Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.797/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_797/2008

Urteil vom 19. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 27. August 2008.

Sachverhalt:

A.
S.________ (Jg. 1974) war seit April 2000 als Eisenleger-Hilfsarbeiter in der
Armierungen M.________ AG angestellt, als er am 14. Oktober 2004 anlässlich
einer Auffahrkollision unter anderem eine Distorsion der Halswirbelsäule
erlitt. Wegen nach einem Sturz aufgetretener Rücken- und Hüftbeschwerden war er
seiner Arbeit schon seit dem 10. März 2003 nicht mehr nachgegangen und trotz
ärztlich bescheinigter Arbeitsfähigkeit hatte er der wiederholten Aufforderung,
wieder am Arbeitsplatz zu erscheinen, keine Folge geleistet, weshalb ihm die
Firma die Stelle Ende November 2004 fristlos kündigte. Nach einem vom 12. April
bis 3. Mai 2005 dauernden Aufenthalt in der Rehaklinik X.________ stellte die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche nach dem Auffahrunfall
vom 14. Oktober 2004 für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder
ausgerichtet hatte, ihre Leistungen am 15. Juni 2005 verfügungsweise auf den 1.
Juli 2005 hin ein, weil keine Unfallfolgen mehr vorlägen, auf dem allgemeinen
zumutbaren Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe und allfällige
psychische Beschwerden nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem
versicherten Unfallereignis stehen würden. Auf Einsprache hin hob die SUVA
diese Verfügung am 23. Dezember 2005 wieder auf und veranlasste eine
zusätzliche neurologische sowie eine psychiatrische Untersuchung in der
Rehaklinik X.________. Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 eröffnete sie S.________
erneut, dass die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend
nachweisbar und deren - nach der bei psychischen Unfallfolgen massgebenden
Methode zu prüfende - Adäquanz zu verneinen seien, weshalb die Leistungen auf
den 30. Juni 2006 hin eingestellt würden. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 27. August 2008 ab.

C.
Beschwerdeweise lässt S.________ beantragen, die SUVA sei - unter Aufhebung des
kantonalen Entscheids - zu verpflichten, ihm über den 30. Juni 2006 hinaus
Taggelder auf der Grundlage einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten und
für Heilungskosten aufzukommen. Auf die darüber hinaus im Sinne von
Eventualbegehren gestellten Rückweisungsanträge wird, soweit erforderlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Zu prüfen ist, ob die SUVA auf Grund des Auffahrunfalles vom 14. Oktober 2004
über den 30. Juni 2006 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
Bezüglich des Begriffs des für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen versichertem Unfallereignis und in der
Folge aufgetretenen Gesundheitsschäden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) kann mit der Vorinstanz auf die zutreffenden Ausführungen im
Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 verwiesen werden. Der dazu kumulativ
erforderliche adäquate Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit
Hinweis) ist im kantonalen Entscheid korrekt umschrieben worden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst den Zeitpunkt der verfügten
Leistungseinstellung. Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Antwort auf die
Frage, wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch
auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen hat, aus
Art. 19 UVG (BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 und E. 4 S. 113 ff.). Laut Abs. 1 Satz
1 dieser Norm entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitzustandes des
Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen nach
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.
Der Unfallversicherer hat demnach - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung und das
Taggeld nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet
werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der
Heilbehandlung und des Taggeldes mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V
109 E. 4.1 S. 113 f.; zum Begriff "namhafte Besserung des Gesundheitszustandes"
vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115).

3.2 Bereits im Zeitpunkt der am 15. Juni 2005 verfügten erstmaligen
Leistungseinstellung auf den 1. Juli 2005 hin stand keine ärztliche Behandlung
mehr zur Diskussion, von welcher eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes hätte erwartet werden können. Die auf Einsprache hin
erfolgte Aufhebung der Verfügung vom 15. Juni 2005 ist einzig mit der von der
SUVA als noch notwendig erachteten genaueren medizinischen Abklärung zu
erklären. Auch die deshalb in der Rehaklinik X.________ durchgeführten
zusätzlichen Untersuchungen durch den Neurologen Dr. med. Z.________ und den
Psychiater Dr. med. K.________ ergaben keine Hinweise auf allenfalls noch
zweckmässige medizinische Massnahmen. Spätestens nach Vornahme dieser weiteren
Abklärungen stand daher einem Fallabschluss mit Einstellung der bisher
gewährten Leistungen und Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Invalidenrente
und Integritätsentschädigung nichts mehr entgegen. Daran ändert nichts, dass im
Rahmen der erneuten Beurteilung in der Rehaklinik X.________ sowohl Dr. med.
Z.________ als auch Dr. med. K.________ einem raschen Fallabschluss eher
skeptisch gegenüberstanden, bezogen sich deren Bedenken doch in erster Linie
auf allenfalls zu befürchtende finanzielle Engpässe, welche den Erfolg der
bisherigen Integrationsbemühungen in Frage stellen könnten. Fallen indessen
keine medizinischen Vorkehren mehr in Betracht, hat der Unfallversicherer auch
im Hinblick auf eine mögliche Vermeidung oder Minderung vorübergehender oder
anhaltender Schwierigkeiten ökonomischer Art auf Grund von Art. 19 Abs. 1 UVG
keine Leistungen mehr auszurichten. Gegen die auf Ende Juni 2006 hin verfügte
Leistungseinstellung ist demnach in zeitlicher Hinsicht nichts einzuwenden.

4.
Ebenso wenig spricht das Fehlen einer inter-/polydisziplinären Begutachtung
gegen die Zulässigkeit der zur Diskussion stehenden Leistungseinstellung. Die
SUVA hat ihre Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den
noch geklagten Beschwerden und dem Auffahrunfall vom 14. Oktober 2004
eingestellt. Die in der Beschwerdeschrift - eventualiter - beantragte
Durchführung einer polydisziplinären Abklärung erübrigt sich angesichts dieser
Begründung der verfügten Leistungseinstellung. Eine inter-/polydisziplinäre
Abklärung nach BGE 134 V 109 E. 9.3 ff. S. 124 ff. ist angezeigt, wenn sich bei
der Klärung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen versichertem
Unfallereignis und geklagten Beschwerden Schwierigkeiten ergeben, so namentlich
in Fällen länger und ohne deutliche Besserungstendenz bestehender Beschwerden
einerseits und kurz nach dem Unfall vorliegender Anhaltspunkte für einen
problematischen Heilungsverlauf andererseits (BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124).
Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts ableiten, das seine
Argumentation und namentlich seine Forderung nach weiteren medizinischen
Abklärungen stützen würde, geht es doch hier gar nicht mehr um die Frage nach
der natürlichen Kausalität des Verkehrsunfalles vom 14. Oktober 2004 für die
noch geklagten Beschwerden. Zwar stellen sich auch im Rahmen der
Adäquanzprüfung verschiedentlich Fragen, zu deren Beantwortung ärztliche
Auskünfte nützliche Dienste leisten können und oftmals unabdingbar sind. Zu
denken ist dabei etwa an die Einschätzung der trotz gesundheitlicher Schädigung
verbliebenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie an die Art und Notwendigkeit
medizinischer Massnahmen. Eines inter-/polydisziplinären Gutachtens bedarf es
für die Klärung solcher bei der Prüfung einzelner Adäquanzkriterien zuweilen
auftauchender Problemkreise indessen nicht, wenn - wie hier - Berichte von
Ärzten verschiedener in Betracht fallender Fachrichtungen vorliegen, welche
eine schlüssige Gesamtbeurteilung zulassen.

5.
5.1 Angesichts der in medizinischer Hinsicht gut dokumentierten Aktenlage ist
der Vorinstanz darin beizupflichten, dass sich zusätzliche Abklärungen
erübrigen, zumal von solchen - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V
90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162) - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten
wären, welche sich auf die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche
auswirken könnten. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den vorhandenen
ärztlichen Berichten ist das kantonale Gericht insbesondere gestützt auf den
Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom 31. Mai 2005 und die beiden
zusätzlich eingeholten Teilgutachten des Neurologen Dr. med. Z.________ vom 24.
März 2006 sowie des Psychiaters Dr. med. K.________ vom 9. März 2006 mit
überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass im Zeitpunkt, auf welchen
hin die SUVA ihre Leistungen einstellte (30. Juni 2006), mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Unfallfolgen somatischer Art mehr vorlagen.
Tatsächlich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für organisch
nachweisbare Schäden im Sinne struktureller Veränderungen. Auch sind die
Symptome, die zu dem nach Schleudertraumen oder äquivalenten Verletzungen
oftmals beobachteten und daher als typisch bezeichneten bunten Beschwerdebild
gehören, bloss teilweise aufgetreten. Mangels somatischer Befunde, welche sich
nicht ausschliesslich mit der psychischen Entwicklung und der daraus
resultierenden Konstitution erklären lassen, haben sich SUVA und Vorinstanz bei
der Adäquanzprüfung zu Recht an die in BGE 115 V 133 umschriebene Methode
gehalten. Dass sie dabei keines der massgebenden Kriterien als erfüllt
betrachteten, wird in der Beschwerdeschrift nicht weiter beanstandet.

5.2 Mit dem Einwand, Dr. med. G.________ habe im Austrittsbericht der
Rehaklinik X.________ vom 31. Mai 2005 ausdrücklich hervorgehoben, dass sich
die bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere Tätigkeiten primär
auf organisch bedingte Beschwerden beziehe, hat sich schon das kantonale
Gericht auseinandergesetzt und erkannt, dass angesichts der von den
verschiedenen involvierten Fachärzten der Rehaklinik erhobenen Befunde unklar
sei, welche organisch erklärbaren Beschwerden damit gemeint sein sollen. Wie es
sich diesbezüglich verhält, kann dahingestellt bleiben. Ebenso wenig bedürfen
die weiteren in der Beschwerdeschrift gegen die Adäquanzprüfung nach BGE 115 V
133 erhobenen Einwände näherer Erörterungen, würde doch - wie sich aus
nachstehender Erwägung ergibt - selbst eine Adäquanzprüfung nach BGE 134 V 109
zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen.

5.3 Das kantonale Gericht hat den Auffahrunfall vom 14. Oktober 2004 als
mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Fällen liegendes Ereignis
betrachtet. Diese Einstufung steht mit der Rechtsprechung in Einklang (SVR 2007
UV Nr. 25 S. 81 E. 7.2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2) und kann auch im
Rahmen einer Adäquanzprüfung nach BGE 134 V 109 Geltung beanspruchen.
5.3.1 Unbestrittenermassen nicht erfüllt wären die Kriterien "besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" (BGE
134 V 109 E. 10.2.1 S. 127) sowie "ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert" (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129). Ebenso
wenig könnte, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, von "schwierigem
Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S.
129) gesprochen werden, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis
drei Jahren nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule als durchaus üblich
zu betrachten ist (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 in fine; Urteil 8C_402/
2007 vom 23. April 2008, E. 5.2.3).
5.3.2 Kaum ersichtlich wäre, inwiefern das Kriterium "Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.) erfüllt
sein sollte. Die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule allein genügt
nach der Rechtsprechung jedenfalls nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Zwar
soll gemäss ersten Diagnosen nach dem Unfallereignis nebst der Halswirbelsäule
auch die - schon vorgeschädigte - Lendenwirbelsäule von der Aufprallwirkung
betroffen worden sein. Zudem war von einem Verdacht auf eine Commotio cerebri
oder eine milde traumatische Hirnschädigung die Rede. Angesichts des doch
raschen Heilungsverlaufs könnte indessen kaum gesagt werden, dass es sich dabei
um schwere Verletzungen gehandelt hätte. Ebenso wenig liesse die angebliche,
mit einem Blick in den Rückspiegel verbundene leichte Kopfdrehung nach rechts
kurz vor dem Aufprall auf eine besondere Art der erlittenen
Halswirbelsäulenverletzung schliessen. Abgesehen davon, dass ein Blick in den
Rückspiegel nicht zwangsläufig auch eine Kopfdrehung bedingt, will der
Beschwerdeführer in der Folge auf den bevorstehenden Aufprall gefasst gewesen
sein und deshalb mit beiden Händen das Lenkrad fest umklammert gehalten haben.
Dass er unter diesen Umständen auch noch im Zeitpunkt des eigentlichen
Aufpralls in den Rückspiegel schaute und deshalb den Kopf leicht nach rechts
gedreht hielt, erscheint doch als eher unwahrscheinlich. Das Kriterium der
Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, das insbesondere die
erfahrungsgemässe Eignung betrifft, eine intensive, dem typischen
Beschwerdebild nach Schleudertraumen entsprechende Symptomatik zu bewirken,
könnte daher, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht in ausgeprägtem Masse als
erfüllt gelten.
5.3.3 Was die "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" (BGE
134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) anbelangt, ist festzuhalten, dass die sporadischen
Konsultationen und Verlaufskontrollen beim Hausarzt Dr. med. P.________ und die
auf dessen Veranlassung vereinzelt durchgeführten spezialärztlichen Abklärungen
nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtete ärztliche Behandlung zu
qualifizieren sind. Dasselbe gilt für den der Sachverhaltsabklärung dienenden
Aufenthalt in der Rehaklinik X.________. Ebenso wenig lassen sich ambulante
physiotherapeutische Massnahmen als belastend im Sinne der Rechtsprechung
bezeichnen. Auch waren die getroffenen Vorkehren nicht mit der durch das hier
zur Diskussion stehende Kriterium anvisierten, erheblichen zusätzlichen
Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden. Das Kriterium "fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung" könnte demnach nicht als erfüllt
gelten.
5.3.4 Ebenso wenig wäre von einer "erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.) auszugehen.
Zwar ist der Beschwerdeführer nicht nur vor, sondern auch nach dem
Auffahrunfall vom 14. Oktober 2004 über längere Zeit hinweg keiner
Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen - auch nicht zu Zeiten, für welche ihm
ärztlicherseits zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit attestiert worden war. Ins
Gewicht fällt aber, dass er abgesehen von der Teilnahme an einem offenbar von
der Arbeitslosenversicherung in die Wege geleiteten Integrationsprogramm
keinerlei Anstrengungen zur Überwindung seiner Arbeitsunfähigkeit unternommen
hat. Daher könnte auch dieses Kriterium nicht als erfüllt gelten.
5.3.5 Inwieweit "erhebliche Beschwerden" (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128)
vorliegen, könnte dahingestellt bleiben. Auch wenn in diesem Punkt der
Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt werden könnte, wären von den sieben
relevanten Kriterien höchstens zwei erfüllt (E. 4.3.2 und E. 4.3.5), zumindest
eines davon jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise (E. 4.3.2). Zur Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen allfällig noch vorhandenen Beschwerden
und dem versicherten Unfallereignis genügt dies bei einem mittelschweren, eher
im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis jedoch auch nach
BGE 134 V 109 nicht.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl