Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.812/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_812/2008

Urteil vom 26. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich
Ziswiler,
c/o Scholl Lienhard & Partner, Rechtsanwälte,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
27. August 2008.

Sachverhalt:

A.
W.________, geboren 1949, wurde am 14. März 2005 durch eine Eisentür, welche
aufgestossen wurde, verletzt. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht dem Grundsatz nach, stellte die
gewährten Taggeldleistungen indessen mit Verfügung vom 31. August 2007 und
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2007 per 1. August 2007 ein mit der
Begründung, dass der Versicherte durch das Knieleiden in der Arbeitsfähigkeit
nicht mehr eingeschränkt sei.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 27. August 2008 ab.

C.
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm auch
über den 1. August 2007 hinaus Taggelder zuzusprechen, eventualiter sei die
Sache zu weiteren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Taggelder (Art. 16 UVG), über die dafür vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit (Art.
6 ATSG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff. mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei auch nach dem 1.
August 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen.

2.1 Zunächst wird gerügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Einschätzung
der SUVA-Kreisärzte abgestellt habe, welche eine vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit attestieren. Es spricht indessen nicht gegen die Beweiskraft
der betreffenden Stellungnahmen, dass anstaltsinterne Ärzte sie verfasst haben
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit
Hinweisen). Des Weiteren vermag die am 1. November 2007 zuhanden der
Arbeitslosenversicherung abgegebene Stellungnahme des Hausarztes Dr. med.
B.________, wonach der Beschwerdeführer dauernd zu 100 % arbeitsunfähig sei,
hier insofern nichts Relevantes beizutragen, als dafür keine Begründung
angeführt wird. Nicht erst durch die letztinstanzlich von der SUVA
eingereichten - mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG fraglich zulässigen -
Arztberichte, sondern schon aufgrund der bis zum Einspracheentscheid
aktenkundigen medizinischen Stellungnahmen und der Akten der
Invalidenversicherung war indessen bekannt, dass der Beschwerdeführer auch
wegen anderer, teils unfallbedingter, aber nicht durch die SUVA versicherter
Leiden bei Dr. med. B.________ und bei Dr. med. J.________ in Behandlung stand
(Unfall mit Unterschenkelfraktur, Datum nicht bekannt; Arthroskopie mit
lateraler Meniscectomie am linken Knie am 24. April 1997; Commotio cerebri,
Jochbeinfraktur, Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks, Kontusion an
Brust- und Lendenwirbelsäule sowie an der rechten Schulter bei einem
Treppensturz am 20. August 2003; Sturz mit Commotio cerebri im Oktober 2004;
cervicocephales Schmerzsyndrom; Depression mit somatischem Syndrom nach Unfall
im Dezember 2004; kognitive Beeinträchtigungen; Aethylismus). Gegenüber der
SUVA haben sich die behandelnden Ärzte zu der allein durch den hier streitigen
Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit zuletzt nicht mehr geäussert. Da der
Versicherte im Übrigen umfassend abgeklärt wurde, war die SUVA auch nicht
gehalten, diesbezügliche weitere Vorkehren zu treffen.

2.2 Den vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Berichten des Dr. med.
L.________ vom 7. und 8. September 2008 ist über die Entwicklung des
Gesundheitszustandes bis zum Erlass des Einspracheentscheides, welcher für die
richterliche Überprüfungsbefugnis zeitlich massgebend ist (BGE 129 V 167 E. 1
S. 169), nichts zu entnehmen, weshalb die fraglichen Stellungnahmen hier nicht
zu berücksichtigen sind und offen gelassen werden kann, ob deren Einreichung
zulässig war (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.3 Zu den geltend gemachten Schulterbeschwerden hat sich die Vorinstanz
zutreffend geäussert. Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der
Unfallmeldung angegeben, auch die rechte Körperhälfte sei durch die Eisentür
getroffen worden; dass er sich dort jedoch verletzt hätte, ist in keinem der
bis zum Einspracheentscheid vorliegenden Arztberichte dokumentiert. Aus der
letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme des Dr. med. L.________ ergeben
sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die geklagten Beschwerden durch den hier
streitigen Unfall verursacht worden wären. Weitere Abklärungen sind daher nicht
erforderlich.

2.4 Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich
des linken Knies seit dem Unfall auch nach zweimaliger Arthroskopie nie
beschwerdefrei war und immer wieder wegen Schmerzen und Schwellung seinen
Hausarzt aufgesucht hat. Gemäss Dr. med. J.________, welcher die Arthroskopien
am 10. November 2005 und am 9. Februar 2007 durchgeführt hat, waren jedoch
lediglich noch jährliche Kontrollen erforderlich. Des Weiteren erachtete er
eine leichte körperliche Tätigkeit auch nach der zweiten Operation als
zumutbar, was mit der Einschätzung der SUVA-Kreisärzte Dr. med. Y.________ und
Dr. med. R.________ übereinstimmt.

2.5 Sinngemäss wird geltend gemacht, die angestammte Tätigkeit könne nicht mehr
ausgeübt werden. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Gemäss
Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________ war aufgrund der klinischen
Untersuchung am 16. Oktober 2007 eine leichte, körperlich wechselbelastende,
überwiegend sitzende Tätigkeit, insbesondere Bürotätigkeit, ganztägig zumutbar
(mit der Möglichkeit, bei Bedarf das Bein hoch zu lagern). Inwiefern dies mit
dem angestammten Beruf nicht vereinbar wäre, substantiiert der Beschwerdeführer
nicht und ist angesichts seiner Angaben, wonach er als kaufmännischer
Angestellter zuletzt bei einer Unternehmensberatung für Organisation und
Informatik tätig war und dort beratende Funktion innehatte und für die
Prozessoptimierung zuständig war, nicht ersichtlich. Damit ist davon
auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit dem Knieleiden angepasst ist.

3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung
mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo