Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.795/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_795/2008

Urteil vom 17. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
H.________ und N.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 41, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Fürsorge,

Beschwerde gegen die Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 18. August 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. September 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2008, worin das
Gesuch von H.________ und N.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren B 2008/130 abgelehnt und die Gesuchsteller aufgefordert wurden, einen
Kostenvorschuss in vorgegebener Höhe zu leisten,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des
Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4
zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt
worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass sich die Rechtsmitteleinleger - soweit überhaupt sachbezogen - im
Wesentlichen darauf beschränken, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu
wiederholen, ohne sich mit den hierzu erfolgten Erwägungen im angefochtenen
Entscheid - insbesondere mit der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerde -
hinlänglich auseinanderzusetzen,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass, selbst wenn auf Beschwerde eingetreten werden könnte, ihr kein Erfolg
beschieden wäre, knüpft doch der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung
neben der Bedürftigkeit auch an die fehlende Aussichtslosigkeit, wobei Letztere
für jedes Verfahren gesondert zu beurteilen ist, weshalb es zur
Gesuchsbegründung auch nicht genügt, pauschal auf andere Verfahren zu
verweisen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel