Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.807/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_807/2008

Urteil vom 15. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 25. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene N.________ war als Geschäftsführer der Firma X.________ bei
der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachstehend: Mobiliar)
gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. Dezember 2003 von einer
Hebebühne 5,6 Meter in die Tiefe stürzte. Im Spital B.________ wurde noch am
Unfalltag eine explorative Laparotomie und eine Splenektomie durchgeführt; die
Ärzte diagnostizierten eine Milzruptur Grad III bei Polytrauma sowie als
Begleitverletzung ein stumpfes Thoraxtrauma (Rippenserienfrakturen 8-12 links
dorsal, Wirbelsäulentrauma mit Wirbelkörperfraktur BWK 8, stabil, Frakturen
Processus transversus BWK 10 - LWK 5 links). Die Mobiliar anerkannte ihre
Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Aufgrund des Berichts eines von der Unfallversicherung
mit der Observation des Versicherten beauftragten Privatdetektives stellte die
Mobiliar ihre Taggeldleistungen per 18. September 2004 formlos ein. Nach
mehreren Verfahren wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vor
kantonalem Gericht (vgl. auch das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 260/
05 vom 9. November 2005 betreffend Parteientschädigung für eines dieser
Verfahren) sprach die Mobiliar dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2007
und Einspracheentscheid vom 15. November 2007 aufgrund der erlittenen
Milzruptur eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Gleichzeitig verneinte
die Versicherung für die Zeit ab dem 18. September 2004 einen weitergehenden
Anspruch auf Leistungen, da die neben der Milzruptur anhaltend geklagten
Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht seien.

B.
Die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 25. August 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt N.________ sinngemäss, die Mobiliar sei unter
Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu
verpflichten, ihre Leistungen auch über den 18. September 2004 hinaus zu
erbringen.

Während die Mobiliar auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Das Bundesgericht hat am 15. Juni 2009 eine publikumsöffentliche Beratung
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

3.
Es liegt zu Recht ausser Streit, dass sich der Beschwerdeführer durch den Sturz
am 18. Dezember 2003 organisch nachweisbare Verletzungen, insbesondere eine
Milzruptur, erlitten hat. Für die durch diese Verletzungen ausgelöste
Integritätseinbusse wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10
% zugesprochen. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Leistungspflicht
der Mobiliar für die vom Beschwerdeführer über den 18. September 2004 hinaus
anhaltend geklagten, organisch indessen nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden.

4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin liess den Versicherten in der Zeit vom 7. Juli 2004
bis 12. August 2004 und vom 27. Januar 2006 bis 26. Februar 2007 an
verschiedenen Tagen durch Privatdetektive überwachen. Es ist somit zunächst zu
prüfen, ob diese Überwachung rechtens war und die Ergebnisse der Observation
als Beweismittel verwertbar sind.

4.2 Die Beschwerdegegnerin ist ein Versicherungsunternehmen, welches im Sinne
von Art. 68 UVG in das Register der für die Durchführung der obligatorischen
Unfallversicherung zugelassenen Versicherer eingetragen ist. Als solches gilt
sie als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit e VwVG (BGE 115 V 297 E. 2b S.
299 f.). Sie hat somit - jedenfalls soweit sie gegenüber versicherten Personen
in Verfügungsform handelt und damit hoheitlich auftritt - nicht nur die
rechtsstaatlichen Garantien des Verfügungsverfahrens (BGE 120 V 357 E. 1c S.
361 f.), sondern allgemein die verfassungsmässigen Prinzipien, insbesondere
auch die Grundrechte, zu beachten (DETTWILER/ HARDEGGER, HAVE 2003 S. 248;
TSCHANNEN/ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2005, N. 4 zu §
10; PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2.
Aufl. Bern 2007, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 103 Ia 544 E. 5c S. 551 und
ferner BGE 123 II 401 E. 4 S. 412 ff.).

4.3 Durch die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person sollen
Tatsachen, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann
wahrgenommen werden können (beispielsweise Gehen, Treppensteigen, Autofahren,
Tragen von Lasten oder Ausüben sportlicher Aktivitäten), systematisch gesammelt
und erwahrt werden. Auch wenn die Observation von einer Behörde angeordnet
wurde, verleiht sie den beobachtenden Personen nicht das Recht, in die
Intimsphäre der versicherten Person einzugreifen. Anders als bei einer
richterlich angeordneten Observation - etwa im Rahmen des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF;
SR 780.1) - bleibt zudem der strafrechtliche Schutz der versicherten Person in
dem Sinne bestehen, als die Privatdetektive durch die behördliche Anordnung
nicht berechtigt werden, strafbare Handlungen zu begehen. Insbesondere hat sich
die beauftragte Person an den durch Art. 179quater StGB vorgegebenen Rahmen zu
halten. Im Unterschied zu einer verdeckten Ermittlung im Sinne des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE; SR 312.8;
vgl. zum Begriff der verdeckten Ermittlung nach diesem Gesetz: BGE 134 IV 266
E. 3.5 ff. S. 274 ff.) ist es nicht Sinn und Zweck einer solchen Observation,
dass die ermittelnde Person Kontakte zur überwachten Person knüpft, um so in
ihr Umfeld einzudringen.

4.4 Auch wenn sich die Observation einer versicherten Person auf den in E. 4.3
hievor umrissenen Bereich beschränkt, beschlägt sowohl deren Anordnung als auch
die Verwertung der Ergebnisse den Schutzbereich des Grundrechts des Schutzes
der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV; anderer Ansicht: Ueli Kieser, Überwachung
- Eine Auslegung von Art. 44a ATSG [Entwurf], in: hill 2009 fachartikel n. 1,
Kap. IV, 2). Dieser Schutz gilt jedoch nicht absolut; vielmehr können die
Grundrechte gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche
Grundlage vorliegt (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschränkung
besteht (Abs. 2), die Einschränkung verhältnismässig ist (Abs. 3) und der
Kerngehalt der Grundrechte nicht angegriffen wird (Abs. 4). Das ehemalige Eidg.
Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass diese Voraussetzungen
für die Einschränkung des Grundrechts in Bezug auf die Verwertung der
Ergebnisse einer von einer Haftpflichtversicherung veranlassten Observation
durch einen Unfallversicherer gegeben sind, so dass diese als Beweismittel im
Sozialversicherungsverfahren verwertbar sind (BGE 132 V 242; 129 V 323 E. 3.3.3
S. 324 ff.). Offengelassen hat es demgegenüber die Frage, ob der
Unfallversicherer seinerseits befugt ist, eine Überwachung durch
Privatdetektive anzuordnen (BGE 129 V 323 E. 3.3.3 S. 326). Da im vorliegenden
Fall die Observierung durch Privatdetektive von der Unfall- und nicht von der
Haftpflichtversicherung in Auftrag gegeben wurde, ist diese Frage nunmehr zu
prüfen.

5.
5.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die
Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG).
Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und
Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie
Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für
die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und
Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 ATSG). Wer in Verletzung
der Auskunftspflicht unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wer
die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, wird,
wenn er vorsätzlich handelt, mit Haft oder Busse bestraft (Art. 115 Abs. 1
UVG); handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 115 Abs. 2
UVG).

5.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Dabei sind die mit der Durchführung, der
Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des UVG betrauten Organe
nach Art. 96 UVG befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders
schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten
zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen
Aufgaben zu erfüllen.

5.3 Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (BBl 2008 5395 ff.) vor, das ATSG um
einen Art. 44a zu ergänzen und in diesem die Zulässigkeit und Modalitäten einer
Überwachung versicherter Personen durch Sozialversicherungsträger zu regeln. Er
begründet dies damit, dass - nachdem die Rechtsprechung die Frage der
Zulässigkeit offengelassen habe - diesbezüglich ein Klarstellungsbedarf
vorliege (BBl 2008 5444). Aus diesem bundesrätlichen Vorschlag kann allerdings
noch nicht abgeleitet werden, die Anordnung einer Überwachung sei unter
geltendem Recht unzulässig.

5.4 Obliegt es gemäss Art. 43 ATSG dem Versicherungsträger, die notwendigen
Abklärungen vorzunehmen, so stellt diese Gesetzesbestimmung - jedenfalls in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG, welcher eine allgemeine Auskunftspflicht
der versicherten Person statuiert - eine Grundlage für die Anordnung einer
Observation dar. Zu prüfen ist indessen, ob diese Normen bestimmt genug sind,
um als gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BV zu dienen.
5.4.1 Das Erfordernis der Bestimmtheit steht im Dienste des Grundsatzes des
Gesetzesvorbehalts, der Rechtssicherheit mit den Elementen der Berechenbarkeit
und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns sowie der rechtsgleichen
Rechtsanwendung. Nach der Rechtsprechung darf das Gebot nach Bestimmtheit
rechtlicher Normen indes nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der
Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage
Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen
werden muss. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt
festlegen. Der Bestimmtheitsgrad hängt unter anderem von der Vielfalt der zu
ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im
Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressaten, von der Schwere
des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im
Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 131 II 271 E. 6 S.
278).
5.4.2 Eine regelmässige Observation versicherter Personen durch Privatdetektive
stellt jedenfalls dann einen relativ geringfügigen Eingriff in die
grundrechtlichen Positionen der überwachten Personen dar, wenn sie sich auf den
in E. 4.3 hievor umrissenen Bereich und damit insbesondere auf den öffentlichen
Raum beschränkt (BGE 132 V 241 E. 2.5.1 S. 242 f.). In der Lehre wird teilweise
gar die Ansicht vertreten, eine solchermassen beschränkte Observation beschlage
den Schutzbereich des Grundrechts der Privatsphäre nicht (Ueli Kieser, a.a.O).
Der Kerngehalt von Art. 13 BV wird durch die Anordnung einer solchen
Überwachung nicht angetastet. In der Regel werden zudem die Angaben der
versicherten Personen, der Arbeitgeber und der medizinischen Fachpersonen für
eine zuverlässige Beurteilung der Leistungsansprüche genügen; Nachforschungen
durch einen Privatdetektiv werden nur in einem verschwindend kleinen
Promillesatz der bei den Unfallversicherungen gemeldeten Fällen angezeigt sein
(vgl. dazu Dettwiler/Hardegger, in: HAVE 2003 S. 246 ff., S. 248). Der
Anordnung einer Observation kommt somit in dem Sinne Ausnahmecharakter zu, als
sie nur erfolgen wird, wenn die anderen Abklärungsmassnahmen nicht zu einem
schlüssigen Ergebnis führten. Insgesamt sind daher die gesetzlichen Grundlagen
für die Einschränkung der grundrechtlichen Positionen der versicherten Personen
hinreichend bestimmt.

5.5 Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der
Privatsphäre liegt darin, keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen, um
die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen (BGE 129 V 323 E. 3.3.3 S.
325). Dieses Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der
Aufdeckung bzw. Verhinderung von Versicherungsbetrug, welches im
Privatversicherungsbereich als Rechtfertigungsgrund der mit einer Observation
verbundenen Persönlichkeitsverletzung (vgl. Art. 28 ZGB) anerkannt ist (SJ 1998
S. 301, 5C.187/1997 E. 2, vgl. auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte Verlière gegen Schweiz vom 28. Juni 2001, Recueil CourEDH
2001-VII S. 403, auch in VBP 65/2001 Nr. 134 S. 1381, vgl. im Weiteren Yves
Rüedi, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, 2009, S.
39 f.), gilt gleichermassen auch im Sozialversicherungsrecht.

5.6 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass der
Grundrechtseingriff zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und
erforderlich ist und dass das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis
zu den eingesetzten Mitteln, den zu seiner Verwirklichung notwendigen
Freiheitsbeschränkungen, steht (BGE 129 V 323 E. 3.3.3 S. 325). Die Anordnung
einer Observation durch einen Privatdetektiv ist zur Erreichung des
angestrebten Zieles (wirksame Bekämpfung von Missbräuchen) geeignet und auch
erforderlich, da nur diese Beweismittel - beispielsweise bei offensichtlich
bestehenden Anhaltspunkten einer effektiv bestehenden Arbeitsfähigkeit - eine
unmittelbare Wahrnehmung wiedergeben können. Bezüglich der Möglichkeit weiterer
medizinischer Abklärungen als Ersatz für die Observation ist zu beachten, dass
auch solche - soweit sie überhaupt geeignet wären, einen gleichwertigen
Erkenntnisgewinn zu erbringen - ebenfalls einen nicht leicht zu nehmenden
Eingriff in die grundrechtlichen Positionen der versicherten Person
voraussetzen würden. Die Anordnung einer Observation ist schliesslich auch im
engeren Sinne verhältnismässig (vgl. BGE 129 V 323 E. 3.3.3 S. 326).

5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Überwachung
versicherter Personen durch die Unfallversicherung in dem in E. 4.3 umrissenen
Rahmen zulässig ist; die Observationsergebnisse können somit für die
Beurteilung der streitigen Fragen grundsätzlich verwendet werden. Ob dies, mit
Blick auf Art. 179quater StGB (vgl. E. 4.3 hievor), auch für die kurze
Videosequenz, welche im Ladenlokal des Versicherten aufgenommen wurde,
zutrifft, braucht vorliegend nicht geprüft werden, da diese Sequenz für die
Würdigung des Sachverhaltes letztlich entbehrlich ist. Beweiswert kann den
Aufzeichnungen und Berichten der Privatdetektive indessen nur insoweit
zukommen, als sie Tätigkeiten und Handlungen aufzeigen, welche die versicherte
Person ohne Einflussnahme der observierenden Personen ausgeübt hat. Vorliegend
suchte am 20. Oktober 2004 eine Hilfsperson des Privatdetektives das
Ladengeschäft des Beschwerdeführers auf und simulierte Interesse für ein
Aggregat, wollte vor Geschäftsabschluss jedoch noch die Zustimmung ihres
Freundes einholen. Der Versicherte antwortete darauf, dass er bis 12:00 Uhr und
von 13:30 bis 19:00 Uhr im Geschäftslokal anzutreffen sei. Da nicht
auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer in der Hoffnung, durch den
Verkauf des Aggregates ein besonders gutes Geschäft abschliessen zu können,
sich an diesem Tag länger als üblich im Ladenlokal aufgehalten hat, kommt den
Aufzeichnungen betreffend dem 20. Oktober 2004 für die hier streitigen Belange
kein Beweiswert zu.

6.
6.1 Streitig ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die über den
18. September 2004 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend
nachweisbaren Beschwerden des Versicherten. Aufgrund des Ermittlungsberichts
des Privatdetektives vom 6. Oktober 2004 ist davon auszugehen, dass der
Versicherte im Juli 2004 teilweise bis zu zwölf Stunden am Tag arbeiten konnte.
Somit ist nicht davon auszugehen, dass durch die Fortsetzung der medizinischen
Behandlung noch eine namhafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit hätte erzielt
werden können.

6.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, können weitere
Abklärungen zum Bestand der geklagten Beschwerden und zum natürlichen
Kausalzusammenhang dann unterbleiben, wenn ein allfälliger Kausalzusammenhang
nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre (Urteil 8C_825/2008 vom 9.
April 2009, E. 4.1). Der Versicherte rügt, Vorinstanz und Verwaltung hätten die
Adäquanzprüfung zu Unrecht nach der Rechtsprechung, welcher für psychische
Unfallfolgeschäden entwickelt wurde (vgl. BGE 115 V 133), vorgenommen;
korrekterweise sei die Adäquanz nach der sog. "Schleudertrauma-Praxis" zu
prüfen. Die Frage, nach welcher Praxis die Adäquanz zu beurteilen ist, kann
jedoch offenbleiben, da - wie nachstehend gezeigt wird - selbst die Prüfung der
Adäquanz nach den Kriterien gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 zu einer
Verneinung derselben führt.

7.
7.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2/07 E. 5.3.1). Vorinstanz und Verwaltung qualifizierten den vom
Versicherten am 18. Dezember 2003 erlittenen Sturz aus 5,6 Metern Höhe als
mittelschweren Unfall. Ob das Ereignis dabei, wie vom Beschwedeführer
gefordert, im Grenzbereich zu den schweren Unfällen anzusiedeln wäre, kann
offenbleiben, da auch bei entsprechender Qualifikation des Sturzes die Adäquanz
eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden
nur dann zu bejahen wäre, wenn mindestens eines der relevanten
Adäquanzkriterien erfüllt wäre.

7.2 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles besteht unverändert weiter (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127; Urteil 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.2.1). Es ist objektiv
zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls
der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil
U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens
mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit
noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil
8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.2). Es sind keine Umstände erkennbar, die
den Sturz vom 18. Dezember 2003 als besonders eindrücklich oder besonders
dramatisch erscheinen liessen. Das Kriterium liegt somit nicht vor.

7.3 Die Diagnose einer HWS-Distorsion oder einer anderen, adäquanzrechtlich
gleich zu behandelnden Verletzung genügt für sich allein nicht zur Bejahung des
Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Eine besondere Schwere der typischen Beschwerden ist
vorliegend so wenig auszumachen wie ein relevanter Vorzustand (vgl. dazu Urteil
8C_785/2007 vom 11. Juni 2008 E. 4.4 und 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E.
6.3.2). Zwar können auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte
Person beim Unfall neben dem Schleudertrauma zugezogen hat, bedeutsam sein. Das
Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen betrifft
aber insbesondere die erfahrungsgemässe Eignung, eine intensive, dem typischen
Beschwerdebild nach Schleudertraumen entsprechende Symptomatik zu bewirken
(Urteil 8C_327/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4). Dies trifft, wie das
kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, auf eine Milzruptur nicht zu (vgl.
auch Urteil U 108/03 vom 10. Mai 2004 E. 5.2); das Kriterium ist somit zu
verneinen.

7.4 Neu gefasst wurde in BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128 das Kriterium der
ärztlichen Behandlung. Nunmehr ist zu seiner Bejahung erforderlich, dass nach
dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende
ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war. Einer solchen musste
sich der Versicherte nicht unterziehen, so dass dieses Kriterium nicht erfüllt
ist.

7.5 Für die Adäquanzfrage von Bedeutung können im Weiteren in der Zeit zwischen
Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche
Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften
Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch
die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128).
Aufgrund der Ergebnisse der Observation ist nicht davon auszugehen, dass der
Versicherte in seinem Lebensalltag durch die Beschwerden eine erhebliche
Beeinträchtigung erfährt; auch dieses Kriterium liegt demnach nicht vor.

7.6 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, das Kriterium der
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat
oder jenes des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen
seien erfüllt. Die beiden Kriterien sind ohne weiteres zu verneinen.

7.7 Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen betrifft, so ist aufgrund der Ergebnisse der
Observation erstellt, dass der Versicherte bereits im Juli 2004 - mithin rund
sieben Monate nach dem Unfall - bis zu zwölf Stunden am Tag arbeitete. Somit
ist nicht von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen; das Kriterium
ist ebenfalls nicht erfüllt.

7.8 Da somit keines der relevanten Kriterien gegeben ist, ist die Adäquanz
eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Sturz vom 18. Dezember 2003
und den über den 18. September 2004 hinaus anhaltend geklagten Beschwerden zu
verneinen. Einsprache- und kantonaler Gerichtsentscheid waren demnach rechtens;
die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer