Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.816/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_816/2008

Urteil vom 3. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 21. August 2008.

Nach Einsicht

in die vom kantonalen Verwaltungsgericht an das Bundesgericht weitergeleitete
Eingabe vom 19. September 2008 (Poststempel), worin H.________ "gegen sämtliche
Verfügungen Einsprache in allen Punkten" erhob,
in die Akten der Vorinstanz,
in Erwägung,

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ein Rechtsmittel unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass als taugliches Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht lediglich die das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren ablehnende
Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. August 2008 in Frage
kommt (Art. 90-94 BGG),
dass darin die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
fehlender Aussicht auf Erfolg in der Sache selbst abgelehnt hat, weshalb sich
die Frage der Bedürftigkeit gar nicht stelle,
dass sich der Verfasser des Schreibens vom 19. September 2008 mit dieser
Begründung nicht ansatzweise auseinandersetzt, sondern sich darauf beschränkt,
auf seine angespannte finanzielle Situation zu verweisen und gegen die
Vorinstanz pauschal gehaltene Vorwürfe zu richten,
dass dergestalt nicht eine, den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine
Beschwerdeschrift genügende Eingabe vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Eingabe ungeachtet dessen nicht einzutreten ist, ob deren Verfasser damit
überhaupt eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht führen wollte,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die dem Bundesgericht übermittelte Eingabe vom 19. September 2008 wird
nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel