Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.791/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_791/2008

Urteil vom 4. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000
Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. August 2008.

In Erwägung,
dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau den Anspruch des
A.________, geboren 1974, auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 31. August 2007
mit Verfügung vom 27. November 2007 und Einspracheentscheid vom 6. Mai 2008
mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit in der Beitragsrahmenfrist und wegen
fehlenden Nachweises einer krankheits- beziehungweise unfallbedingten
vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Befreiungsgrund abgelehnt hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 12. August 2008 abgewiesen hat,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit
dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und
Zusprechung einer Arbeitslosenentschädigung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass sich das kantonale Gericht einlässlich zu den unterschiedlichen
Stellungnahmen des Hausarztes pract. med. N.________ geäussert und zutreffend
dargelegt hat, weshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit während des hier
massgebenden Zeitraums nicht nachgewiesen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers eine offensichtliche Unrichtigkeit
der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung nicht darzutun vermögen,
dass insbesondere der Einwand, dem Arzt sei bei seiner ersten Bescheinigung vom
22. September 2007 offenbar ein Fehler unterlaufen, nicht stichhaltig ist,
dass es mangels Nachweises der vollständigen Arbeitsunfähigkeit an einer
Voraussetzung für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit fehlt,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo