Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.790/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_790/2008{T 0/2}

Urteil vom 29. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene L.________ studiert an der Universität X.________
Publizistik, Soziologie und Kriminologie. Am 19. Oktober 2006 meldete er sich
zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar
2007, nachdem ihm die Firma S._________ den Werkstudentenvertrag auf den 31.
Dezember 2006 gekündigt hatte. Mit Verfügung vom 10. August 2007 verneinte das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend AWA) seine
Vermittlungsfähigkeit ab 24. Juni 2007. Die dagegen erhobene Einsprache hiess
es teilweise gut, indem es seine Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 24.
Juni bis 15. September 2007 verneinte und für die Zeit danach bejahte
(Entscheid vom 25. Oktober 2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. August 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei festzustellen, dass er in der Zeit vom 24. Juni bis 15.
September 2007 vermittlungsfähig gewesen sei.

Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ. E. 1.2 und 2.2
des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35). Das
Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107
Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die für den
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit der
versicherten Person im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f , Art. 15 Abs. 1 AVIG;
BGE 125 V 51 E. 6a S. 58, 123 V 214 E. 3 S. 216; ARV 2004 Nr. 18 S. 186 E. 2.2,
C 101/03, Nr. 12 S. 120 E. 2.1, C 243/02, und Nr. 2 S. 46 E. 1.2, C 136/02,
vgl. auch SVR 2007 ALV Nr. 6 S. 19 E. 1.1, C 244/05) und bei Studenten im
Besonderen (BGE 120 V 385 ff.; vgl. auch Urteil C 116/06 vom 8. August 2006, E.
1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125).
Darauf wird verwiesen.

2.2 Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über
die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine Rechtsfrage. Zu prüfen ist hierbei
insbesondere die falsche Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung
(E. 1 hievor; Urteil 8C_172/2008 vom 5. Juni 2008, E. 3 mit Hinweisen).
Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen - wie z. B. was jemand
wollte oder wusste - sind Tatfragen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E.
3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008, E.
1.3).

3.
Der Versicherte macht letztinstanzlich geltend, er habe während des gesamten
Verfahrens angeboten, in einem persönlichen Gespräch offene Punkte zu klären.
Diese Angebote zur Anhörung seien niemals wahrgenommen bzw. schlichtweg
verweigert worden. Damit beantragt er sinngemäss die Durchführung einer
Verhandlung.

3.1 Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
setzt nach der Rechtsprechung im Sozialversicherungsprozess einen im
erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu stellenden klaren und
unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 37 E. 2 S. 38). Verlangt eine Partei lediglich
eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine
Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor, auf
Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung
zu schliessen ist (BGE 122 V 47 E. 3a S. 55, RKUV 1996 Nr. U 246 S. 160 E. 4d,
je mit Hinweisen). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des
Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu
gelten (BGE 122 V 47 E. 3b/bb S. 56; Urteil 8C_104/2008 vom 18. März 2008, E.
2.1 mit Hinweis).

3.2 Vorinstanzlich verlangte der Versicherte unter dem Titel "Begehren" keine
öffentliche Verhandlung. In der Beschwerdebegründung machte er einzig geltend,
jederzeit hätte er gerne persönlich, per Telefon oder von Angesicht zu
Angesicht im Rahmen eines Vorsprechens auf allfällige Fragen geantwortet. Bevor
er mit einer Verfügung zu seinen Ungunsten konfrontiert worden sei, hätte mit
einem persönlichen Gespräch geklärt werden können, welche seiner Aussagen
angeblich widersprüchlich gewesen sein sollen. Es sei leider unterlassen
worden, ihn persönlich anzuhören, um die in der Verfügung erwähnte angebliche
Widersprüchlichkeit seiner Angaben darzulegen und/oder zu klären. Damit lag
kein rechtsgenüglicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
vor dem kantonalen Gericht vor, weshalb der entsprechende Anspruch verwirkt
ist.

4.
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten für die
Zeit vom 24. Juni bis 15. September 2007.

4.1 In der Eingabe an die Verwaltung vom 13. Juni 2007 führte der Versicherte
aus, er befinde sich momentan in der arbeits- und zeitintensivsten Phase des
laufenden Semesters, da er schriftliche Arbeiten einzureichen habe (am 10. Juli
2007 die Seminararbeit Publizistik, am 31. Juli 2007 die Proseminararbeit
Soziologie, am 22. Juli 2007 die Seminararbeit empirische Sozialforschung Teil
II und
Soziologie sowie am 15. September 2007 die Seminararbeit Kriminologie). Dies
sei sehr zeitintensiv (nicht nur schreiben, sondern auch seriös Literatur
recherchieren/lesen/verarbeiten, verbunden mit zahlreichen
Bibliotheksbesuchen). Leider habe die Erfahrung gezeigt, dass er keine Chance
habe, die Arbeiten in der gewünschten Qualität unter absolut penibler
Einhaltung der Abgabetermine zu schreiben, wenn er das "so nebenbei" machen
wolle. Da er in der Vergangenheit teilweise - ganz klar zu seinem Nachteil -
der "Erwerbsarbeit" den Vorzug gegeben habe, seien ihm leider schon ein paar
Termine "durch die Lappen" gegangen. Um seine Studiendauer nicht noch weiter
auszudehnen, könne er es sich momentan nicht leisten, dem doch recht
zeitintensiven "Job-Kompakt A"-Kurs den Vorzug zu geben. Auf die Frage der
Verwaltung vom 23. Juli 2007, wann bezüglich seines Studiums die arbeits- und
zeitintensivste Zeit bestehe, antwortete der Versicherte in der Stellungnahme
vom 26. Juli 2007, diese Phase dauere vom 24. Juni 2007 (Ende der
Lehrveranstaltungen) bis 15. September 2007 (letzter Abgabetermin). Auf die
weitere Frage der Verwaltung, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er in
dieser arbeits- und zeitintensiven Phase mit schreiben/recherchieren/lesen/
verarbeiten beschäftigt sei, gab der Versicherte Folgendes an: seit 24. Juni
bis 15. September 2007 von Montag bis Freitag sowie auch Samstags und Sonntags
am Vormittag und am Nachmittag. Für die Recherchearbeiten habe er sich in
erster Linie nach den Öffnungszeiten der Bibliotheken (Publizistik, Soziologie,
Rechtswissenschaft und Zentralbibliothek) zu richten. Die Vorinstanz hat
gestützt auf die Aktenlage mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird
(Art. 109 Abs. 3 BGG), richtig erkannt, dass unter den gegebenen Umständen im
Zeitraum vom 24. Juni bis 15. September 2007 von Vermittlungsunfähigkeit des
Versicherten auszugehen ist.

4.2 Sämtliche Einwendungen des Versicherten, die sich in erster Linie in rein
appellatorischer Kritik des vorinstanzlichen Entscheides erschöpfen, vermögen
an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er erhebt keine Rügen, welche die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen.
Eine fehlerhafte Anwendung der Regeln über die Vermittlungsfähigkeit ist
ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. E. 1 und 2.2 hievor).

Soweit der Versicherte insbesondere geltend macht, er sei willens gewesen,
jederzeit eine geeignete Stelle anzutreten, wofür seine Bewerbungen sprächen,
ist festzuhalten, dass zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die subjektive
Arbeitsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn
gehört (BGE 125 V 51 E. 6a S. 58). Letztere Voraussetzung ist vorliegend nicht
erfüllt. Irrelevant ist weiter der Einwand des Versicherten, die Verwaltung
habe ihm keine adäquaten Weiterbildungen/Kurse angeboten.

Unbehelflich ist schliesslich das Argument des Versicherten, er sei seit 19.
Oktober bzw. 1. November 2007 nicht mehr arbeitslos (im Sinne eines
Zwischenverdienstes), da er sich nicht auf Kosten der Arbeitslosenversicherung
das Studium finanzieren lassen wolle, verschicke aber nach wie vor 10-15
Bewerbungen pro Monat, um eine neue Selle antreten zu können; hievon abgesehen
stellt dies ein unzulässiges Vorbringen neuer, vorinstanzlich nicht angeführter
Tatsachen dar (Art. 99 Abs. 1 BGG).

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Versicherten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des
Kantons Zürich Zürich-City schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar