum Schluss, dass die
Leistungsfähigkeit im erwerblichen Bereich um 66,24 % und in der
Haushaltführung um 23 % eingeschränkt sei, womit bei einer Aufteilung der
beiden Bereiche im Verhältnis von 80 % / 20 % insgesamt ein Invaliditätsgrad
von 58 % resultiere. Dies eröffnete sie S.________ mit Vorbescheid vom 16. Juni
2006, worauf sie ihr mit zwei Verfügungen vom 15. November und 5. Dezember 2006
rückwirkend ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente zuzüglich (bis 31.
Juli 2006) einer Kinderrente zusprach.

B.
In teilweiser Gutheissung der beiden hiegegen erhobenen Beschwerden hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die angefochtenen Verfügungen vom 15.
November und 5. Dezember 2006 mit Entscheid vom 27. August 2008 in dem Sinne
auf, als es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach erfolgter
Abklärung der medizinischen Verhältnisse über den Rentenanspruch ab 1. Juli
2006 neu verfüge; im Übrigen wies es die Beschwerden ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid vom
27. August 2008 und damit auch die mitangefochtenen Verwaltungsverfügungen
seien insofern aufzuheben, als eine Erhöhung der zugesprochenen halben
Invalidenrente ab 1. September 2004 abgelehnt wurde, und es seien ihr die
gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, eventuell eine
Dreiviertelsrente auszurichten; subeventuell sei die Sache zur weiteren
(ergänzend zu der bereits vom kantonalen Gericht für die Zeit ab 1. Juli 2006
angeordneten) Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid vom 27. August 2008 hat das kantonale Gericht
einerseits die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese hinsichtlich
der medizinischen Entwicklung ab 1. Juli 2006 zusätzliche Abklärungen treffe
und anschliessend über den der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt
zustehenden Rentenanspruch neu verfüge. Andererseits hat es die von der
Verwaltung gewährte halbe Invalidenrente für die Zeit ab dem (unbestrittenen)
Rentenbeginn am 1. September 2004 bis 30. Juni 2006 bestätigt und die dagegen
gerichtete Beschwerde abgewiesen. Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz
des Bundesgerichts eine bestimmte, vorangehende Teil-Periode des
Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt und für eine darauf folgende
Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die Verwaltung zurückweist, ist
in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte Phase ein Teilentscheid,
der selbständig anfechtbar ist und bei Nichtanfechtung selbständig
rechtskräftig wird und später nicht mehr angefochten werden kann (zur
Publikation vorgesehenes Urteil 9C_728/2008 vom 6. April 2009, E. 1.4.4 -
1.4.6). Damit liegt bezüglich der Zeit ab 1. September 2004 bis 30. Juni 2006
ein anfechtbarer kantonaler Teilentscheid vor (Art. 90 und 91 lit. a BGG). Zu
Recht nicht angefochten hat die Beschwerdeführerin demzufolge andererseits die
vorinstanzliche Rückweisung zur medizinischen Abklärung der gesundheitlichen
Verhältnisse ab 1. Juli 2006. Die Beschwerdeführerin wird diesbezüglich ihre
Interessen bei Bedarf in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren gegen die von
der Verwaltung auf Grund des kantonalen Rückweisungsentscheides noch zu
erlassende neue Verfügung wahren können.

3.
Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspuchs ab 1. September 2004 bis
30. Juni 2006 erforderlichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen kantonalen Entscheid und in
der Verfügung vom 15. November 2006 dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, dass Vorinstanz und
Verwaltung die bei Teilerwerbstätigen zur Anwendung gelangende gemischte
Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 28 Abs. 2ter IVG
in der ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) als massgebend
erachteten. Sie macht geltend, als Gesunde würde sie einer vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Frage, in welchem Ausmass eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden
erwerbstätig oder aber im Aufgabenbereich tätig wäre, ist als Beurteilung
hypothetischer Geschehensabläufe eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung
beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen
Lebenserfahrung berücksichtigt werden. Als Rechtsfrage präsentiert sie sich
nur, soweit sich deren Beantwortung ausschliesslich auf die allgemeine
Lebenserfahrung stützt (Urteil 9C_11/2009 vom 6. März 2009, E. 2.1), was hier
indessen nicht zutrifft. Die Beschwerdeführerin führt aus, für die Reduktion
ihres ursprünglich vollzeitigen Arbeitspensums auf zunächst 90 % ab 1. Januar
1993 und schliesslich auf 80 % ab 1. Januar 2001 seien gesundheitliche Gründe
ausschlaggebend gewesen, was die Vorinstanz nicht beachtet habe. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden, hat das kantonale Gericht doch
ausdrücklich festgehalten, dass nicht medizinische Gründe, sondern einzig die -
subjektiv empfundene - Überforderung, bedingt durch die dreifache Belastung
"Arbeit - Haushalt - Kinder", für die beiden Pensenreduktionen verantwortlich
gezeichnet hätten. Dabei handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung, welche
unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu beanstanden ist,
zumal sich das kantonale Gericht dabei auf Angaben der Beschwerdeführerin
anlässlich der Haushaltabklärung vom 2. März 2006 (Bericht vom 5. April 2006)
stützen konnte, welche diese - soweit hier von Belang - am 27. April 2006
unterschriftlich bestätigte. Dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aus
Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand - präventiv - verringerte, ist nicht mit
einem aus gesundheitlichen Gründen erzwungenen Abbau gleichzusetzen. Angesichts
dieser von der Vorinstanz als entscheidend angesehenen Erkenntnis kann ihr -
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - jedenfalls keine auf einer
unvollständigen Sachverhaltsabklärung beruhende Beweiswürdigung vorgehalten
werden und auch eine Sachverhaltsfeststellung, die offensichtlich unrichtig
wäre, liegt nicht vor. Ebenso wenig kann die Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, weil sie sich nicht
mit allen geltend gemachten Behinderungen, welche seinerzeit zur Reduktion der
Arbeitstätigkeit geführt haben sollen, einzeln auseinander gesetzt hat. Auch
lässt sich der Verzicht auf die beantragten Einvernahmen des Ehemannes sowie
des Sohnes und der Tochter der Beschwerdeführerin als Zeugen nicht beanstanden,
war doch voraussehbar, dass diese als Familienangehörige bestenfalls deren
Darlegungen bestätigen würden, was indessen - in zulässiger antizipierter
Beweiswürdigung - nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Statusfrage und
damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode geführt hätte. Daran ändert
nichts, dass die Verwaltung in einem anfänglich erstellten Protokoll selbst
noch von einer im Gesundheitsfall zu 100 % ausgeübten Erwerbstätigkeit
ausgegangen sein soll, was sie erst in einem weiter fortgeschrittenen
Abklärungsstadium - aber nach wie vor zulässigerweise - berichtigte. Mit ihren
Ausführungen zum am 27. April 2006 unterzeichneten Haushaltsabklärungsbericht
und dessen Interpretation bestätigt die Beschwerdeführerin im Übrigen selbst,
dass sie ohne Gesundheitsschaden im Hinblick auf den dabei erzielten Verdienst
- und die damit gebotene Gelegenheit, möglichst hohe
Sozialversicherungsbeiträge zu äufnen - weiterhin als Pflegefachfrau tätig
wäre, obschon ihr dies vollzeitlich angesichts der damit verbundenen
Belastungssituation real nicht umsetzbar erscheint - wofür aber nicht
gesundheitliche Gründe, sondern primär in ihrer persönlichen Konstitution
liegende Faktoren massgebend sind. Schliesslich gehört die Frage, inwieweit
sich der Aufwand für die Betreuung der beiden Kinder (mit den Jgg. 1980 und
1984) auf die Beurteilung der Statusfrage auswirkt, in den Rahmen der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung, mit welcher sich das Bundesgericht nicht
weiter zu befassen hat.

5.
Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin die Abklärung des medizinischen
Sachverhalts und namentlich die Auseinandersetzung des kantonalen Gerichts mit
einzelnen ärztlichen Berichten.

Soweit es dabei um die Beweiswürdigung geht, ist darauf auf Grund von Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG von vornherein nicht weiter einzugehen (E. 1
hievor). Es betrifft dies sowohl die in psychischer Hinsicht bestrittene
Diagnosestellung wie auch die unter gesamthafter Berücksichtigung der
psychischen und der zusätzlichen somatischen Befunde verbliebene
Arbeitsfähigkeit, welche die Beschwerdeführerin ausserhalb des offenbar nicht
mehr in Betracht fallenden angestammten Pflegerinnenberufes zumutbarerweise
noch erwerblich verwerten könnte. Der Umstand allein, dass sich den
Stellungnahmen der Psychiaterin Frau Dr. med. P.________ nicht entnehmen lässt,
weshalb sie im Gegensatz zu den mit einer psychiatrischen Begutachtung
betrauten Dres. med. B.________ und C.________ von einer das Leistungsvermögen
auch bei leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % einschränkenden
posttraumatischen Belastungsstörung ausgeht, bietet noch keinen Anlass zu
weiteren Beweisvorkehren in Form von Rückfragen bei Frau Dr. med. P.________.
Davon durfte die Vorinstanz absehen, nachdem ihr die hinreichend dokumentierte
Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation und der
damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ermöglichte, zumal
namentlich auch kein Grund besteht, die Beweistauglichkeit des psychiatrischen
Gutachtens der Dres. med. C.________ und B.________ - sei es inhaltlich oder
auf Grund der fachlichen Qualifikation dieser beiden Experten - in Frage zu
stellen. Insoweit kann der Vorinstanz daher keine unvollständige und damit
unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgehalten werden. Auch die übrigen
Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzliche
Feststellung des medizinisch relevanten Sachverhalts und die darauf beruhende
Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit als mangelhaft (Art. 97 Abs. 1
und Art. 105 Abs. 2 BGG) oder gar bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen
zu lassen. Die beschwerdeführerische Kritik an der unter Berücksichtigung der
rechtserheblichen medizinischen Aktenlage mit rechtsgenüglicher Begründung
festgestellten erwerblich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit in einer
behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit ist demnach unbegründet. Ebenso
wenig lässt sich die für den Haushaltbereich angenommene Einschränkung
beanstanden.

6.
Die auf dieser Grundlage für den erwerblichen Bereich durchgeführte
Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) beanstandet
die Beschwerdeführerin bezüglich des ihr von der Vorinstanz zugebilligten
leidensbedingten 10%igen Abzuges von dem nach Massgabe der vom Bundesamt für
Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten
Verdienst. Diesen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen)
berücksichtigten Abzug möchte sie auf 25 % erhöht wissen.

Die Frage nach der Höhe eines Leidensabzuges stellt eine Ermessensfrage dar,
welche letztinstanzlicher Korrektur nur soweit zugänglich ist, als das
kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. In der
Festlegung des Abzugs von 10 % ist indessen keine solche Fehlerhaftigkeit zu
erblicken. Nebst den von der Vorinstanz als abzugsrelevant betrachteten
funktionalen Einschränkungen selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten weist
die Beschwerdeführerin auf ihre ausländische Herkunft und ihren
Aufenthaltsstatus sowie vor allem ihr Alter, den reduzierten Beschäftigungsgrad
und die fehlenden Dienstjahre als zusätzlich lohnmindernde Faktoren hin.
Nachdem sie indessen schon seit rund zwanzig Jahren in der Schweiz ansässig ist
und hier über Jahre hinweg einen verantwortungsvollen Posten bekleidete, ist
bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber nicht mit einer wesentlich
unterdurchschnittlichen Entlöhnung der im massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns 52 Jahre alten Beschwerdeführerin zu rechnen, welche immerhin 80
% eines Vollzeitpensums bewältigen kann. Inwiefern die Beschwerdeführerin wegen
fehlender Dienstjahre nicht die in der LSE ausgewiesenen Löhne erreichen
sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb insoweit auch keine Rede von einer
Überschreitung des Ermessens sein kann. Ein wegen der zusätzlich geltend
gemachten Faktoren - wenn überhaupt - geringerer Lohnansatz würde jedenfalls im
Rahmen der erforderlichen gesamthaften Schätzung (BGE 126 V 75 E. 5b/bb S. 80)
keinen mehr als 10%igen Abzug von den auf Grund der LSE ermittelten Lohnwerten
und damit eine Korrektur des vorinstanzlichen Ermessensentscheids
rechtfertigen. Auch unter diesem Aspekt ist die Beschwerde unbegründet.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen
und der Ausgleichskasse Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl