Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.819/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_819/2008

Urteil vom 29. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 11. September 2008.

Sachverhalt:
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach W.________ am 15.
Mai 2007 für die Zeit ab 1. Juli 2007 verfügungsweise eine Invalidenrente auf
Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % sowie eine Entschädigung für eine
Integritätseinbusse von 10 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2007
erhöhte sie den Invaliditätsgrad auf 48 % und setzte die
Integritätsentschädigung neu auf 20 % fest.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 11. September 2008 ab.
W.________ lässt beschwerdeweise die Aufhebung des kantonalen Entscheids und
die Zusprache einer Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50
% beantragen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Nach Darlegung der nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen für
die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs ist die Vorinstanz wie zuvor
schon die SUVA gestützt auf den Bericht über eine von der Invalidenversicherung
veranlasste Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in der
Abklärungsstelle X.________ vom 19. September 2006 davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer bei optimal behinderungsadaptierten Arbeitsbedingungen
zumutbarerweise in der Lage wäre, in einer leichten, wechselbelastenden
Tätigkeit, welche mit genügend Bewegungsmöglichkeiten abwechselnd gehend,
sitzend und stehend ausgeführt werden kann, eine 75%ige Leistung zu erbringen,
wobei bestimmte Stellungen und Expositionen vermieden werden sollten. Auf der
Grundlage dieses Leistungsprofils hat die Vorinstanz anhand eines
Einkommensvergleichs unter Zuhilfename der Lohnstrukturerhebung (LSE) des
Bundesamtes für Statistik aufgezeigt, dass die von der SUVA noch unter
Bezugnahme auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP; vgl. BGE 129 V 472)
vorgenommene Invaliditätsbemessung zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden
ist.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, wobei nach Art. 42 Abs.
2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123
V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich ein
Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinandersetzt. Soweit er dies vermissen lässt und die Beschwerde mit der dem
kantonalen Gericht eingereichten Rechtsschrift identisch ist, wird auf sie -
bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG - nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).

3.
Bezüglich der gestützt auf den Bericht der Abklärungsstelle X.________ vom 19.
September 2006 erfolgten vorinstanzlichen Feststellung des medizinisch
relevanten Sachverhalts und der sich daraus ergebenden Leistungsfähigkeit
beschränkt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht weitestgehend darauf,
seine Vorbringen vor dem kantonalen Gericht zu wiederholen. Mit kleinen - auf
Grund des nunmehr letztinstanzlichen Verfahrensstadiums erforderlich gewordenen
- redaktionellen Anpassungen fügt er in den Ziffern 2 bis 6 seiner Beschwerde
die bereits unter den Ziffern 3 bis 7 der im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Rechtsschrift enthaltenen Abschnitte praktisch wortwörtlich
erneut auf. Eine Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts mit
klarer Darlegung der beanstandeten Aspekte und des bemängelten vorinstanzlichen
Vorgehens fehlt. Das Erfordernis einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung
ist damit in diesem Punkt nicht erfüllt, weshalb insoweit auf die Beschwerde
grundsätzlich nicht einzutreten ist (E. 2 hievor). Was speziell den Bericht der
Abklärungsstelle X.________ vom 19. September 2006 und den wiederholt
vorgebrachten Einwand, es handle sich dabei nicht um ein medizinisches
Gutachten, anbelangt, ist im Übrigen festzuhalten, dass die Abklärung in der
Abklärungsstelle X.________ ausdrücklich eine Evaluation der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten zum Zweck hatte. Als Ausgangslage dafür war die
Abklärungsstelle verpflichtet, auch die Ergebnisse der bereits durchgeführten
medizinischen Untersuchungen in ihre Beurteilung mit einzubeziehen. Inwiefern
dabei der Umstand, dass der Rheumatologe Dr. med K.________ in medizinischer
Hinsicht noch eine persönliche Eintrittsuntersuchung durchführte, die
Zuverlässigkeit der Expertise der Abklärungsstelle X.________ in Frage stellen
sollte, ist nicht ersichtlich, sondern unterstreicht lediglich die
Gewissenhaftigkeit der mit der beruflichen Exploration betrauten Fachleute im
Umgang mit den bereits erfolgten medizinischen Erhebungen. Die in diesem
Zusammenhang erhobene Kritik wäre daher, könnte darauf überhaupt eingetreten
werden, ohnehin als offensichtlich unbegründet zu bezeichnen. Auch von den
beantragten zusätzlichen Vorkehren, namentlich der Anordnung eines
polydisziplinären Gutachtens, konnte angesichts der gut dokumentierten, eine
zuverlässige abschliessende Beurteilung ermöglichenden Aktenlage abgesehen
werden.

4.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nur insoweit einzugehen, als die dem
kantonalen Gericht dargelegte Begründung eine Änderung erfährt oder aber im
kantonalen Entscheid unbeurteilt geblieben ist. Insoweit finden sich in der
Beschwerdeschrift aber kaum Einwendungen, welche eine Beanstandung der
vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich
der medizinisch relevanten Verhältnisse und der darauf beruhenden Einschätzung
der verbliebenen Arbeitsfähigkeit, rechtfertigen könnten. Dies trifft
namentlich auch hinsichtlich der von den Experten der Abklärungsstelle
X.________ im Bericht vom 19. September 2006 in Betracht gezogenen - allenfalls
nach entsprechender Umschulung in Frage kommenden - Verweisungstätigkeiten als
Bauzeichner, technischer Kaufmann oder Logistikassistent zu. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers ist ihm keine dieser Tätigkeiten und auch keine darauf
ausgerichtete Umschulung zumutbar, weil er, wie sich aus der Expertise der
Abklärungsstelle X.________ ergebe, nicht vorwiegend in sitzender Position
verharren könne. Tatsächlich haben sich mit diesem Vorbringen weder die SUVA
noch die Vorinstanz auseinander gesetzt. Es ist indessen auch nicht geeignet,
zu einer vom Ergebnis des angefochtenen Entscheids abweichenden
Betrachtungsweise zu führen. Zwar mag es zutreffen, dass in den im Bericht der
Abklärungsstelle X.________ vorgeschlagenen Wirkungsbereichen als Bauzeichner,
technischer Kaufmann oder Logistikassistent vielfach eine sitzende
Arbeitsposition erforderlich ist, was an dieser Stelle indessen keiner
genaueren Klärung bedarf. Im Gutachten der Abklärungsstelle X.________ werden
diese Einsatzmöglichkeiten lediglich beispielhaft aufgeführt, während im
Übrigen aber auch ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Beschwerdeführer
jegliche Art von leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten zumutbar sei. Dass
das kantonale Gericht deshalb im Hinblick auf die "sehr guten Ressourcen und
Schlüsselqualifikationen" zum Schluss gelangt ist, auch ohne Umschulung wäre in
einer zumutbaren Verweisungstätigkeit wie etwa einer leichteren als der aktuell
ausgeübten Magazinertätigkeit bei einem 75%igen Pensum beispielsweise in einem
Ersatzteillager ein dem Anforderungsniveau 3 der Tabelle TA1 der LSE 2006
entsprechendes Erwerbseinkommen realisierbar, ist entgegen der Argumentation in
der Beschwerdeschrift nicht zu beanstanden. Dabei spielt es keine Rolle, dass
der Beschwerdeführer einer Umschulung grundsätzlich skeptisch gegenübersteht
oder eine solche sogar ablehnt, ist es doch grundsätzlich seine Sache, sich um
eine bestmögliche Verwertung der ihm trotz unfallbedingter Folgen verbliebenen
Arbeitsfähigkeit zu bemühen. In diesem Zusammenhang fehl geht jedenfalls der
Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG, gemäss welchem einer versicherten Person nur
unter der Voraussetzung einer vorgängigen Mahnung mit Einräumung einer
Bedenkzeit Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden
können, wenn sie sich einer zumutbaren Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht
oder widersetzt. Dem Beschwerdeführer wird gar keine Leistung verweigert, auf
die er ohne Umschulung allenfalls Anspruch haben könnte, sondern lediglich die
Leistung zugesprochen, die ihm unabhängig von einer beruflichen Massnahme
gesetzlich zusteht. Dazu braucht es kein vorgängiges Mahn- und
Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG. Der zur Bestimmung dieses
Leistungsanspruches gestützt auf die Ergebnisse der LSE 2006 durchgeführte
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) schliesslich gibt zu keinen Beanstandungen
Anlass. Mit den dagegen gerichteten Rügen hat sich das kantonale Gericht mit in
allen Teilen überzeugender Begründung auseinandergesetzt, welcher seitens des
Bundesgerichts nichts beizufügen bleibt.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) und
teilweise unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist, wird sie im
vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung unter Verweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgeweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl