Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.783/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_783/2008

Urteil vom 10. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, Dufourstrasse 181,
8008 Zürich,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Juli 2008.

In Erwägung,
dass die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) den von A.________,
geborenen 1943, ab 30. Oktober 2006 erhobenen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung verneinte (Verfügung vom 21. März 2007) und daran mit
Einspracheentscheid vom 24. April 2007 festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die hiegegen am 28.
März 2008 erhobene Beschwerde nicht eintrat (Beschluss vom 31. Juli 2008), weil
es die 30-tägige Beschwerdeschrift nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht als gewahrt
erachtete,
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt und gleichzeitig um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 13. November 2008 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht in Würdigung der gesamten Umstände festgestellt hat,
dass die Zustellung an den Beschwerdeführer im April 2007 ordnungsgemäss
erfolgt sei und demgegenüber dessen Darstellung, er habe erstmals am 15.
Februar 2008 vom Einspracheentscheid vom 24. April 2007 Kenntnis erhalten,
unglaubhaft sei,
dass insbesondere dessen Behauptung, er habe die Erfüllung der
Kontrollvorschriften "einzig aus dem Grund eingestellt", weil er infolge des
angeblich am 23. März 2007 erlittenen Unfalles voll arbeitsunfähig geworden
sei, unzutreffend ist, wie aus der danach im Verlauf des Monats April 2007 bis
zur Einspracheerhebung dokumentierten Korrespondenz (u.a. die Einreichung des
eigenhändig am 11. April 2007 unterzeichneten Meldeformulars für den Monat März
2007) erhellt,
dass es sich bei der Frage, wann dem Beschwerdeführer der Einspracheentscheid
vom 24. April 2007 zugestellt worden ist, um eine Tatfrage handelt, welche vom
Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG geprüft werden kann (BGE 132
V 393 E. 3.2 S. 398),

dass der Wirkungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsachen
beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind,
Tatsachen somit, welche nicht im Rahmen der Massenverwaltung von Bedeutung sind
(BGE 121 V 5 E. 3b S. 6),
dass das Einspracheverfahren zwar nicht mehr zur Massenverwaltung im wörtlichen
Sinn gezählt werden kann, das ordentliche Verwaltungsverfahren indessen erst
mit dem Einspracheentscheid abgeschlossen wird (siehe BGE 131 V 407 E. 2.1.2.2
S. 413),
dass mit der Zustellung einer Verfügung noch kein Prozessrechtsverhältnis
begründet wird, sondern erst mit der Einreichung einer Beschwerde (BGE 121 V 5
E. 3b S. 6), was nach dem Gesagten auch für den Fall gilt, wo an Stelle der
Verfügung der Einspracheentscheid das Verwaltungsverfahren abschliesst,
dass bezüglich Tatsachen, welche hier für die Zustellung des
Einspracheentscheides erheblich sind, somit der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit genügt (Urteil 9C_639/2007 vom 25. Februar 2008),
dass der fragliche Einspracheentscheid zwar nicht mit eingeschriebenem Brief
eröffnet wurde,
dass indessen die auf einer überzeugenden und plausiblen Würdigung der Umstände
beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, wonach das Verhalten des
Beschwerdeführers mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf
die Zustellung des Einspracheentscheides Ende April 2007 schliessen lässt,
weder offensichtlich unrichtig sind noch auf einer Rechtsverletzung beruhen und
daher für das Bundesgericht verbindlich bleiben (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
weshalb auf die Begründung des angefochtenen Entscheides verwiesen wird (Art.
109 Abs. 3 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli