Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.820/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_820/2008

Urteil vom 29. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 11. September 2008.

Sachverhalt:
Nachdem die IV-Stelle Luzern W.________ für die Zeit ab 1. Oktober 2004 bis 31.
Oktober 2005 eine ganze Invalidenrente gewährt hatte, lehnte sie es mit
Verfügung vom 22. August 2007 mangels anspruchsrelevanten Invaliditätsgrades
ab, ihm auch für die Zeit ab 1. November 2005 eine Rente auszurichten.

Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Zusprache einer mindestens
halben Invalidenrente ab 1. November 2005 hiess das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. September 2008 insoweit teilweise gut, als
es W.________ ab 1. November 2005 eine Viertelsrente gewährte.

W.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und
erneut die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente ab 1. November 2005
beantragen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Nach Hinweis auf die zutreffende Darlegung der nach Gesetz und Rechtsprechung
massgebenden Grundlagen für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs in
der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2007 und ergänzender Wiedergabe der
bei Rentenrevisionen zu beachtenden Regeln (Art. 17 ATSG, Art. 88a Abs. 1 IVV)
ist die Vorinstanz wie zuvor schon die IV-Stelle gestützt auf die vorhandenen
medizinischen Unterlagen und namentlich den Bericht über eine Abklärung der
beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Abklärungsstelle X.________ vom
19. September 2006 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei optimal
behinderungsadaptierten Arbeitsbedingungen zumutbarerweise in der Lage wäre, in
einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche mit genügend
Bewegungsmöglichkeiten abwechselnd gehend, sitzend und stehend ausgeführt
werden kann, eine 75%ige Leistung zu erbringen, wobei bestimmte Stellungen und
Expositionen vermieden werden sollten. Auf der Grundlage dieses
Leistungsprofils hat die Vorinstanz anhand eines Einkommensvergleichs unter
Zuhilfenahme der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für
das Jahr 2004 aufgezeigt, dass die IV-Stelle bereits für die Zeit ab August
2005 von einer 75%igen Leistungsfähigkeit ausgehen durfte und daher
grundsätzlich berechtigt war, die bisher gewährte ganze Rente auf den 1.
November 2005 hin in Revision zu ziehen. Bei der Bestimmung des trotz
Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Verdienstes
(Invalideneinkommen) hat sie dem Beschwerdeführer - anders als zuvor die
IV-Stelle - einen so genannt leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75) von den nach
Massgabe der LSE ermittelten Lohndaten zugebilligt und diesen auf 15 %
veranschlagt. Damit ist sie nicht mehr wie die Verwaltung zu einem
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von lediglich 32 %, sondern zu einem
solchen von 45 % gelangt, welcher Anspruch auf eine Viertelsrente gibt.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer, welcher die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert
darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2
BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE
130 III 138 E. 1.4 S. 140).

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, wobei nach Art. 42
Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123
V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich ein
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt. Soweit er dies vermissen lässt und die Beschwerde mit der dem
kantonalen Gericht eingereichten Rechtsschrift identisch ist, wird auf sie -
bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG - nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).

3.
Bezüglich der gestützt auf die zusammengetragenen ärztlichen Unterlagen und
namentlich den Bericht der Abklärungsstelle X.________ vom 19. September 2006
erfolgten vorinstanzlichen Feststellung des medizinisch relevanten Sachverhalts
und der sich daraus ergebenden Leistungsfähigkeit beschränkt sich der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf, seine Vorbringen vor dem kantonalen
Gericht zu wiederholen. Mit kleinen - auf Grund des nunmehr letztinstanzlichen
Verfahrensstadiums erforderlich gewordenen - redaktionellen Anpassungen fügt er
in den Ziffern 2 bis 6 seiner Beschwerde die bereits unter den Ziffern 3 bis 7
der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechtsschrift enthaltenen
Abschnitte praktisch wortwörtlich erneut auf. Eine Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Gerichts mit klarer Darlegung der beanstandeten
Aspekte und des bemängelten vorinstanzlichen Vorgehens fehlt. Das Erfordernis
einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung ist damit in diesem Punkt nicht
erfüllt, weshalb insoweit auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten
ist (E. 2 hievor). Was speziell den Bericht der Abklärungsstelle X.________ vom
19. September 2006 und den wiederholt vorgebrachten Einwand, es handle sich
dabei nicht um ein medizinisches Gutachten, anbelangt, ist im Übrigen
festzuhalten, dass die Abklärung in der Abklärungsstelle X.________
ausdrücklich eine Evaluation der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zum
Zweck hatte. Als Ausgangslage dafür war die Abklärungsstelle verpflichtet, auch
die Ergebnisse der bereits durchgeführten medizinischen Untersuchungen in ihre
Beurteilung mit einzubeziehen. Inwiefern dabei der Umstand, dass der
Rheumatologe Dr. med K.________ in medizinischer Hinsicht noch eine persönliche
Eintrittsuntersuchung durchführte, die Zuverlässigkeit der Expertise der
Abklärungsstelle X.________ in Frage stellen sollte, ist nicht ersichtlich,
sondern unterstreicht lediglich die Gewissenhaftigkeit der mit der beruflichen
Exploration betrauten Fachleute im Umgang mit den bereits erfolgten
medizinischen Erhebungen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik wäre
daher, könnte darauf überhaupt eingetreten werden, ohnehin als offensichtlich
unbegründet zu bezeichnen.

4.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nur insoweit einzugehen, als die dem
kantonalen Gericht dargelegte Begründung eine Änderung (auch im Sinne einer
Ergänzung) erfährt oder aber im angefochtenen Entscheid unbeurteilt geblieben
ist. Zu beachten ist dabei, dass die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts
und der darauf beruhenden Einschätzung der trotz gesundheitlicher
Beeinträchtigung verbliebenen Restarbeitsfähigkeit als Tatfrage einer
bundesgerichtlichen Überprüfung nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist (E. 2.1
hievor). In der Beschwerdeschrift wird indessen weder eine offensichtliche
Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung noch eine auf einer
Rechtsverletzung beruhende Grundlage in der erforderlichen substantiierten
Weise (E. 2.1 hievor) geltend gemacht. Die beschwerdeführerischen Vorbringen,
mit welchen sich im Übrigen schon die Vorinstanz ausführlich auseinandergesetzt
hat, sind jedenfalls, soweit überhaupt sachbezogen, nicht geeignet, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als mangelhaft (Art. 97 Abs. 1 BGG)
oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG)
erscheinen zu lassen. Ebenso wenig haftet der vorinstanzlichen
Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) eine
Rechtswidrigkeit an.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und
teilweise auch unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist, wird sie im
vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung unter Verweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl