Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.813/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_813/2008

Urteil vom 6. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
20. August 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1951 geborene A.________ war als Hilfsangestellter der S.________ AG
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als er am 10. Juni 1974 Opfer eines Autounfalles wurde. Er
wurde noch am Unfalltag mit starken Blutungen in das Spital X.________
eingeliefert, wo er bis zum 22. Juni 1974 behandelt wurde. Die SUVA anerkannte
ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen.
A.b Aufgrund von Nasenbeschwerden meldete A.________ der SUVA am 24. März 2000
einen Rückfall. Im Zuge medizinischer Abklärungen wurde der Versicherte im Juli
2000 positiv auf Hepatitis C getestet. Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 sprach
die SUVA dem Versicherten für die im Gesichtsbereich erlittene
Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu. Am gleichen Tag
lehnte die Versicherung verfügungsweise eine Leistungspflicht für die Hepstitis
C ab, da diese nicht eine überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge sei; mit
Einspracheentscheid vom 14. November 2003 hielt sie an diesem Standpunkt fest.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 21. März 2005 ab. Mit Urteil vom 9. Februar 2006 (U 182/05)
hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) eine dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, als es den Einsprache- und den
kantonalen Gerichtsentscheid aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuen Entscheid an die SUVA
zurückwies.
A.c Nachdem sowohl das Spital X.________ und der Blutspendedienst des
Schweizerischen Roten Kreuzes der SUVA bestätigt hatten, dass keine weiteren
Akten bezüglich einer allfälligen Bluttransfusion am 10. Juni 1974 (mehr)
vorhanden sind, verneinte die SUVA mit Verfügung vom 21. September 2006 und
Einspracheentscheid vom 13. April 2007 erneut eine Leistungspflicht für die
Folgen der im Jahre 2000 festgestellten Hepatitis C.

B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit Entscheid vom 20. August 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt A.________ sinngemäss, die Sache sei unter Aufhebung
des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zur Beweisergänzung an
die SUVA, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während SUVA und kantonales Gericht auf Abweisung der Beschwerde schliessen,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig ist die Leistungspflicht der SUVA für die Folgen der im Jahre 2000
beim Versicherten entdeckten Hepatitis C. Der Beschwerdeführer leitet diese
Leistungspflicht aus dem Unfall vom 10. Juni 1974 bzw. einer unmittelbar nach
diesem Ereignis angeblich erfolgten Bluttransfusion ab.

3.
3.1 Das EVG hat mit Urteil vom 9. Februar 2006 (U 182/05) den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 31. März 2005 und den
Einspracheentscheid der SUVA vom 14. November 2003 aufgehoben und die Sache zu
weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Versicherung
zurückgewiesen. In E. 4 dieses Urteiles hat das EVG erwogen, dass eine im Jahre
1976 durchgeführte Leberbiopsie im Spital Y.________ gemäss den Ausführungen
des Beschwerdeführers offenbar noch vorhanden sei und es daher nicht als
aussichtslos erscheine, diese auf eine mögliche Hepatitis-C-Infektion hin zu
untersuchen. Zudem sei beim Referenzzentrum des Zentrallaboratoriums des
Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes ein Look back-Auftrag zu
veranlassen, um so den allfälligen Blutspender ausfindig zu machen und den
Verdacht auf eine Infektion durch eine infizierte Bluttransfusion erhärten oder
widerlegen zu können. Schliesslich sei abzuklären, ob das Spital X.________
weitere Unterlagen - insbesondere die Originalrechnung - betreffend der
Behandlung im Juni 1974 aufbewahrt habe.

3.2 Die von der SUVA in Nachachtung dieses Urteiles veranlassten weiteren
Abklärungen führten zu keinen relevanten neuen Erkenntnissen, da über dreissig
Jahre nach dem Unfall sowohl im Spital X.________, als auch beim
Schweizerischen Roten Kreuz keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Im Spital
Y.________ fand sich lediglich noch ein Bericht des Dr. med. U.________ vom 29.
Oktober 1976, aus dem indessen für die hier streitigen Belange nichts entnommen
werden kann. Im zweiten Einspracheverfahren hat der Versicherte eine ärztliche
Beurteilung des Dr. med. H.________, FMH für Innere Medizin und
Magen-Darmkrankheiten, vom 11. Oktober 2006 eingereicht. Dieser Arzt erachtet
es aufgrund der im Bericht des Spitals X.________ vom 24. Juni 1974 erwähnten
starken Blutungen aus den Wunden und der Annahme, dass noch am Unfalltag
notfallmässig eine Bestimmung der Blutgruppe vorgenommen wurde, für überwiegend
wahrscheinlich, dass der Versicherte am 10. Juni 1974 infiziertes Blut erhalten
hat.

3.3 Aufgrund der medizinischen Akten erscheint es als möglich, dass die beim
Beschwerdeführer im Jahre 2000 diagnostizierte Hepatitis C auf eine am 10. Juni
1974 durchgeführte Bluttransfusion zurückzuführen ist. Allerdings ist ein
Kausalzusammenhang nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt: Aus einer Blutgruppenbestimmung kann noch nicht
abgeleitet werden, dass tatsächlich eine Transfusion erfolgte, konnte es sich
doch dabei auch um eine blosse Vorsichtsmassnahme gehandelt haben, um bei einer
allfälligen Komplikation während der Operation - etwa einem unvermittelt
auftretenden, unerwartet hohen Blutverlust - rascher reagieren zu können. Die
Frage, ob beim Versicherte tatsächlich eine Transfusion stattgefunden hat, kann
indessen letztlich offenbleiben, da es nach Auskunft des Roten Kreuzes nicht
mehr möglich ist, den Spender zu ermitteln und somit zu untersuchen, ob eine
allfällige Transfusion infiziert war. Dem Bericht des Dr. med. R.________ vom
Institut Z.________ vom 8. November 2002 ist zwar zu entnehmen, dass beim
Versicherten zwei Risikofaktoren für den Erwerb einer Hepatitis C bestehen (die
Geburt in einem Hochprävalenzland und eine allfällige Transfusion nach dem
Unfall). Aus dieser Aussage kann jedoch entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, er habe die Hepatitis C überwiegend
wahrscheinlich auf einem dieser beiden Wege erworben und mit dem Ausschluss
einer erblich erworbenen Hepatitis C sei die Infektion durch eine Transfusion
erstellt. Bei den beiden Risikofaktoren handelt es sich lediglich um Umstände,
durch deren Vorliegen die Gefahr des Versicherten, an einer Hepatitis C zu
erkranken, gegenüber der Gesamtbevölkerung erhöht war.

3.4 Ist eine Infektion des Versicherten durch eine infizierte Bluttransfusion
lediglich möglich, nicht aber mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, hat die SUVA zu Recht ihre Leistungspflicht für
die Folgen der Hepatitis C abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer