Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.802/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_802/2008

Urteil vom 8. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
L.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

HDI-Gerling Industrie Versicherung AG, Dufourstrasse 46, 8034 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
4. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene L.________ arbeitete in einem Teilzeitpensum als
Mitarbeiterin Warenausgang bei der Firma A.________ AG und war bei der Gerling
Allgemeine Versicherungs-AG (nunmehr HDI-Gerling Industrie Versicherung AG,
nachfolgend: HDI-Gerling) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. Juni
2003 erlitt sie als Beifahrerin einen Auffahrunfall. Der am Unfalltag
konsultierte Dr. med. G.________, allgemeine Medizin FMH, stellte die Diagnose
einer HWS-Distorsion. Zum Unfallzeitpunkt war die Versicherte krankheitsbedingt
arbeitsunfähig. In der Folge weilte sie während drei Wochen in Campingferien
und nahm danach für weitere drei Wochen ihre angestammte Arbeit wieder auf. Da
diese auch Überkopfbewegungen beinhaltete, kam es zu einer Verschlechterung der
Cervicalbeschwerden, weshalb L.________ ab 23. August 2003 wieder zu 100 %
arbeitsunfähig war. Am 23. Oktober 2003 berichtete der behandelnde Hausarzt Dr.
med. U.________ von neu aufgetretenen lumbalen Schmerzen und dem Umstand, dass
seine Patientin schon vor dem Unfall an degenerativen Veränderungen der HWS
gelitten habe. Nachdem die HDI-Gerling auf Einsprache hin eine verfügte
Einstellung der Versicherungsleistungen widerrufen hatte (Einspracheentscheid
vom 23. Dezember 2005), liess sie die Versicherte an der Klinik C.________
begutachten. Gestützt auf die Expertise vom 22. März 2006 der Prof. med.
D.________, Chefarzt Neurologie, und R.________, Leitender Arzt des Schmerz-/
Gutachtenzentrums, hielt die Unfallversicherung mit Verfügung vom 3. Mai 2006
fest, es bestehe mangels eines natürlichen Kausalzusammenhanges kein
Leistungsanspruch mehr. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid
vom 8. September 2006).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein zusätzliches Gutachten des Dr.
med. H.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 3. Januar 2007 eingereicht
wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4.
Juli 2008 ab.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ein
polydisziplinäres Gutachten anzuordnen und ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen;
eventuell sei ihr eine Rente von mindestens 10 % und eine
Integritätsentschädigung von mindestens 5 % nebst Verzugszins zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.

Die HDI-Gerling schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig ist, ob die HDI-Gerling ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls vom
27. Juni 2003 zu Recht eingestellt hat.

Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmung über die
Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG) richtig
wiedergegeben. Gleiches gilt für die Grundsätze über den für einen
Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen), hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Angaben für die
Kausalitätsbeurteilung und der Beweistauglichkeit medizinischer Berichte (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352). Ebenfalls zutreffend dargelegt ist die Rechtsprechung
über den zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103
mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber
organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der
Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und es
sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109
E. 2.1 S. 112, 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.).

3.
3.1 Im Gutachten der Klinik C.________ vom 22. März 2006 wird die Diagnose
eines Status nach leichter Halswirbelsäulen-Distorsion am 27. Juni 2003 bei
vorbestehendem intermittierend auftretendem Cervicalsyndrom und vorbestehender
Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit bereits 1999 im Spital G.________
beschriebenen degenerativen Veränderungen im Bereiche der unteren
Halswirbelsäule gestellt. Die Ärzte erachteten das Unfallereignis vom Juni 2003
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ursächlich für die Beschwerden
der Explorandin. Spätestens sechs Monate nach dem Ereignis sei "ein status quo
sine eher anzunehmen". Zum Zeitpunkt der Untersuchung gab die
Beschwerdeführerin an, unter bewegungs- und belastungsabhängigen
Nacken-Kopfschmerzen, einem Schweregefühl in den Armen, einem Kribbeln im
rechten Arm, einem Druckgefühl hinter den Augen und gelegentlich auftretenden
Ohrengeräuschen zu leiden. Die Untersuchung habe ergeben, dass die HWS in
vollem Umfang beweglich, jedoch endphasig mit weichem Bewegungsstopp
schmerzhaft, begleitet durch eine diffuse paravertebrale Druckdolenz ohne
eigentlichen muskulären Hartspann sei. In der radiologischen Untersuchung falle
die bereits 1999 beschriebene Fehlform der HWS mit Kyphosierung im mittleren
Abschnitt und Scheitel auf Höhe C3/4 sowie leichten Osteochondrosen C4/C5 und
C5/C6 auf. Diese Fehlform stelle eine ungünstige Situation dar und erkläre auch
die bereits 1999 aufgetretene HWS-Schmerzsymptomatik und das Auftreten von über
das Alter hinausgehenden Abnützungserscheinungen im Bereiche der mittleren HWS.
In Anbetracht des Verlaufs und unter Berücksichtigung der prätraumatischen
Anamnese und Symptomatik, wie auch der Entwicklung nach dem Unfall, erachteten
die Gutachter die aktuell präsentierte Symptomatik überwiegend wahrscheinlich
nicht als eine Folge des Ereignisses vom 27. Juni 2003.

3.2 Dr. med. H.________, auf dessen Gutachten vom 3. Januar 2007 sich die
Beschwerdeführerin beruft, beschreibt klinisch und radiologisch die gleichen
Vorzustände wie im Gutachten der Klinik C.________. Hingegen kommt er zum
Schluss, diese hätten überwiegend wahrscheinlich quantitativ und qualitativ
ohne Unfall nicht zum aktuellen Beschwerdebild geführt. Es lägen typische
Beschwerden nach HWS-Distorsion in Form von muskuloskelettalen Symptomen,
Nacken- und Kopfschmerzen vor, die organischer Genese seien.

4.
Umstritten ist zunächst, ob organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen
vorliegen, bei denen sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

4.1 Organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen liegen vor, wenn die erhobenen
Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134
V 109 E. 9 S. 122, 117 V 359 E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 5.4
mit Hinweisen, U 479/05; Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit
weiteren Hinweisen). Die Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich
anerkannt sein (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen). So sind
beispielsweise das Thoracic-outlet-Syndrom, myofasziale und tendinotische bzw.
myotendinotische Befunde für sich allein nicht als organisch hinreichend
nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E. 4.1 mit
Hinweisen, U 339/06; Urteile U 36/00 vom 1. März 2001 und U 172/97 vom 18. Juni
1999). Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im
Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht
als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert
werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei Streckhaltung der HWS mit
Retrohaltung (Urteil 8C_744/2007 vom 5. November 2008 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2 Auch Dr. med. H.________ beschreibt in seinem Gutachten keine objektiven
organischen Befunde im definierten Sinne, die auf den Unfall zurückzuführen
sind. Zwar weist die Beschwerdeführerin solche röntgenologisch nachgewiesene
Veränderungen ihrer HWS auf. Diese waren aber schon vor dem Unfall vorhanden.
Strittig ist letztlich, ob die heutigen Beschwerden auch vorhanden wären, wenn
der versicherte Unfall weggedacht würde (Gutachten der Klinik C.________) oder
ob der Vorzustand nur wegen des Unfalls zu Beschwerden geführt hat (Dr. med.
H.________). Die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht immerhin eine Teilursache des aktuellen Beschwerdebildes setzte, wurde
den Gutachtern der Klinik C.________ gar nicht gestellt. Die auf Seite 22
gewählte Formulierung des Gutachtens: "Schätzungsweise ab Juni 2003 ist ein
Status quo sine eher anzunehmen" lässt zumindest daran zweifeln, ob diese hätte
verneint werden können. Die Antwort darauf kann indessen offenbleiben - und es
sind keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zu treffen -, falls die Adäquanz zu
verneinen ist.

5.
Es ist vorliegend unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des
Auffahrunfalls vom 27. Juni 2003 eine HWS-Distorsion zugezogen hat. In der
Folge traten zumindest teilweise die typischen Beschwerden nach einem solchen
Unfall auf. Eine psychiatrische Diagnose steht nicht zur Diskussion und wird
auch von keiner Seite geltend gemacht. Die Adäquanzprüfung hat in Anwendung der
Rechtsprechung von BGE 134 V 109 zu erfolgen.

5.1 Ausgangspunkt der Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare)
Unfallereignis. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere
Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; 134
V 109 E. 10.1 S. 126; E. 2 hievor). Massgebend für die Beurteilung der
Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei
entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.2 und 5.3.1, [U 2, 3 und 4/
07]; Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008 E. 6.1). Die Auffahrkollision vom 27.
Juni 2003, bei der das Auto, in dem die Beschwerdeführerin sass, angefahren
wurde, als es nach einem ersten Stopp vor einem Bahnübergang vor der Einmündung
in eine andere Strasse nochmals gestoppt wurde, ist den mittelschweren Unfällen
an der Grenze zu den leichten Unfällen zuzuordnen. Von den weiteren
massgeblichen Kriterien müssten für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges demnach entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter
Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE
115 V 133 E. 6c S. 140 f.; 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.).
5.2
5.2.1 Die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls sowie der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben, stehen hier nicht zur Diskussion.
5.2.2 Das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzungen
liegt ebenso wenig vor. Es bedürfte hiefür einer besonderen Schwere der für das
Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Was die
Versicherte vorträgt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die geltend gemachte
beim Unfall eingenommene besondere Körperhaltung, weil sie gerade eine SMS
schreiben wollte - was im Übrigen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
belegt ist, da die Aussage der Nachricht-Empfängerin den Schluss nahelegt, dass
die SMS vor der Kollision geschrieben und abgeschickt wurde - kann daran nichts
ändern. Weitere Abklärungen hiezu lassen keinen verlässlichen neuen Aufschluss
erwarten.
5.2.3 Die Heilbehandlung bestand in erster Linie in Physio- sowie
Cranio-Sacraltherapie und Schmerzmedikation. Die Beschwerdeführerin musste
nicht stationär behandelt werden. Eine fortgesetzt spezifische, belastende
ärztliche Behandlung ist damit nicht gegeben. Praxisgemäss werden an dieses
Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. etwa SVR 2009 UV Nr. 22
S. 80 E. 5.4 [8C_209/2008]; Urteil 8C_144/2008 vom 8. August 2008 E. 7.3). Ohne
weiteres zu verneinen ist auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs
und erheblicher Komplikationen.
5.2.4 Damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte, müsste von
den verbleibenden zwei Kriterien mindestens eines in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt sein. Das ist nicht der Fall. Das Kriterium der erheblichen
Beschwerden ist aufgrund der glaubhaften Schmerzen und der Beeinträchtigung,
welche die Versicherte durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt, wenn
überhaupt, höchstens in der einfachen Form zu bejahen. Was das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, ist
der Einsatz, den die Beschwerdeführerin bezüglich Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess gezeigt hat, anerkennenswert. In besonders ausgeprägter Weise
liegt das Kriterium aber nicht vor. Ob es in der einfachen Form erfüllt wäre,
muss nicht abschliessend geprüft werden. Denn auch bejahendenfalls würde dies
nicht genügen, um den adäquaten Kausalzusammenhang als erfüllt zu betrachten.

5.3 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht einen
rechtserheblichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Juni 2003 und den
über den verfügten Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus bestandenen
Beschwerden und damit die Leistungspflicht der HDI-Gerling verneint. Es kann
daher offenbleiben, ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben wäre.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unterliegende
Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Ihr Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, da ihre
Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht ausgewiesen ist.

Gemäss dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Erhebungsbogen für die
unentgeltliche Rechtspflege vom 21. Oktober 2008 samt Beilagen verfügt das
Ehepaar L.________ über ein monatliches Nettoerwerbseinkommen inklusive
Kinderzulagen von Fr. 6'442.50. Dazu kommen Prämienverbilligungen von insgesamt
Fr. 374.- und ein Haushaltsbeitrag der erwachsenen Tochter nebst Freund von Fr.
600.-. Als anrechenbare Einnahmen sind damit Fr. 7'416.50 zu verzeichnen. Denen
stehen anerkannte Ausgaben in Form des Grundbetrages von Fr. 3'187.50 (Ehepaar
Fr. 1550.- + zwei Kinder von je Fr. 500.- inklusive einem Zuschlag von 25 %),
einem Hypothekarzins inklusive Nebenkosten von Fr. 1'695.- (nach Angaben im
Erhebungsbogen) und Krankenkassenprämien für die Grundversicherung von Fr.
625.30 (zwei Erwachsene eine junge Erwachsene und ein Kind gemäss Belegen),
insgesamt also Fr. 5'207.80 gegenüber. Das ergibt einen monatlichen Überschuss
von Fr. 2'208.70. Selbst wenn monatliche Berufsauslagen in Form der steuerlich
anerkannten Kosten für beruflich bedingte Fahrtspesen und die auswärtige
Verpflegung von Fr. 7'490.-/Jahr, also Fr. 624.- pro Monat und die
Leasinggebühren für das Auto von Fr. 426.50 berücksichtigt werden, verbleiben
für die Begleichung der Prozesskosten Fr. 1'158.- pro Monat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer