Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.814/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_814/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
P.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Bielstrasse 3, 4502 Solothurn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 14. August 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. August
2008, mit welchem der von P.________ angefochtene Einspracheentscheid der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 7. März 2007, soweit die
Zusprechung einer Invalidenrente betreffend, aufgehoben und die Sache an die
SUVA zur Abklärung des Valideneinkommens zurückgewiesen wurde; im Übrigen wies
das Gericht die Beschwerde hinsichtlich der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen
(Berichte des Dr. T.________) und der Ermittlung des Invalideneinkommens sowie
der Integritätsentschädigung ab,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher
P.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit
die Beschwerde abgewiesen wurde, sei die Sache "zur Vornahme der gebotenen
medizinischen Abklärungen sowie zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades bzw.
der IV-Rente an die SUVA zurückzuweisen"; eventualiter sei "der
Beschwerdeführerin" "eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50
%, mindestens aber 30 % zuzusprechen",

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen
Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren
ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, inwiefern ihr durch den
Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein
bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis
der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden
Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass sich die Versicherte in der Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen, sondern lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid
erfolgte Verneinung der Schlüssigkeit der Berichte des Dr. T.________ und die
Vornahme des Einkommensvergleichs, u.a. die Ermittlung des Invalideneinkommens,
wendet, welche Fragen sie gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird
anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs.
1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und
3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz