Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.78/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_78/2008

Urteil vom 9. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
AXA Winterthur, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

R.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1951 geborene R.________ war als Büroangestellte der Firma X.________ bei
der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute firmierend
unter "AXA Winterthur", nachstehend: die [AXA] Winterthur) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als sie am 9. August 2003 beim Rasensprengen in einen
Lichtschacht fiel und sich an der Wirbelsäule verletzte. Die Winterthur
anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom
20. Juni 2006 und Einspracheentscheid vom 25. Januar 2007 per 30. Juni 2006
ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr
in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden.

B.
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Dezember 2007 teilweise gut, hob den
angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Veranlassung eines
Gutachtens im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen
Verfügung an die Winterthur zurück.

C.
Mit Beschwerde beantragt die AXA Winterthur, es sei unter Aufhebung des
kantonalen Gerichtsentscheides der Einspracheentscheid vom 25. Januar 2007 und
damit die Leistungseinstellung per 30. Juni 2006 zu bestätigen, eventuell sei
die Vorinstanz zu verpflichten, ihrerseits ein Obergutachten einzuholen.
Während R.________ beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die Sache unter Aufhebung des Einspracheentscheides
zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Damit hat sie einen Zwischenentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG gefällt (BGE
133 V 477 E. 4.2 S. 481). Da der selbständig eröffnete Entscheid weder die
Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft, ist eine Beschwerde nur
zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

2.
Es ist nicht erkennbar, dass der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken würde. Insbesondere
wird - da der angefochtene Entscheid keine materiell-rechtlichen Vorgaben
enthält - die Versicherung durch ihn nicht gezwungen, einen ihres Erachtens
rechtswidrigen neuen Entscheid zu erlassen (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484
und Urteil 8C_362/2007 vom 16. Januar 2008, E. 2.2). Das kantonale Gericht hat
zudem keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, welche für die
Beschwerdeführerin in dem Sinne verbindlich wären, dass sie nach Vorliegen des
Gutachtens von ihr nicht korrigiert werden könnten. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
ist nicht erfüllt. Dies gilt, selbst wenn die vorinstanzliche Feststellung, der
rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt, offensichtlich unrichtig
wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen
Beweiswürdigung beruhte. Auch eine solche Rechtsverletzung (Art. 95 lit. a und
Art. 97 Abs. 1 BGG) vermöchte dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht
rechtlichen Charakter zu geben (Urteil 9C_301/2007 vom 28. September 2007, E.
2.2).

3.
Eine Gutheissung der Beschwerde würde zwar einen sofortigen Endentscheid
herbeiführen; kantonale Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine
ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird, verursachen indessen in der
Regel kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten im Sinne des Gesetzes (Urteile 8C_742/2007 vom 4. April 2008, E. 3,
8C_222/2007 vom 5. Mai 2008, E. 3 und 8C_222/2008 vom 13. Juni 2008, E. 3).
Auch vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wären, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642 E. 5). Sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Mit diesem
Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Jancar