Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.784/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_784/2008

Urteil vom 11. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster,
Beschwerdeführer,

gegen

Alba Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene A.________, Betriebsökonom HWV, war ab Oktober 1999 als
Leiter Back-Office bei der Firma X.________ angestellt und dadurch bei der Alba
Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Alba) obligatorisch gegen
die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Er kündigte den
Arbeitsvertrag auf den 30. Juni 2002 und entschloss sich zu einem "Timeout"
ohne Berufstätigkeit. Eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vom 4.
Dezember 2002 zog er am 17. Januar 2003 wieder zurück, da er für den Zeitraum
von Mitte Februar bis Ende April 2003 einen Auslandaufenthalt ins Auge fasste.
Am 25. Januar 2003 erlitt A.________ einen Snowboard-Unfall. Er zog sich
verschiedene Verletzungen zu, welche ärztlich behandelt werden mussten und eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bewirkten. A.________ meldete den Unfall mit
Schreiben vom 4. April 2003 der X.________, welcher er vorhielt, sie sei bei
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich
der Abredeversicherung nach UVG nicht nachgekommen. Dies teilte er mit
Schreiben vom 20. Mai 2003 auch der Alba mit, wobei er geltend machte, es sei
nachträglich eine Abredeversicherung abzuschliessen und es seien entsprechend
Leistungen ab dem 25. Januar 2003 auszurichten. Dies lehnte die Alba mit
Verfügung vom 15. Oktober 2003 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom
17. November 2004 fest.

B.
Die von A.________ hiegegen geführte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Juli 2008
ab. Es schloss dabei namentlich auch aus, dass A.________ aus Vertrauensschutz
infolge unterlassener Information Anspruch auf Versicherungsleistungen wie bei
abgeschlossener Abredeversicherung erheben könne.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des
Einspracheentscheides sei die Alba zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen
aus dem Unfall vom 25. Januar 2003 zu erbringen. Er beruft sich dabei wie schon
vorinstanzlich darauf, er sei nicht über die Möglichkeit der Abredeversicherung
orientiert worden und sei daher aus Vertrauensschutz so zu stellen, wie wenn
diese abgeschlossen worden wäre.
Die Alba schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (Urteil
8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V
194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120). Die Verletzung von Grundrechten und
von kantonalem und interkantonalem Recht kann das Bundesgericht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Diese Einschränkungen der Rüge- und Überprüfungsbefugnis gelten nicht bei
Beschwerden, welche sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richten.
Hier kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG) und ist das
Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden
(Art. 105 Abs. 3 BGG).
1.2.2 Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer, die Alba sei zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu
erbringen. Der Wortlaut des Antrags umfasst auch Geldleistungen, zumindest in
Form von Taggeld. Es fragt sich daher, ob die Regelung über die freie Kognition
des Bundesgerichts gemäss Art. 105 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG
zur Anwendung gelangt. Das trifft nicht zu. Die Alba hat ihre Leistungspflicht
generell mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des
Unfalls vom 25. Januar 2003 nicht bei ihr versichert gewesen. Das kantonale
Gericht hat dies bestätigt. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet
einzig diese Frage der Versicherungsdeckung bei der Alba. Damit ist auch der
letztinstanzliche Prüfungsgegenstand umschrieben. Bejaht das Bundesgericht
abweichend von der Vorinstanz die Versicherungsdeckung bei der Alba, kann dies
zwar - bei Erfüllung der weiteren versicherungsmässigen Voraussetzungen - einen
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung nach sich ziehen. Dabei kann es
sich auch um Geldleistungen handeln. Dies ändert aber nichts daran, dass es
hier nur um die Frage der Versicherungsdeckung bei der Alba geht. Ob
Versicherungsdeckung besteht, ist - als Vorfrage zu prüfende - Voraussetzung
jedes Leistungsanspruchs, welcher gegenüber einem Unfallversicherer (oder einem
anderen Versicherer) geltend gemacht wird, unabhängig davon, ob es sich nun um
Geld- oder um Sachleistungen handelt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der
Gesetzgeber die Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung
kognitionsmässig auch bei dieser Vorfrage anders als die übrigen vom
Bundesgericht zu beurteilenden Versicherungsmaterien behandeln wollte. Das
stünde auch dem Ausnahmecharakter entgegen, der Art. 105 Abs. 3 BGG (und
entsprechend Art. 97 Abs. 2 BGG) zukommt (vgl. Ulrich Meyer, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 46 zu Art. 105 BGG; MARKUS SCHOTT, im
selben Werk, N 28 zu Art. 97 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, 2007, N 27 zu Art. 97 BGG; Ursprung/
Fleischanderl, Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach dem
neuen Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG], in: Festschrift 100 Jahre
Aargauischer Anwaltsverband, 2005, S. 423) und nach einer restriktiven
Interpretation ruft (Bernard Corboz, in: Commentaire de la LTF, 2009, N 67 zu
Art. 105 BGG). Soweit die Frage der Versicherungsdeckung von
Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition.

2.
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über das Ende der
obligatorischen Unfallversicherung von Arbeitnehmern (Art. 3 Abs. 2 UVG) und
über die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Möglichkeit des Abschlusses einer
Abredeversicherung zwecks Verlängerung des Versicherungsschutzes bis zu 180
Tagen (Art. 3 Abs. 3; Art. 8 UVV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die
Grundsätze über die Informationspflicht, welche bezüglich der
Abredeversicherung dem Versicherer und dem Arbeitgeber - als Organen der
Versicherungsdurchführung - zukommt, und über die Folgen einer Verletzung
dieser Pflicht. Demnach gilt, dass der Versicherer den Arbeitgeber und dieser
den Arbeitnehmer über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren
hat. Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann nach den Prinzipien des
öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zur Folge haben, dass die
Versicherungsdeckung auch in Ermangelung einer Abredeversicherung bejaht wird
(Art. 72 UVV; BGE 121 V 28).

3.
Vorinstanz und Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass das ordentliche
Versicherungsverhältnis einschliesslich der 30tägigen Nachdeckungsfrist gemäss
Art. 3 Abs. 2 UVG bereits vor dem Unfall vom 25. Januar 2003 geendet hatte und
innert der hiefür geltenden Frist keine Abrede im Sinne von Art. 3 Abs. 3 UVG
erfolgt ist. Einigkeit besteht zudem darin, dass sich der Unfall noch innerhalb
der maximal möglichen Dauer einer solchen Abredeversicherung ereignet hat.
Uneinigkeit besteht in der Beantwortung der Frage, ob seitens der Organe der
Versicherungsdurchführung die Informationspflicht über die Abredeversicherung
verletzt wurde und deswegen nach vertrauensschutzrechtlichen Grundsätzen der
Beschwerdeführer so zu halten ist, wie wenn er die Abrede vorgenommen hätte.

4.
Das kantonale Gericht hat zunächst erkannt, der Versicherer habe die
Arbeitgeberin über die Möglichkeit der Abredeversicherung informiert. Die
Arbeitgeberin hingegen habe den Arbeitnehmer zwar über verschiedene
versicherungsrechtliche Gesichtspunkte orientiert. Eine Information über die
Möglichkeit der Abredeversicherung habe sie aber unterlassen.
Es wird nichts vorgebracht, was diese tatbeständlichen Feststellungen als
offensichtlich unrichtig oder als rechtsverletzend nach Art. 95 BGG erscheinen
liesse.

5.
5.1 Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob die Unterlassung der Information nach
dem Vertrauensschutz zur Folge hat, dass die Versicherungsdeckung trotz
mangelnder Abredeversicherung zu bejahen ist. Sie ist zum Ergebnis gelangt, es
sei höchstens möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer bei erfolgtem Hinweis die Abredeversicherung abgeschlossen
hätte. Damit fehle es am Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen der
Information und dem Nichtzustandekommen der Abredeversicherung, weshalb eine
Versicherungsdeckung aus Vertrauensschutz ausser Betracht falle.

5.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in
seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können
falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in
einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2.
wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn
die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit
Hinweisen). Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer
behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im
Einzelfall gegebenen Umständen geboten war (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480 mit
Hinweisen; zur Abredeversicherung siehe insbesondere auch BGE 121 V 28 E. 2c S.
34). Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der
unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich
war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V
472 E. 5 S. 481).
Im vorliegenden Fall besteht die nachteilige Disposition des Beschwerdeführers
darin, dass er keine Abredeversicherung abgeschlossen hat. Dabei ist
umstritten, ob hiefür die Unterlassung der Information durch die Arbeitgeberin
kausal war. Es geht darum, ob der Beschwerdeführer bei erfolgter Information
von der Möglichkeit der Abredeversicherung Gebrauch gemacht hätte, mithin um
einen hypothetischen Kausalverlauf. Die übrigen Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes sind ohne weiteres als erfüllt zu betrachten.

5.3 Für den hypothetischen Kausalverlauf verlangt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung keinen strikten Beweis. Es genügt, wenn der Richter zur
Überzeugung gelangt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen
bestimmten Geschehensablauf spricht (BGE 133 V 14 E. 9.2 S. 22; 132 III 305 E.
3.5 S. 311, je mit Hinweisen; insbesondere für einen Fall unterlassener
Aufklärung: BGE 124 III 155 E. 3d S. 165 f.).
Kognitionsrechtlich gilt Folgendes (vgl. auch E. 1 hievor): Die Beurteilung des
hypothetischen Kausalverlaufs ist - vom Bundesgericht frei überprüfbare -
Rechtsfrage, wenn sie ausschliesslich gestützt auf die allgemeine
Lebenserfahrung und nicht gestützt auf Beweismittel erfolgt. Sie ist - nur
eingeschränkt überprüfbare - Tatfrage, wenn sie sich auf Beweiswürdigung
stützt, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen
Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 132 III 715 E. 2.3 S. 719 und 305
E. 3.5 S. 311; Urteil 4A_417/2007 vom 14. Februar 2008 E. 5.4, je mit
Hinweisen; Corboz, a.a.O., N 42 zu Art. 105 BGG; Meyer, a.a.O., N 34a zu Art.
105 BGG; Seiler, a.a.O., N 12 zu Art. 97 BGG, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE
133 V 504 E. 3.2 S. 507 mit Hinweisen). Tatfrage sind auch Feststellungen über
innere oder psychische Tatsachen, wie beispielsweise was jemand wollte oder
wusste (BGE 132 III 122 E. 4.5.3 S. 136; 124 III 182 E. 3 S. 184; Urteil 8C_31/
2007 vom 25. September 2007 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 V 640, aber in: SVR
2008 ALV Nr. 12 S. 35; CORBOZ, a.a.O., N 36 zu Art. 105 BGG; MEYER, a.a.O., N
34a zu Art. 105 BGG; SEILER, a.a.O., N 12 zu Art. 97 BGG).
Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung traf das Bundesgericht etwa
folgende Annahmen: Bei einem Kauf eines Occasionswagens sei die Zahl der
gefahrenen Kilometer für den Käufer regelmässig von Bedeutung (BGE 71 II 239 E.
4 S. 241). Angaben über das Bauvolumen eines Wohnhauses seien geeignet, die
Preiswürdigkeit der Kaufsache zu beeinflussen (BGE 87 II 244 E. 1e S. 248 f.).
Der Mietzins einer Wohnung hänge von deren Grösse, insbesondere der Zimmerzahl
und der bewohnbaren Fläche, ab. Die eine wie die andere Angabe sei daher
geeignet, den Entscheid eines Interessenten über den Vertragsschluss und dessen
Bedingungen zu beeinflussen (BGE 113 II 25 E. 1b S. 28). Die Angaben über die
Bruttogeschossfläche einer Wohnung seien geeignet, den Kaufentscheid zu
beeinflussen. Es bestehe daher eine natürliche Vermutung, dass die Angaben für
den Vertragsabschluss kausal waren (Urteil 4A_417/2007 vom 14. Februar 2008 E.
5.5 und 5.6).

5.4 Die Abredeversicherung verlängert den UVG-Versicherungsschutz aufgrund des
bisherigen Arbeitsverhältnisses über dessen Ende und die Nachdeckung hinaus.
Ziel ist, bei Eintritt eines versicherten Ereignisses Leistungen beziehen zu
können, auch wenn (noch) kein neuer UVG-Versicherungsschutz begründet worden
ist. Die vernünftig denkende versicherte Person hat ein Interesse an einer
solchen Verlängerung. Denn sie wird dadurch unfallversicherungsmässig gehalten
wie im beendeten Arbeitsverhältnis. Zudem ist der Abschluss der
Abredeversicherung für die versicherte Person sehr unkompliziert; der Abschluss
einer Privatversicherung für einen vergleichbaren Versicherungsschutz wäre mit
deutlich höherem administrativem Aufwand verbunden. Diese Aspekte sprechen nach
der allgemeinen Lebenserfahrung dafür, dass eine versicherte Person bei
genügender Information von der Abrede eher Gebrauch macht als nicht. Es besteht
somit eine natürliche Vermutung für den Abschluss der Abredeversicherung bei
erfolgter Information. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Person lediglich ein
vorübergehendes berufliches Timeout ins Auge fasst. Denn diesfalls ist ihr ein
höheres Interesse an einem - möglichst ununterbrochenen - Beibehalten des
Versicherungsschutzes zuzubilligen, als etwa bei einem endgültigen Ausstieg aus
dem Erwerbsleben oder bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit, welche über die
Arbeitslosenversicherung einen Versicherungsschutz für Nichtberufsunfälle zur
Folge haben kann (Art. 22a Abs. 4 AVIG; Art. 3 Abs. 5 UVG; Art. 2 der
Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen
Personen, SR 837.171).

5.5 Zu prüfen bleibt, ob die besagte Vermutung eines Versicherungsabschlusses
im vorliegenden Fall durch konkrete Beweiswürdigung entkräftet ist.
Anhaltspunkte, welche diesen Schluss zuliessen, werden im angefochtenen
Entscheid nicht genannt. Das kantonale Gericht hat erwogen, die Aussagen des
Beschwerdeführers deuteten darauf hin, dass er unabhängig vom Verhalten der
Arbeitgeberin irrtümlich der Auffassung gewesen sei, über seine Krankenkasse
bereits unfallversichert zu sein. Es stelle sich die Frage, ob er sich durch
einen Hinweis der Arbeitgeberin auf die Abredeversicherung veranlasst gesehen
hätte, eine solche abzuschliessen oder sich zumindest weiter nach den
unterschiedlichen Versicherungsmöglichkeiten zu erkundigen. Dies sei aber
aufgrund des Verhaltens, das der Beschwerdeführer in versicherungsrechtlichen
Angelegenheiten an den Tag gelegt habe, höchstens möglich, nicht aber
überwiegend wahrscheinlich.
Sollte der Beschwerdeführer indessen irrtümlich der Auffassung gewesen sein, er
sei beim Krankenversicherer unfallversichert, hätte wohl gerade die Information
über die Abredeversicherung dazu beigetragen, den Irrtum gleich zu erkennen,
oder zumindest Anlass geboten, sich über den Versicherungsschutz zu
vergewissern. Aus den Akten ergeben sich auch keine verlässlichen Anhaltspunkte
dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Versicherungsangelegenheiten
nachlässig verhielt und dies den Schluss gestatten würde, er hätte entgegen der
allgemeinen Lebenserfahrung auch bei erfolgter Information von der Möglichkeit
der Abrede keinen Gebrauch gemacht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei erfolgter Information die Abredeversicherung abgeschlossen
hätte. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz somit zu
Unrecht verneint.
Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, die Abredeversicherung sei
vertrauensschutzrechtlich als zustande gekommen zu betrachten, bleibt zu
prüfen, ob sich aus dieser Versicherung die geltend gemachten
Leistungsansprüche ergeben. Die Sache wird hiefür und zur neuen Verfügung an
die Alba zurückgewiesen.

6.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2008 und der
Einspracheentscheid der Alba Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft vom 17.
November 2004 aufgehoben werden und die Sache an die Alba Allgemeine
Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. September 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz