Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.811/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_811/2008

Urteil vom 4. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 25. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Jg. 1939) war auf Abruf u.a. für die I.________ GmbH tätig, als er
am 30. Oktober 2003 mit dem von ihm gelenkten Reisecar (ohne Passagiere) auf
der Autobahn von der Strasse abkam, eine Böschung auf der Fahrbahntrennung
hinauffuhr, sich sein Fahrzeug überschlug und auf der Seite liegend zum
Stillstand kam. Dabei erlitt der seit Jahren an Diabetes leidende Verunfallte
laut im Spital X.________ gestellter Erstdiagnose ein Schädelhirntrauma sowie
eine komplexe Scapulafraktur rechts. Im Zeitpunkt dieses Verkehrsunfalles bezog
B.________ auf Grund einer 70%igen Erwerbsunfähigkeit wegen mehrfachen
Ausfällen geistiger und körperlicher Art bereits eine ganze Rente der
Invalidenversicherung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam
nach dem Ereignis vom 30. Oktober 2003 für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggelder aus. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 sprach sie B.________ eine
Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 12,5 % zu, lehnte jedoch die
Gewährung weitergehender Leistungen - mit Ausnahme von Heilbehandlung - für die
Zeit ab 1. Februar 2007 ab, weil nur noch die rechte Schulter betreffende
Unfallfolgen vorlägen, welche nicht erheblich und ohne Einfluss auf die
erwerbliche Situation seien. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25.
Mai 2007 fest.

B.
Die hiegegen mit dem Begehren um eine Invalidenrente und eine höhere
Integritätsentschädigung erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. Juni 2008 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde führen und - wie schon im kantonalen Verfahren -
beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auf der Basis
einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine
Integritätseinbusse von 30 % auszurichten.
Während die SUVA auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt
für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die
Beschwerde hinreichend zu begründen; andernfalls wird darauf nicht eingetreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden.

2.
2.1 Die SUVA hat die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1
UVG), die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und der
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie die Invaliditätsbemessung nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) in ihrem Einspracheentscheid vom 25.
Mai 2007 zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Dasselbe gilt
hinsichtlich der Bestimmung in Art. 28 Abs. 3 UVV, wonach bei bereits vor dem
versicherten Unfallereignis auf Grund einer nicht versicherten
Gesundheitsschädigung dauernd herabgesetzt gewesenen Leistungsfähigkeit für die
Bemessung des Invaliditätsgrades der Lohn, den der Versicherte auf Grund der
vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem
Einkommen gegenüber zu stellen ist, das er trotz der Unfallfolgen und der
vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Nichts beizufügen ist dem
Einspracheentscheid schliesslich bezüglich des Begriffs (Art. 24 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV) und der Bemessung (Art. 25 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) eines entschädigungsberechtigenden
Integritätsschadens.

2.2 Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und - im
Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen
dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gerichte ihre Entscheide, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gerichte folgen vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE
130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

2.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Versicherungsgericht unter
Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es
erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Der so
umschriebene Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

3.
3.1 Das kantonale Gericht stellte gestützt auf die neurologische Beurteilung
durch Dr. med. A.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, von der
SUVA-internen Abteilung Versicherungsmedizin vom 8. August 2006 unter
Berücksichtigung der beigezogenen Akten der Invalidenversicherung fest, dass
sich die geklagten Kopfschmerzen und die vorhandenen kognitiven Defizite nicht
mit der erforderlichen (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
30. Oktober 2003 zurückführen lassen, weshalb die SUVA für darauf beruhende
Beeinträchtigungen mangels natürlicher Kausalität nicht leistungspflichtig sei.

3.2 Diese - mit dem Standpunkt der SUVA übereinstimmende - vorinstanzliche
Beurteilung der medizinischen Situation vermag zu überzeugen. Angesichts der
Ergebnisse der eingehenden neurologischen Beurteilung durch Dr. med. A.________
vom 8. August 2006 lassen sich die vorhandenen Kopfschmerzen und die kognitiven
Auffälligkeiten nicht schlüssig auf das Unfallereignis vom 30. Oktober 2003 und
ein dabei erlittenes Schädelhirntrauma zurückführen. Anzeichen für solche
Leiden sind schon aus der Zeit vor dem Unfall bekannt. Dass dieses
Beschwerdebild erst durch das Unfallereignis vom 30. Oktober 2003 verursacht
oder auch nur verschlimmert worden wäre, kann laut den Ausführungen des Dr.
med. A.________ zwar grundsätzlich als möglich, nicht aber als mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (E. 2.2
hievor) betrachtet werden. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift
trifft es nicht zu, dass die SUVA den Nachweis für eine unfallfremde oder eine
schon vor dem versicherten Unfallereignis vorhanden gewesene Schädigung zu
erbringen hätte. Es gilt einzig zu klären, ob zwischen den vorhandenen
Beschwerden und dem am 30. Oktober 2003 erlittenen Verkehrsunfall ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Kann dies - wie hier - nicht mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, wirkt sich dies zum
Nachteil des Beschwerdeführers aus, der daraus einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen ableiten wollte (E. 2.3 hievor).

3.3 Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Beschwerdeführers auch
insoweit, als die Beurteilung von SUVA und Vorinstanz auf ungenügenden
Grundlagen beruhe. Der ausführliche Bericht des Dr. med. A.________ ist unter
Berücksichtigung insbesondere auch der von der Invalidenversicherung
beigezogenen Akten erfolgt. Inwiefern die Berichte des Spitals X.________ vom
17. Dezember 2003 und der Klinik E.________ vom 21. Juli 2004 die Ausführungen
des Dr. med. A.________ in Frage stellen sollten, ist nicht ersichtlich und
wird in der Beschwerdeschrift auch nicht weiter erläutert. Dr. med. A.________
hat im Übrigen klar dargelegt, dass die vom Spital X.________ gestellte
Diagnose eines Schädelhirntraumas als Verdachtsdiagnose nach eintägiger
Überwachung des Versicherten zu sehen ist, "gestellt ohne Berücksichtigung der
gegenteiligen Befunde in der Bildgebung des Kopfes und der diabetischen
Stoffwechsellage". Es besteht kein Anlass, von dieser Betrachtungsweise
abzuweichen. Dass die SUVA auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens
verzichtet hat, kann ihr angesichts der eindeutigen Stellungnahme des Dr. med.
A.________, an welcher keine ernsthaften Zweifel aufkommen können, nicht als
mangelhafte Sachverhaltsabklärung vorgehalten werden.

4.
Weder die SUVA noch das kantonale Gericht stellen die Ursächlichkeit des
erlittenen Verkehrsunfalles für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden im Sinne
der natürlichen Kausalität in Abrede. Nachdem der Beschwerdeführer noch vor
seiner Pensionierung verunfallt ist, kann der Anspruch auf eine Invalidenrente
auch noch nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters entstehen, was zu Recht von
keiner Seite in Frage gestellt worden ist (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 ff.). Zu
prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen der unfallkausalen
Schulterschädigung.

4.1 Gemäss Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. S.________ vom 9. Mai 2005 sind
dem Beschwerdeführer auf Grund der Unfallrestfolgen an der rechten Schulter
leichte bis knapp mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten unterhalb der
Horizontalen zumutbar; nicht mehr zumutbar sind Überkopfarbeiten und
Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie - wegen eingeschränkter
Haltefunktion - in absturzgefährdeten Positionen; auch sollten repetitive
monotone Bewegungen mit der rechten oberen Extremität und repetitive Schlag-
und Vibrationsbelastungen vermieden werden. Eine medizinisch-theoretische
Arbeitsunfähigkeitsschätzung liegt nicht vor, weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung der von Dr. med. S.________
genannten Einschränkungen im Rahmen der ihm aus
invalidenversicherungsrechtlicher Sicht verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von
30 % grundsätzlich voll einsatzfähig wäre.

4.2 Die SUVA erwog, der Beschwerdeführer wäre ohne seinen Unfall vom 30.
Oktober 2003 weiterhin als Carchauffeur tätig geblieben, und setzte daher
ausgehend von dem im Jahre 2003 erzielten Lohn von Fr. 30'450.- den
mutmasslichen Verdienst ohne unfallbedingte Schädigung auf rund Fr. 30'000.-
(Valideneinkommen) fest. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer vor seinem
Unfall bei drei verschiedenen Unternehmungen auf Abruf tätig war und seine
Einkünfte, die 2003 weit über dem von der Invalidenversicherung seinerzeit noch
als zumutbar betrachteten Invalideneinkommen lagen, daher nicht als regelmässig
und einigermassen stabil gelten konnten, liess sie damit ausser Acht, dass dem
Beschwerdeführer nach seinem Unfall die Fahreignung für professionelle
Personentransporte (Taxi und Reisecar) abgesprochen wurde, sodass er der vorher
ausgeübten Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Der Unfall vom 30. Oktober 2003
mag zwar als Auslöser für die anschliessend erfolgte verkehrspsychologische
Abklärung durch Dr. phil. G.________ vom 9. Juni 2005 betrachtet werden,
bildete aber nicht Ursache für die dabei festgestellte Fahruntauglichkeit. Auch
ohne diesen Unfall hätten die festgestellten Unzulänglichkeiten den
Beschwerdeführer schon auf Grund des von ihm zu erwartenden
Verantwortungsbewusstseins früher oder später zur Aufgabe seiner
Chauffeurtätigkeit bewegen müssen. Es lässt sich deshalb nicht rechtfertigen,
das Einkommen als Chauffeur als Grundlage für die Ermittlung des
Valideneinkommens zu nehmen.

4.3 Dementsprechend setzte das kantonale Gericht das Valideneinkommen
wesentlich tiefer fest, indem es auf den von der Invalidenversicherung im
Rahmen des 1995 (letztmals) durchgeführten Einkommensvergleichs angenommenen
Verdienst von Fr. 18'300.- abstellte, das der Beschwerdeführer trotz seiner
gesundheitlichen Schädigung zumutbarerweise noch erzielen könnte
(Invalideneinkommen). Dieser Ansatz dürfte den realen erwerblichen
Möglichkeiten auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt eher gerecht
werden, wobei, was die Vorinstanz richtig erkannt hat, eine Aufrechnung nach
Massgabe der Nominallohnentwicklung bis 2007 (mutmasslicher Beginn eines
allfälligen Rentenanspruches gegenüber der Unfallversicherung) zu erfolgen
hätte. Wie zuvor schon die SUVA hat auch sie indessen davon abgesehen, das
Invalideneinkommen genau zu bestimmen.

4.4 Beide Vorinstanzen haben sich mit der Feststellung begnügt, der
Beschwerdeführer wäre trotz der unbestrittenermassen unfallbedingten Schädigung
der rechten Schulter zumutbarerweise in der Lage, einen Verdienst in Höhe des
von ihnen angenommenen Validenlohnes (SUVA: Fr. 30'000.-; Vorinstanz Fr.
18'300.- [teuerungsangepasst]) zu realisieren. Diese nicht näher begründeten
Annahmen könnten allenfalls im Sinne des von der SUVA in ihrem
Einspracheentscheid vom 25. Mai 2007 dargelegten Schätzungsvergleichs
verstanden werden. Ein solcher Schätzungsvergleich mag geeignet und auch
genügend sein, wenn einigermassen den tatsächlichen erwerblichen Verhältnissen
auf dem Arbeitsmarkt entsprechende Annahmen innerhalb eines in Frage kommenden
Einkommensbereichs zeigen, dass ein bestimmter Rentenanspruch nicht gegeben
ist. Davon kann aber zumindest bei dem von der SUVA angenommenen
Valideneinkommen von rund Fr. 30'000.- nicht die Rede sein. Gemäss der vom
Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung betrug
der Totalwert der an Männer für Beschäftigungen mit Anforderungsniveau 4 - wo
die von der SUVA genannten Verweisungstätigkeiten wie Kontroll- und
Überwachungsaufgaben, Portierdienste und interne Botengänge einzuordnen sein
dürften - bezahlten Monatslöhne im Jahr 2006 Fr. 4'732.-, was bei dem bloss
noch zu 30 % erwerbsfähigen Beschwerdeführer Fr. 1'419.60 oder jährlich Fr.
17'035.- ausmachen würde. Auch unter Berücksichtigung der notwendigen Anpassung
dieses Tabellenwertes an die abweichende wöchentliche Normalarbeitszeit und die
Nominallohnentwicklung bis 2007 wird klar, dass die in Art. 18 Abs. 1 UVG
vorgesehenen rentenausschliessenden 90 % des von der SUVA angenommenen
Valideneinkommens von Fr. 30'000.- bei weitem nicht erreicht werden.

4.5 Anders verhält es sich bei dem von der Vorinstanz angenommenen
Valideneinkommen von Fr. 18'300.-, welches entsprechend der
Nominallohnentwicklung ab 1995 bis 2007 noch zu erhöhen wäre. Zwar hat auch das
kantonale Gericht das Invalideneinkommen nicht genau bestimmt, sondern
lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit einer schulteradaptierten
Tätigkeit durchaus in der Lage wäre, weiterhin ein Einkommen von Fr. 18'300.-
(teuerungsangepasst) zu erzielen. Dieser Feststellung kann aber - auch wenn der
Einkommensvergleich nicht vollständig durchgeführt worden ist - im Ergebnis
beigepflichtet werden. Auf Grund des sich aus dem Bericht von Kreisarzt Dr.
med. S.________ vom 9. Mai 2005 ergebenden Leistungsprofils (E. 4.1 hievor) ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen seiner unfallbedingten
Schulterbeschwerden nicht mehr in der Lage sein sollte, seine
Restarbeitsfähigkeit in dem von der Invalidenversicherung vorgesehenen und
deren Rentengewährung zugrunde liegenden Ausmass zu verwerten. Zwar sind ihm
einzelne von Dr. med. S.________ umschriebene Funktionen nicht mehr möglich und
auch bestimmte Arbeitspositionen sollten vermieden werden. Der allgemeine
ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet jedoch genügend Stellen, an welchen diesen im
kreisärztlichen Bericht erwähnten einschränkenden Aspekten Rechnung getragen
werden kann und ein Einkommen erzielbar wäre, das dem für die Rentengewährung
der Invalidenversicherung massgebend gewesenen, trotz Gesundheitsschaden
erreichbaren Verdienst entspricht.

5.
Eine höhere Integritätsentschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu, weil
- wie in E. 3 hievor erwähnt - seine Kopfschmerzen und die kognitiven Defizite
nicht wie geltend gemacht unfallkausal sind.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom
Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl