Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.806/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_806/2008 {T 0/2}

Urteil vom 5. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, Beethovenstrasse
24, 8002 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 10. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene B.________ war als Verkäuferin der Firma X.________ bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als sie am 11. Januar 2005 auf eisigem Boden ausrutschte und
stürzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. In seinem Bericht vom 12. April 2005 diagnostizierte
der behandelnde Arzt, Dr. med. C.________ eine Kontusion/Distorsion des linken
Handgelenkes, sowie eine Exazerbation eines chronisch spondylogenen
Schmerz-Syndroms bei degenerativen Veränderungen mit Spinalkanalstenose.
Bezüglich Unfallfolgen gab der Arzt im gleichen Schreiben den folgenlosen
Abschluss der Behandlung am 28. Februar 2005 bekannt.

Mit Schreiben vom 3. September 2007 liess B.________ sinngemäss einen Rückfall
bezüglich des Rückenleidens melden. Die SUVA lehnte eine Leistungspflicht mit
Verfügung vom 1. November 2007 und Einspracheentscheid vom 11. April 2008 ab,
da die gemeldeten Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des
Ereignisses vom 11. Januar 2005 seien.

B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden mit Entscheid vom 10. Juli 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt B.________, die Sache sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Mit Verfügung vom 4. November 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch der
Versicherten um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche
Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA betreffend der am 2.
September 2007 gemeldeten Rückenschmerzen. Dabei hat die Unfallversicherung nur
dann Leistungen zu erbringen, wenn der geklagte Schaden Folge eines Unfalles
oder einer Berufskrankheit ist (Art. 6 UVG [SR 832.20]; vgl. auch Art. 11 UVV
[SR 832.202]).

3.
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der gesamten medizinischen
Akten festgestellt, dass die geklagten Rückenbeschwerden nicht überwiegend
wahrscheinlich Folge des Sturzes vom 11. Januar 2005 sind. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine Zweifel an der Richtigkeit
dieser Feststellung zu begründen: Aus den Akten geht hervor, dass die
Versicherte schon zwei Jahre vor dem Ereignis, im Dezember 2002, aufgrund ihres
Rückenleidens in der Rehabilitationsklinik V._________ weilte. Sowohl der
behandelnde Arzt, Dr. med. C.________ (Bericht vom 12. April 2005), als auch
die medizinischen Fachpersonen der Ergonometrieabteilung der Klinik V.________
(Bericht vom 9. Juni 2005) gingen von einer Exazerbation des vorbestehenden
Rückenleidens bei bekannten Diskopathien aus. Wird bei vorbestehenden
Diskushernien ein Beschwerdeschub aktiviert, so hat die Unfallversicherung
lediglich Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall
stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 191 U 149/99), da
einzig dieses als natürlich kausal durch den Unfall verursacht betrachtet
werden kann. Somit besteht vorliegend kein überwiegend wahrscheinlicher
Kausalzusammenhang zwischen den im September 2007 als Rückfall gemeldeten
Rückenbeschwerden und dem Unfallereignis vom 11. Januar 2005. Die Vorinstanz
durfte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S.
428) auf weitere Abklärungen verzichten, zumal praxisgemäss eine traumatische
Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der
Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach
einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist (Urteil 8C_508/2008 vom 22.
Oktober 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Da sich auch aus dem von der
Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgelegten Schreiben des Dr. med.
F.________ vom 28. August 2008 nichts Abweichendes ergibt, kann offenbleiben,
ob dieser Bericht mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG ein zulässiges Beweismittel
darstellt. Vorinstanz und Verwaltung haben eine Leistungspflicht der SUVA
betreffend die im September 2007 gemeldeten Rückenbeschwerden zu Recht
verneint.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer