Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.786/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_786/2008

Urteil vom 21. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
20. August 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Glarus H.________ mit Verfügung vom 19. April 2007
rückwirkend ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus eine hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2008 abgewiesen hat,
dass H.________ beschwerdeweise die Zusprechung einer ganzen oder einer
Dreiviertelsrente beantragen und gleichzeitig auch das Begehren um Rückweisung
der Sache "zur Ergänzung der medizinischen Aktenlage und Neubeurteilung"
stellen lässt,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung des
geltend gemachten Rentenanspruches und die dazu ergangene Rechtsprechung
korrekt dargelegt hat,
dass die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage nach der Koordination von
Leistungen der Invalidenversicherung einerseits und der Unfallversicherung
andererseits hier insofern keine Rolle spielt, als der Beginn eines allfälligen
Rentenanspruches in diesen beiden Sozialversicherungszweigen nicht identisch
ist und der Unfallversicherer seinerseits im Zeitpunkt des Erlasses der zur
Diskussion stehenden Rentenverfügung der IV-Stelle noch gar nicht über einen
Rentenanspruch befunden hat,

dass entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht gesagt werden
kann, die dem Bericht des Zentrums E.________ vom 20. Dezember 2005 einerseits
und dem Gutachten der Abklärungsstelle X.________ vom 6. Januar 2006
andererseits entnommenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - wozu
auch die Annahmen zur gesamthaft verbliebenen Restarbeitsfähigkeit zählen -
seien im Sinne der Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert
unrichtig,
dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die der
vorinstanzlichen Beurteilung und insbesondere den beiden erwähnten
medizinischen Dokumenten zugrunde liegenden Befunde unvollständig wären,
dass daher kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht und die gegenüber der
Vorinstanz erhobene Rüge, insoweit die Begründungspflicht verletzt zu haben,
jeglicher Rechtfertigung entbehrt,
dass die Würdigung medizinischer Unterlagen im Übrigen zur vorinstanzlichen
Sachverhaltsermittlung gehört und daher einer bundesgerichtlichen Überprüfung
auf Grund von Art. 97 Abs. 1 BGG von vornherein entzogen ist,
dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren schliesslich nicht von
Bedeutung sein kann, ob der Zustand, wie er sich auch ohne Unfallereignis
präsentieren würde, erreicht worden ist, weshalb auf die damit in Zusammenhang
stehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen ist,
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, insbesondere auch ohne Durchführung
eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), zu erledigen ist,
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang von der Beschwerdeführerin
als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der
Ausgleichskasse Medisuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Leuzinger Krähenbühl