Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.81/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_81/2008

Urteil vom 26. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
B.________, Frankreich, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft,
Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 31. Oktober 2007.

Sachverhalt:
-
B.________, geboren 1958, arbeitete seit 3. November 1997 mit einem 80 %-Pensum
als Küchen-Mitarbeiterin im Alters- und Pflegeheim P.________ und war in dieser
Eigenschaft bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich"
oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert. Zudem war sie mit einem Pensum von ca. 20 % für die Q.________ AG
tätig. Die schon seit ihrer Jugend wiederholt an Migräne leidende Versicherte
zog sich am 30. November 1997 anlässlich eines Verkehrsunfalles auf der
Autobahn als Mitfahrerin in einem Personenwagen verschiedene Verletzungen zu.
Nach ihren eigenen Angaben war sie ab 2. Februar 1998 wieder voll arbeitsfähig,
ohne dass es seither zu einem Rückfall kam. Obwohl sie sich seit Jahren wegen
Migräne, lumbalen Rückenschmerzen und - selten - auch wegen Beschwerden an der
Halswirbelsäule (HWS) in der Klinik X.________ durch den Neurologen Dr. med.
S.________ behandeln lassen musste, war sie angeblich seit elf Monaten von
Seiten der HWS her beschwerdefrei gewesen, als sie am 19. September 2004 am
Steuer ihres Alfa Romeo Spider schuldlos in eine Kollision mit einem Opel Astra
verwickelt wurde. Beim Linksabbiegen missachtete der Lenker des Opels den
Rechtsvortritt der entgegenkommenden Versicherten, wobei die rechte Frontseite
des Alfa Romeo mit dem rechten hinteren Kotflügel des Opels kollidierte. Gemäss
unfallanalytischem Gutachten der Winterthur Versicherungen
(Haftpflichtversicherer des Opels) vom 16. Februar 2005 (nachfolgend:
unfallanalytisches Gutachten) betrug die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) am Alfa Romeo der Versicherten 3 bis 6 km/h.
Laut Polizeirapport blieben alle Unfallbeteiligten unverletzt. Noch am Abend
des Unfalltages begab sich B.________ in die Notfallstation der Chirurgischen
Poliklinik des Spitals Y.________, wo Dr. med. H.________ eine HWS-Distorsion
diagnostizierte, röntgenologisch traumatische Läsionen ausschloss, auf
degenerative Veränderungen (Spondylarthrose) an der unteren HWS hinwies,
therapeutisch Sirdalud und Voltaren verschrieb und nach einer anfänglich vollen
Arbeitsunfähigkeit von einer voraussichtlich vollständigen Wiederaufnahme der
angestammten Tätigkeit zwei Tage nach dem Unfall ausging. Die "Zürich" übernahm
in der Folge die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom
7. August 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006,
stellte die "Zürich" sämtliche Versicherungsleistungen per 30. Juni 2006 ein
und schloss den Fall folgenlos ab.
-
Die hiegegen erhobene Beschwerde der B.________ wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gestützt auf die Ergebnisse des vom
Haftpflichtversicherer - nach Absprache mit der "Zürich" und der IV-Stelle
Basel-Stadt - im August 2006 in Auftrag gegebenen und am 28. März 2007
erstatteten polydisziplinären Gutachtens der Klinik Z.________ (nachfolgend:
polydisziplinäres Gutachten) und nach diesbezüglicher Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit Entscheid vom 31. Oktober 2007 ab.
-
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
beantragen, die Sache sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des
Einspracheentscheides an die Beschwerdegegnerin "zur Durchführung einer
weiteren Begutachtung zurückzuweisen." Die Beschwerdeführerin verzichtete
darauf, innert der ihr mit Verfügung vom 10. März 2008 gesetzten Frist die
Beschwerde mit Blick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil zur Präzisierung
der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu ergänzen.
Während die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde schliesst, reichte das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen:

-
- Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
- Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
-
- Die "Zürich" schloss mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 aus, dass
über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus organisch objektiv
ausgewiesene Gesundheitsschäden feststellbar seien, welche in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 19. September 2004 stünden, und verneinte
die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den ab 1. Juli 2006 anhaltend
geklagten Beschwerden und dem Unfall. Basierend auf den Ergebnissen des
polydisziplinären Gutachtens bejahte das kantonale Gericht das Erreichen des
Status quo sine (spätestens) per 30. Juni 2006 und bestätigte im Übrigen die
Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin.
- Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe zu
Unrecht ausschlaggebend auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt, welches
von falschen Voraussetzungen in Bezug auf den medizinischen Vorzustand, die
tatsächlich geklagten Schleudertrauma-Symptome und den Unfallmechanismus
ausgegangen sei. Die Versicherte sei vor dem Unfall von Seiten der HWS her
beschwerdefrei gewesen, was ihr jedoch die Gutachter nicht geglaubt hätten.
Schon innerhalb von zwei Stunden nach dem Unfall habe sie nicht nur Nacken- und
Kopfschmerzen verspürt, sondern auch an Schwindel, Übelkeit und Erbrechen
gelitten. Das unfallanalytische Gutachten beruhe auf unvollständigen Angaben
zum Schaden am Auto des Kollisionsgegners. Ein Delta-v von 3 bis 6 km/h sei
unrealistisch tief, weil nach Einschätzung der Beschwerdeführerin von einer
viel höheren Aufprallgeschwindigkeit von 50 km/h ausgegangen werden müsse. Ohne
Einwände gegen die von der "Zürich" durchgeführte Adäquanzprüfung zu erheben,
hatte sich die Versicherte schon im vorinstanzlichen Verfahren auf die Rüge
beschränkt, die Leistungseinstellung seitens der "Zürich" basiere auf einer
ungenügenden Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere in
medizinischer Hinsicht, weshalb die Sache zur Durchführung einer
polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.
-
Strittig ist, ob das kantonale Gericht den von der "Zürich" per 30. Juni 2006
verfügten folgenlosen Fallabschluss zu Recht mit hier angefochtenem Entscheid
bestätigt hat. Dabei ist zu prüfen, ob es bei gegebenem Aktenstand auf die
Ergebnisse des polydisziplinären Gutachtens abstellen durfte, wonach
(spätestens) im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen mehr feststellbar waren.
-
- Im kantonalen Gerichts- sowie im Einspracheentscheid wurden die Grundsätze zu
dem für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG)
vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen) richtig wiedergegeben (vgl. dazu aber E. 4.2 hienach). Ebenfalls
zutreffend dargelegt ist die Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen
Kausalzusammenhang erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt
im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich
aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des
Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält
es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom
augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369
E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen
nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117
V 359 E. 6a S. 367) und äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23
S. 67 E. 2) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(vgl. zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27
E. 2 ff., U 277/04, je mit Hinweisen). Korrekt sind im Weiteren die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und
damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status
quo sine vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (BGE 117 V 261
E. 3b in fine S. 264; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328; Urteil
des Bundesgerichts U 241/06 vom 26. Juli 2007, E. 2.2.2). Gleiches gilt in
Bezug auf die Hinweise zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153
mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006
IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
- Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die sogenannte
Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden
die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung,
welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien,
welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung
einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121
ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze
liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (E. 6.1 des erwähnten
Urteils [S. 116]).
-
- Die von der Versicherten bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe
vom 2. Mai 2007 erhobenen Einwände gegen das polydisziplinäre Gutachten
vermochten die explorierenden Professoren Dres. med. D.________ und R.________
mit ihren ergänzenden Ausführungen vom 8. Mai 2007 aus fachärztlicher Sicht zu
entkräften. Soweit die Beschwerdeführerin auch im letztinstanzlichen Verfahren
an diesen Einwänden festhält, stehen ihre Ausführungen im Widerspruch zum
spezialmedizinischen Wissen erfahrener und anerkannter Fachärzte, ohne dass
sich die Versicherte ihrerseits auf medizinisch begründete Beurteilungen zu
berufen vermöchte. Mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung führten
die Gutachter am 8. Mai 2007 ergänzend aus, Schwindel, Übelkeit und einmaliges
Erbrechen eine halbe Stunde nach der Kollision vom 19. September 2004 (gemäss
Bericht des Notfallarztes vom 8. Oktober 2004 nach Angaben der
Beschwerdeführerin vom Unfalltag) seien bei fehlender Bewusstseinstrübung
beziehungsweise bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine Amnesie nicht hinweisend
auf eine milde traumatische Hirnschädigung. Auch der behandelnde Neurologe Dr.
med. S.________ habe in keiner Weise eine Commotio (d.h. eine traumatische
Hirnbeteiligung) in Erwägung gezogen. Die subjektiv geklagte
Konzentrationsstörung sei nicht als Hinweis auf eine traumatische
Hirnbeteiligung zu werten und erfordere somit keinesfalls eine formale
neuropsychologische Untersuchung. Angesichts des eindeutig dokumentierten und
offensichtlich wiederholt behandlungsbedürftig gewesenen Vorzustandes seien die
geklagten Symptome auch im Rahmen der vorbestehenden Migräne zu interpretieren.
In Übereinstimmung mit dieser Feststellung wies Dr. med. S.________ in seinem
Bericht vom 4. Oktober 2004 (zwei Wochen nach dem Unfall) abschliessend auf
eine - neben der bereits leicht rückläufigen Symptomatik nach HWS-Distorsion
vom 19. September 2004 - noch bestehende Migräne hin. Der Unfall vom 19.
September 2004 hat nach Aktenlage keine milde traumatische Hirnschädigung
verursacht, ohne dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen diesbezüglich
neue entscheidwesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV
Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07).
- Den handschriftlichen Einträgen zur Krankengeschichte der Klinik X.________
sind bereits unter dem Datum des 9. März 2001 verschiedene Hinweise zu
degenerativen Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule zu entnehmen. Laut
denselben Unterlagen klagte die Versicherte zum Beispiel am 8. Mai 2001 über
eine migräneartige Schmerzsymptomatik mit Übelkeit, Verspannungen und
Ausstrahlungen vom Nacken in den Hinterkopf, am 8. August 2001 über starke
brennende Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und im Muskelbereich
der Schultern, am 14. und 21. August 2001 über eine sehr verspannte
Trapezius-Muskulatur, am 26. November 2002 über erneute cervicale Verspannungen
im Nacken-Schulterbereich, am 7. Februar 2003 über Kopfschmerzen und Schmerzen
im Bereich der HWS, am 20. Februar 2003 über Schmerzen im Bereich der gesamten
Wirbelsäule und am 21. März 2003 über brennende cervicale Schmerzen mit
Erbrechen. Nach dem Gesagten ist das polydisziplinäre Gutachten entgegen der
Beschwerdeführerin auch insoweit nicht zu beanstanden, als die degenerativen,
vorbestehenden Chondrosen an der Wirbelsäule offensichtlich schon vor dem
Unfall vom 19. September 2004 unter anderem wiederholt zu
behandlungsbedürftigen Nackenschmerzen führten. Dies schliesst nicht aus, dass
die Versicherte unmittelbar vor diesem Unfall von Seiten der HWS her
beschwerdefrei war.
- Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, vor dem Unfall vom
19. September 2004 - trotz früherer behandlungsbedürftiger Rückenschmerzen -
beschwerdefrei und voll arbeitsfähig gewesen zu sein, nach diesem Unfall jedoch
die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr dauerhaft
wiedererlangt zu haben, ist festzuhalten, dass die Beweisregel "post hoc ergo
propter hoc" (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.) im Sinne der natürlichen
Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende
Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedizinisch
nicht haltbar und beweisrechtlich nicht zulässig ist, sofern der Unfall keine
strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und namentlich keine
Wirbelkörperfrakturen verursacht hat (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 4.2.3 S. 36,
U 290/06). Dr. med. H.________ schloss traumatische Läsionen bereits anlässlich
der röntgenologischen Untersuchung am Unfalltag aus.
- Was die Kritik am unfallanalytischen Gutachten betrifft, ist mit Blick auf
die Fotos von den Unfallfahrzeugen gemäss Polizeirapport gerichtsnotorisch
darauf zu schliessen, dass an den beteiligten Personenwagen mit Sicherheit
bereits äusserlich erkennbar wesentlich erheblichere Schäden entstanden sein
müssten, wenn die Versicherte tatsächlich mit einer ungebremsten
Geschwindigkeit von 50 km/h in den hinteren rechten Kotflügel des
unfallgegnerischen Fahrzeuges geprallt wäre. Statt dessen ist nach Angaben der
Beschwerdeführerin laut Polizeirapport davon auszugehen, dass sie noch eine
Vollbremsung einzuleiten, ihr Fahrzeug jedoch nicht mehr rechtzeitig bis zum
Stillstand abzustoppen vermochte, bevor der linksabbiegende Unfallverursacher
die entgegen gerichtete Fahrspur der Versicherten vollständig überqueren und
verlassen konnte. Angesichts teilweise fehlender Detailangaben zur genauen
Unfallendlage und zu allfälligen, von aussen auf den Fotos nicht erkennbaren
Schäden am Opel Astra gingen die Gutachter von verschiedenen, transparent
dargestellten Kollisionsvarianten aus (unfallanalytisches Gutachten S. 6 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Varianten gelangten die Experten schliesslich zum
Ergebnis, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung am Alfa Romeo der
Beschwerdeführerin habe 3 bis 6 km/h betragen. Dies ist nicht zu beanstanden.
Die von der Versicherten hiegegen erhobenen Rügen sind unbegründet.
- Demnach sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht hätte auf
das polydisziplinäre Gutachten abstellen dürfen, welches sich unter anderem auf
die nicht zu beanstandenden Feststellungen des unfallanalytischen Gutachtens
abstützt. Das polydisziplinäre Gutachten ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist es in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352
E. 3a). Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Eine
zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, da hievon keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I
153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07).
Zufolge Erreichens des Status quo sine waren gemäss polydisziplinärem Gutachten
spätestens im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. Juni 2006 keine organisch
objektiv ausgewiesene Folgen des Unfalles vom 19. September 2004 mehr
feststellbar.
-
Was die über den 30. Juni 2006 hinaus subjektiv geklagten Beschwerden
anbetrifft, hat die "Zürich" mit Verfügung vom 7. August 2006 und mit
Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2006 zutreffend erkannt, dass diese
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der hier massgebenden
Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359 mit den zwischenzeitlich erfolgten
Präzisierungen gemäss BGE 134 V 109) nicht in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich
zu den leichten Unfällen einzustufenden Ereignis vom 19. September 2004 stehen.
Die Versicherte erhob hiegegen zu Recht weder im kantonalen noch im
letztinstanzlichen Verfahren irgend welche Einwände. Unter den gegebenen
Umständen führt auch die Berücksichtigung der mit BGE 134 V 109 präzisierten
Adäquanzkriterien zu keinem anderen Ergebnis.
-
Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4
lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli