Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.821/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_821/2008

Urteil vom 11. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051
Basel,

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
20. August 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. August
2008, mit welchem der den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2007 und
die Übernahme der Krankheitskosten des Versicherten ablehnende
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 aufgehoben wurde, soweit damit die
Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten verneint und die Sache an die
Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen (über den auf der Ausgabenseite einzusetzenden AHV-Beitrag, den
Rückkaufswert der Lebensversicherungspolice sowie die Höhe der angefallenen
Krankheits- und Behinderungskosten) über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen
neu entscheide,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher
D.________ beantragen lässt, es sei festzustellen, dass er ab 1. Juni 2007,
eventuell ab 1. September 2007 Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe, und es
sei die Sache zwecks Berechnung der Höhe des Ergänzungsleistungsanspruchs an
die Verwaltung zurückzuweisen, und gleichzeitig um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege vor Bundesgericht ersucht,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen
Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren
ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ihm durch den
Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nichtwiedergutzumachender
Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein
bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis
der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden
Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen, sondern lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid
abgelehnte Berücksichtigung der Mietkosten für die Wohnung in X.________
wendet, welche Frage er gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird
anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und
Abs. 2 BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor
Bundesgericht nicht entsprochen werden kann, da das Rechtsmittel angesichts der
in BGE 133 V 477 und 645 publizierten Rechtsprechung als aussichtslos zu
betrachten ist,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Widmer Hofer