Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.789/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_789/2008

Urteil vom 2. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
L.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1953 geborene L.________, Mutter dreier 1978, 1981 und 1989 geborener
Kinder, war seit August 1998 teilzeitlich als Verkäuferin in der X.________ AG
tätig. Nachdem sie ihrer Arbeitsstelle gesundheitsbedingt ab Mitte Januar 2003
fern geblieben und das Anstellungsverhältnis auf Ende September 2003 gekündigt
worden war, meldete sie sich am 18. August 2003 unter Hinweis auf diverse
Leiden (Diskushernie, Cervikalsyndrom, Fibromyalgie, Depression) bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
klärte die Verhältnisse in medizinischer (u.a. Gutachten des Dr. med.
M.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell
Rheumatologie, Ärztlicher Leiter, Spital Y.________, vom 8. Januar 2004;
Bericht des Dr. med. R.________, Facharzt für Physikalische Medizin und
Rehabilitation, Rheumatologie, vom 24. März 2003), beruflich-erwerblicher
(Arbeitgeberbericht vom 1. September 2003; "Fragebogen zur Rentenabklärung
betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 2. März 2004) und haushaltlicher
Hinsicht ("Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle" vom 30. April 2004)
ab. Gestützt darauf sprach sie der - seit April 2004 von ihrem Ehemann
gerichtlich getrennt lebenden - Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2004
für die Zeit ab 1. Juli 2004 eine Dreiviertelsrente (nebst Kinderrente) zu;
diesem Verwaltungsakt lag die Annahme einer ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen zu 58 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und einer im Umfang von
42 % verrichteten Haushaltsarbeit, einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit sowie
einer Behinderung in den häuslichen Verrichtungen von 13,5 %, d.h. einer anhand
der gemischten Bemessungsmethode ermittelten - gewichteten - Invalidität von 64
% ([0,58 x 100 %] + [0,42 x 13,5 %]) zugrunde. Daran wurde auf Einsprache hin
festgehalten (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006). Ergänzend verfügte die
IV-Stelle am 19. August 2004 - bestätigt durch unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004 - die Ausrichtung einer
Dreiviertelsrente auch für die Zeitspanne vom 1. Januar bis 30. Juni 2004 sowie
die Verrechnung der entsprechenden Nachzahlungen mit im gleichen Zeitraum
bezogenen Invalidenrentenleistungen (Ehegattenzusatzrente zur Invalidenrente
des getrennt lebenden Ehemannes, Ansprüche Dritter).

B.
Im gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 16. Mai 2006 angehobenen
Beschwerdeverfahren liess L.________ u.a. ein Schreiben der ehemaligen
Arbeitgeberin vom 21. Juni 2006 sowie "Lohn-Rekapitulationen" der Jahre 1999
bis 2001 auflegen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die
Rechtsvorkehr mit Entscheid vom 26. August 2008 ab.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle
zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
Während das kantonale Gericht und die IV-Stelle auf eine Antragstellung
verzichten, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu
beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks
Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen)
Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren)
Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen
Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab
1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr
aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall
sind, da der Erlass des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2006 die zeitliche
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, jedoch noch die früheren
Gesetzesfassungen (nachstehend: aArt.) anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).

2.2 Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen und
Grundsätze insbesondere zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28
Abs. 1 IVG) sowie zur Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der
gemischten Methode; aArt. 28 Abs. 2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV;
BGE 125 V 146; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f. und 130 V 393; Urteil
[des Bundesgerichts] 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin ohne
Gesundheitsschädigung zu 58 % erwerbstätig gewesen wäre - wie vom kantonalen
Gericht in Bestätigung der Beschwerdegegnerin angenommen -, oder sie zu
mindestens 65,65 % einer erwerblichen Beschäftigung nachgehen würde. Nach Lage
der Akten zu Recht weder vor- noch letztinstanzlich bestritten sind
demgegenüber der Beginn des Rentenanspruchs (1. Januar 2004), der Status der
Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige (und mithin die Bemessung der
Invalidität anhand der gemischten Methode) sowie das Ausmass der
krankheitsbedingten Einschränkung in beiden Bereichen (Erwerbstätigkeit: 100 %;
Aufgabenbereich: 13,5 %).

3.2 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des
hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das
Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber
vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich
auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile [des Eidg.
Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 sowie I 708/06 vom
23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399).
3.2.1 Zur Begründung ihrer Betrachtungsweise, wonach die Beschwerdeführerin bei
intakter Gesundheit im Umfang von 58 % entgeltlich gearbeitet hätte, führt die
Vorinstanz an, in Anbetracht eines sich für das Jahr 2000 gemäss den
"Lohn-Rekapitulationen" der früheren Arbeitgeberin erwiesenermassen auf
insgesamt Fr. 22'751.85 belaufenden Verdienstes (Fr. 17'174.25 ["Stundenlohn"]
+ Fr. 5577.60 ["Heimarbeit"]; exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung)
ergebe sich ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 1896.- bzw. für 2001
- angesichts eines Jahreslohnes von Fr. 22'681.65 - ein solches von Fr.
1890.15. Würden diese Werte den im Schreiben der Firma X.________ AG vom 21.
Juni 2006 deklarierten Monatsgehältern (2000: Fr. 3233.60; 2001: Fr. 3288.-)
gegenübergestellt, resultiere ein in diesem Zeitraum geleistetes Arbeitspensum
von 58,6 bzw. 57,5 %. Dieser Prozentsatz entspreche wiederum den Angaben, wie
sie dem Arbeitgeberbericht vom 1. September 2004, welcher bei einer geleisteten
wöchentlichen Arbeitszeit von sechs Stunden an vier Tagen bei einer
betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden einen Beschäftigungsgrad der
Versicherten seit 1. Januar 2000 von 58,54 % ausweise, entnommen werden
könnten. Da weder die im April 2004 erfolgte Trennung vom Ehemann noch der
Umstand, dass der jüngste, 1989 geborene Sohn im damaligen Zeitpunkt den
intensivsten Erziehungs- und Betreuungspflichten entwachsen war, überzeugende
Anhaltspunkte für eine Erhöhung dieses Arbeitspensums ohne krankheitsbedingten
Ausfall böten, zumal im Abklärungsbericht Haushalt die Fortführung des
bisherigen Beschäftigungsgrades ausdrücklich vermerkt worden sei, bliebe es bei
der Annahme einer weiterhin zu 58 % ausgeübten Erwerbstätigkeit. Daran
vermöchten auch die in den medizinischen Akten (Gutachten des Dr. med.
M.________ vom 8. Januar 2004; Bericht des Dr. med. R.________ vom 24. März
2003) und im "Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/
Haushalt" vom 2. März 2004 enthaltenen Hinweise auf ein 80 %-Pensum nichts zu
ändern.
3.2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, lässt die auf einer
Würdigung der konkreten Verhältnissen beruhende vorinstanzliche Feststellung
zur Statusfrage nicht als rechtsfehlerhaft im in E. 3.2 hievor dargelegten
Sinne erscheinen.
3.2.2.1 Entgegen den Vorbringen der Versicherten kann aus den Angaben der
ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. Juni 2006 zu den in den Jahren 1999 bis 2001
ausgerichteten Monatslöhnen nicht auf einen Einbezug auch der Ferien- und
Feiertagsentschädigung geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich dabei, wie
vom kantonalen Gericht zutreffend erkannt wurde, um die auf der Basis der
jeweils ausbezahlten - unbestrittenermassen ohne die betreffenden Abgeltungen
deklarierten (vgl. dazu auch den Arbeitgeberbericht vom 1. September 2004,
Ziff. 12) - Stundenlöhne errechneten monatlichen Verdienste (Stundenlohn x 41 x
4 1/3 Wochen). Der in der Beschwerde zur Ermittlung des als Verkäuferin
geleisteten Arbeitspensums dargelegte Vergleich mit dem Einkommen der
Versicherten einschliesslich der Entschädigungen für Feiertage und Ferien
erweist sich damit als nicht sachgerecht. Ebenfalls nicht einschlägig ist
ferner die von der Beschwerdeführerin erwähnte zweite Berechnungsmethodik, nach
der unter Berücksichtigung von Ferienbezug sowie der gesetzlichen und
regionalen Feiertage lediglich von 46 effektiv im Stundenlohn zu arbeitenden
Wochen pro Jahr - und damit (bei einer betriebsüblichen 41-stündigen
Wochenarbeitszeit) von 1886 jährlichen Sollstunden - auszugehen sei. Zur
Erhebung der effektiv durch Arbeitsleistung zu erfüllenden jährlichen
Sollarbeitszeit bei einem Vollzeitpensum ist die betriebsübliche Arbeitszeit
von 41 Stunden pro Woche unter Beachtung des Anspruchs auf mindestens vier
Wochen Ferien pro Dienstjahr (Art. 329a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 362 Abs.
1 OR) und des effektiven Bezugs von vier Ferienwochen mit 48 Arbeitswochen zu
multiplizieren (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 42/03 vom 13.
Dezember 2004 E. 2.1.4 und I 530/01 vom 12. Juni 2002 E. 4b), woraus in casu
1968 Sollarbeitsstunden pro Jahr resultierten. In Beziehung gesetzt zu den von
der Versicherten in den Jahren 2000 (Fr. 22'751.85 [Jahreslohn] : Fr. 18.20
[Stundenlohn] = 1250.10 Stunden) und 2001 (Fr. 22'681.65 [Jahreslohn] : Fr.
18.50 [Stundenlohn] = 1226 Stunden) tatsächlich geleisteten Stunden ergäben
sich daraus Arbeitspensen von 63,5 bzw. 62,3 %, die indessen, würden sie zur
Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit herangezogen, bei
Invaliditätsgraden von 68 % ([0,635 x 100 %] + [0,365 x 13,5 %]; zu den
Rundungsregeln: BGE 130 V 121) bzw. 67 % ([0,623 x 100 %] + [0,377 x 13,5 %])
ebenfalls keinen Anspruch auf eine ganze Rente begründeten.
3.2.2.2 Der von der Beschwerdeführerin im Formular "Fragebogen zur
Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt" vom 2. März 2004 für den
Validitätsfall erwähnte 80%ige Beschäftigungsgrad ist sodann ebenso wie die
entsprechenden Hinweise gegenüber der involvierten Ärzteschaft (vgl. Gutachten
des Dr. med. M.________ vom 8. Januar 2004, S. 5; Bericht des Dr. med.
R.________ vom 24. März 2003, S. 1 unten) mit dem kantonalen Gericht als
"Fehlinterpretation" des von ihr im Rahmen eines wöchentlichen
Viertageseinsatzes geleisteten Arbeitspensums zu werten. Insbesondere die
entsprechenden Formulierungen in den medizinischen Unterlagen belegen deutlich,
dass damit nicht eine ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in diesem Umfang
ausgeübte hypothetische Erwerbstätigkeit sondern die bisherige - salopp als "80
%-Pensum" benannte - ausserhäusliche Beschäftigung gemeint war.
3.2.2.3 Auch wenn, wie im angefochtenen Entscheid einlässlich dargetan wurde,
gewisse äussere Umstände vorliegen (so etwa die namentlich seit der Trennung
vom Ehemann im April 2004 herrschende angespannte finanzielle Situation [keine
Alimentenzahlungen durch den Ehemann, keine wesentlichen Eigenmittel, kein
Beitrag der noch bei der Mutter lebenden beiden Söhne an die
Lebenshaltungskosten], dem infolge Alters der Kinder sukzessiven Wegfall der
Erziehungs- und Betreuungspflichten und den dadurch zusätzlich frei werdenden
zeitlichen Kapazitäten), welche bei intakter Gesundheit eine Erhöhung des
bisherigen Arbeitspensums nahegelegt hätten, ist die in Würdigung der gesamten
zu berücksichtigenden Umstände gezogene - gegenteilige - vorinstanzliche
Schlussfolgerung nach dem Gesagten als nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht
offensichtlich unrichtig zu werten. Vor diesem Hintergrund sind weder Hinweise
für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begründungspflicht durch
die kantonalen Richter ersichtlich, noch bestehen Anhaltspunkte für eine
willkürliche Beweiswürdigung. Es hat deshalb bei der zugesprochenen
Dreiviertelsrente sein Bewenden.

4.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Gleichzeitig wird ihr
die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung [Art. 64 Abs. 1 BGG];
Verbeiständung [Art. 64 Abs. 2 BGG]) gewährt, da die hiefür erforderlichen
Bedingungen (Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde, Gebotenheit
der Verbeiständung) gegeben sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S.
372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse agrapi und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl