Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.817/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_817/2008

Urteil vom 19. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

N.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,

Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102
Herisau.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell
Ausserrhoden
vom 19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene N.________ war seit 1. Mai 2006 als Zahnarzttechnikerin für
den selbstständigen Zahntechnikermeister F.________ tätig. Mit Schreiben vom
15. Juni 2006 kündigte sie das Arbeitsverhältnis wegen Lohngefährdung fristlos.
Da die Lohnzahlung auch in der Folge ausblieb, klagte N.________ die
arbeitsvertragliche Forderung am 20. Juli 2006 beim Kantonsgericht von
Appenzell Ausserrhoden ein, welches die Klage mit Entscheid vom 15. Dezember
2006 guthiess und den ehemaligen Arbeitgeber zu einer Zahlung von Fr. 13'152.60
nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Juni 2006 verpflichtete. Da F.________
zwischenzeitlich seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte, meldete
N.________ sich am 18. Oktober 2006 bzw. 18. Januar 2007 bei der
Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Insolvenzentschädigung an. Mit Verfügung
vom 20. Februar 2007 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell
Ausserrhoden den Anspruch mit der Begründung ab, die entsprechenden
Voraussetzungen seien mangels Einleitung des Betreibungsverfahrens bzw.
Beantragung der Konkurseröffnung/ Pfändung (am letzten schweizerischen Wohnsitz
des Schuldners) nicht gegeben. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten
(Einspracheentscheid vom 26. März 2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 insofern gut, als es den
angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur Berechnung sowie
Auszahlung einer Insolvenzentschädigung an die Verwaltung zurückwies.

C.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
Während N.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
die Arbeitslosenkasse auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Dezember 2008 wurde das Gesuch
um Erteilung der Suspensivwirkung abgewiesen.
Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert
30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen.

1.2 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19.
Dezember 2007 wurde gemäss Dispositiv-Ziffer 5 auch dem Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) eröffnet. Die entsprechende Zustellung erfolgte am
29. August 2008, sodass die 30tägige Beschwerdefrist, da der letzte Tag auf
einen Sonntag fiel, am 29. September 2008 endete (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerde des SECO wurde unbestrittenermassen erst am 30. September 2008 der
Post übergeben.
1.2.1 Art. 102 Abs. 2 AVIG sieht unter dem Titel "Besondere
Beschwerdelegitimation" vor, dass gegen Entscheide des kantonalen
Versicherungsgerichts betreffend Arbeitslosenversicherung u.a. auch das BIGA
(seit 1. Juli 1999: SECO; vgl. Art. 102 Abs. 1 AVIG) zur Beschwerde vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht)
berechtigt ist.
1.2.2 Entgegen dieser Vorgabe, welche eine Eröffnung des kantonalen Entscheids
an das SECO bedingt, wurde der vorinstanzliche Entscheid vom 19. Dezember 2007
nicht diesem sondern dem - zum Eidgenössischen Departement des Innern zählenden
- BSV zugestellt. Dem SECO, welches Teil des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes bildet, ging der kantonale Entscheid,
weitergeleitet durch das BSV, erst am 3. September 2008 zu. Weil namentlich auf
Grund der verschiedenen Departementszugehörigkeit nicht davon ausgegangen
werden kann, dass sich der Entscheid des Verwaltungsgerichts bereits bei
Entgegennahme durch das BSV am 29. August 2008 im Machtbereich des SECO befand
und es daher davon hätte Kenntnis nehmen können (dazu BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17
mit Hinweisen; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 38/03 vom 9. März
2004 E. 3.4 und [des Bundesgerichts] 2A_293/2001 vom 21. Mai 2001 E. 1c), ist
die mit Postaufgabe am 30. September 2008 erfolgte Beschwerdeeingabe als
fristgerecht vorgenommen zu betrachten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG)
sowie gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere
selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach
Art. 93 BGG zulässig, sofern - alternativ - der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Abs. 1 lit. b).

2.2 In BGE 133 V 477 hat sich das Bundesgericht mit den in Art. 90 bis 93 BGG
geregelten End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden befasst und erwogen,
ein Rückweisungsentscheid schliesse das Verfahren nicht ab und sei somit nach
der Regelung des BGG kein Endentscheid. Rückweisungsentscheide, welche eine
materielle Grundsatzfrage entscheiden, sind keine Teilentscheide im Sinne von
Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt,
die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können, sondern sie
stellen ebenfalls Zwischenentscheide dar, welche unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E.
4.2 S. 481 mit Hinweis). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, in der
Verpflichtung der Versicherungsträger zur Vornahme weiterer oder ergänzender
Abklärungen und neuer Entscheidung durch das kantonale Gericht liege kein nicht
wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (und zwar
selbst dann nicht, wenn die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf
einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung
beruhte; Urteil 9C_613/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 2.1 mit Hinweis).
Schliesslich ist nach der Rechtsprechung auf Beschwerden gegen vorinstanzliche
Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung
angeordnet wird, auch unter dem - letztinstanzlich frei überprüfbaren -
Blickwinkel von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG in der Regel nicht einzutreten, da
die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid
nicht selbst anfechten, zumal ihnen immer noch dessen Anfechtung mit dem
Endentscheid offensteht, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93
Abs. 3 BGG). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus
prozessökonomischen Gründen ist daher eine Ausnahme, die restriktiv zu
handhaben ist (Urteile 8C_969/2008 vom 2. März 2009 E. 1.2 und 9C_446/2007 vom
5. Dezember 2007 E. 3; zum Ganzen: Hansjörg Seiler, Rückweisungsentscheide in
der neueren Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts, in:
Sozialversicherungsrechtstagung 2008, 2009, S. 9 ff.).

3.
Das kantonale Gericht hat die von der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde
insofern gutgeheissen, als der angefochtene, einen
Insolvenzentschädigungsanspruch verneinende Einspracheentscheid der
Arbeitslosenkasse vom 26. März 2007 aufgehoben und die Sache zur Berechnung und
Auszahlung einer Insolvenzentschädigung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde.
Dagegen führt das SECO beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, in
Gutheissung des Rechtsmittels sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und
der Einspracheentscheid zu bestätigen.

4.
4.1 Das SECO ist gemäss Art. 102 Abs. 1 AVIG gegen Entscheide der kantonalen
Amtsstellen, der regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Kassen zur
Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht und nach Abs. 2 der
Bestimmung gegen Entscheide des kantonalen Versicherungsgerichts zur Beschwerde
vor dem Bundesgericht berechtigt. In Nachachtung des Grundsatzes der Einheit
des Verfahrens ist die Aufsichtsbehörde sodann ebenfalls legitimiert, bereits
mit einer Einsprache in das Verfahren einzugreifen (BGE 134 V 106 E. 3.3.1 S.
311 mit Hinweisen; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2. Aufl. 2007, S. 2450 Rz 890
und FN 1881 mit Hinweisen).

4.2 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich nicht um einen
verfahrensabschliessenden Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern,
worauf das kantonale Gericht in seinen Erwägungen selber hinweist, um einen
selbstständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Da die
Rückweisung nicht nur der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient, so war der Anspruch im Quantitativen - wie in E. 3 des
Entscheids ausgeführt wird - bislang doch weder Gegenstand der Abklärungen der
Arbeitslosenkasse, noch ist er auf Grund der Aktenlage ohne weiteres bemessbar,
kann er rechtsprechungsgemäss auch nicht ausnahmsweise wie ein Endentscheid
behandelt werden (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR
2008 IV Nr. 39 S. 131; Seiler, a.a.O., S. 28 f.). Die Beschwerde des SECO ist
daher nur unten den in Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG erwähnten
Voraussetzungen zulässig.
4.2.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG muss rechtlicher Natur und somit auch mit einem für die Beschwerde
führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar
sein. Das Bundesgericht soll sich grundsätzlich nur einmal mit einem Fall
befassen müssen und diesen hierbei insgesamt beurteilen können. Deshalb sind
Ausnahmen von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben, zumal, wie bereits
dargelegt, die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn der
Zwischenentscheid prinzipiell noch zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar
ist. Das Bundesgericht nimmt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn eine beschwerdebefugte Behörde
durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine ihrer Ansicht nach
rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Da die Behörde ihren eigenen Entscheid
mangels formeller Beschwer nicht anfechten kann, könnte er rechtskräftig
werden, ohne dass sie je Gelegenheit hatte, ihn dem Bundesgericht zu
unterbreiten. Um diese Situation zu vermeiden, darf eine zur Beschwerdeführung
legitimierte Behörde unter Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bereits gegen
den Rückweisungsentscheid oder einen ihn bestätigenden Entscheid an das
Bundesgericht gelangen. Die entsprechenden Überlegungen gelten gemäss
Rechtsprechung auch für Behörden, die auf einen Rückweisungsentscheid hin nicht
selber neu verfügen müssen, wenn sie in der interessierenden Sache zwar beim
Bundesgericht beschwerdebefugt sind, nicht jedoch bei der dem Bundesgericht
vorgelagerten Instanz (Urteile 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.5 ff., 8C_969
/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2, 2C_420/2008 vom 3. Februar 2009 E. 4.4 ff. und
2C_275/2008 vom 19. Juni 2008 E. 1.2, je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall, da das SECO sowohl gegen Verfügungen der Arbeitslosenkassen
einsprache- wie auch gegen deren Einspracheentscheide vor dem kantonalen
Versicherungsgericht beschwerdelegitimiert ist (E. 4.1 hievor).
4.2.2 Nach dem Gesagten ist kein Grund im Sinne des Art. 93 Abs. 1 BGG
ersichtlich, der es rechtfertigt, dass das SECO bereits den vorinstanzlichen
Rückweisungsentscheid beim Bundesgericht anfechten kann, ohne den kantonalen
Endentscheid abzuwarten. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
4.2.2.1 Daran vermag der Umstand, dass das Bundesgericht in BGE 134 II 287 auf
eine Beschwerde des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD)
eingetreten ist, obschon dieses bzw. eine diesem untergeordnete Bundesbehörde
noch gegen den ausstehenden Endentscheid hätte vorgehen können, nichts zu
ändern. Anders als im hier zu beurteilenden Fall hatte die als Aufsichtsbehörde
auftretende Bundesbehörde dort bereits an den vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und soweit notwendig Rechtsmittel ergriffen. Bei dieser
Konstellation wäre es als eine zwecklose, reine Formalität anzusehen gewesen,
wenn das Beschwerde führende Departement nochmals alle drei dem Bundesgericht
vorgeschalteten Rechtsmittelinstanzen hätte anrufen müssen (in BGE 134 II 287
nicht publizierte E. 1 des Urteils 2C_76/2008 vom 2. Juli 2008; Urteile 2C_258/
2008 vom 27. März 2009 E. 3.7.1 und 2C_420/2008 vom 3. Februar 2009 E. 4.6.1).
In casu ist es dem SECO zumutbar, vorab ebenfalls das kantonale
Rechtsmittelverfahren zu durchlaufen und seine Rügen zunächst vor dem
erstinstanzlichen Gericht einzubringen.
4.2.2.2 Nichts Anderes lässt sich schliesslich aus dem Urteil 8C_350/2007 vom
18. April 2008 ableiten, in welchem das Bundesgericht auf eine Beschwerde des
SECO gegen einen - den Anspruch der versicherten Person auf
Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich bejahenden - Rückweisungsentscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau eingetreten war und die Sache
materiell beurteilt hatte. Darin wurde offenbar übersehen, dass die Beschwerde
führende Bundesbehörde und der zum Verfügungserlass verpflichtete
Versicherungsträger nicht identisch waren (vgl. E. 3 des Urteils).

5.
Dem Verfahrensausgang und dem Aufwand entsprechend hat die anwaltlich
vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 1 BGG). Gerichtskosten werden nicht erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2000.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Kantonalen Arbeitsamt, Herisau, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl