Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.815/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_815/2008

Urteil vom 19. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
Familie P.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde E.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 15. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. September 2008 (Postaufgabe: 25. September 2008)
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15.
September 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an die Familie P.________ vom 30.
September 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse und die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
hingewiesen worden ist,

in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 22. Oktober 2008
(Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449
E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE
134 II 244 mit weiteren Hinweisen),

dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des
Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu
Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass mit anderen Worten in der
Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf,
S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245
f.; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das
Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzen, indem sie jedenfalls nicht nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, welche
verfassungsmässigen und kantonalen Vorschriften und inwiefern diese durch das
angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran
auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter
anderem auf verschiedene enumerierte Artikel der BV und der EMRK sowie auf die
Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots und des
"Rechtsgleichheitsgebots" sowie des Rechts auf Existenzsicherung nichts ändern,

dass die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen hinsichtlich der
Verfassungswidrigkeit der Nothilferegelung insoweit zum Vornherein unzulässig
sind, als diese auf der entsprechenden Bundesgesetzgebung beruht, an welche das
Bundesgericht (wie die anderen rechtsanwendenden Behörden) gebunden ist (Art.
191 BV), und nichts geltend gemacht wird, was insoweit einer Überprüfung durch
das Gericht zugänglich wäre,
dass im Übrigen die Beschwerdeführer in weiten Teilen Bezug auf andere
Verfahren nehmen (so namentlich Asylentscheide, Staatsangehörigkeiten), die
nicht Gegenstand des angefochtenen kantonalen Entscheides sind, worauf
ebenfalls nicht einzutreten ist,

dass mithin insgesamt kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das
Bundesgericht die Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 30. September 2008
hierauf noch ausdrücklich hingewiesen hatte,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht eingetreten wird,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64
Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für soziale Sicherheit des Kantons
Solothurn, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Batz