Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.782/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_782/2008

Urteil vom 24. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle Z.________,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6,
8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 20. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene A.________ arbeitete seit 3. April 1990 bis 20. April 2000
als Maurer bei der Bauunternehmung X.________ AG. Am 6. Oktober 2000 meldete er
sich wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2002 wies die IV-Stelle Glarus, ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 26 %, das Rentenbegehren ab. Die hiegegen
eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 15. Oktober 2002 ab,
wobei es einen Invaliditätsgrad von 21,1 % ermittelte.
Im November 2002 und 2003 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle erneut
zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 verneinte diese einen
Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 24,5 %). Die dagegen erhobene Einsprache wies
sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % ab (Entscheid vom 11. August
2005). In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
kantonale Gericht den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur
Sachverhaltsergänzung und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
IV-Stelle zurück. Diese wurde angewiesen, ein Gutachten des Psychiaters Dr.
med. P.________ einzuholen (Entscheid vom 26. September 2006). Zur Abklärung
der Verhältnisse zog die IV-Stelle diverse vom Versicherten aufgelegte
Arztberichte bei und holte ein Gutachten des Psychiaters Dr. med. P.________
vom 20. März 2003 ein. Dieser diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4) mit massiver Aggravation. Mit Verfügung vom 3. Juli 2007
verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von
25,2 %.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde - womit der Versicherte neu Berichte der
Klinik Y.________ vom 23. November 2007 auflegte - wies das kantonale Gericht
mit Entscheid vom 20. August 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Er reicht einen
neuen Arztbericht ein.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ.
E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 AlV Nr. 12
S. 35). Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen
(Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
Der Versicherte reicht neu einen Bericht des Dr. med. G.________, FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6.
Februar 2007 ein. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Demnach sind die Parteien grundsätzlich gehalten, alle rechtsrelevanten
Tatsachen und Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen zu nennen. Gründe zur
Abweichung von dieser Regel werden nicht geltend gemacht und sind nicht
erkennbar. Der Versicherte legt nicht dar, dass ihm die Beibringung des
Berichts bei der Vorinstanz, die den Schriftenwechsel erst am 25. Oktober 2007
geschlossen hatte, prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (vgl.
Urteil 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008, E. 4 mit Hinweis).

3.
3.1 Die streitige Verfügung datiert vom 3. Juli 2007, weshalb die am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 129 V 354 E. 1 S.
356).

3.2 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter
psychischer Gesundheitsschäden (BGE 130 V 352, 127 V 294) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.3 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) ein, so hat
sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom
Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung hat sie in analoger Weise
wie bei einem Revisionsfall (Art. 17 ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass
der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung (zur
massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis vgl. BGE 133 V 108) keine Veränderung
erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst
noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 130 V 64 E. 2 S. 66, 117 V 198 E. 3a). Zur Revision darf geschritten
werden, wenn die für den Rentenanspruch erheblichen tatsächlichen Verhältnisse
gesundheitlicher und/oder erwerblicher Natur wesentlich geändert haben (BGE 130
V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil 8C_223/2007
vom 2. November 2007, E. 2.2).

3.4 Die aufgrund medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits
(un)fähigkeit bzw. deren Veränderung in einem revisionsrechtlich relevanten
Sinne ist Entscheidung über eine Tatfrage. Soweit die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt
wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete
Beweiswürdigung wie auch die antizipierte Beweiswürdigung (als Teil derselben)
betreffen eine Tatfrage (Urteil 8C_456/2007 vom 9. September 2008, E. 3,
erwähntes Urteil 8C_223/2007, E. 3, je mit Hinweisen).

4.
Verwaltung und Vorinstanz haben in Würdigung der medizinischen Aktenlage (zum
Beweiswert von Arztberichten vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen)
zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. Sämtliche Vorbringen des Versicherten, die sich in erster
Linie in rein appellatorischer Kritik des vorinstanzlichen Entscheides
erschöpfen, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er erhebt keine
Rügen, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffend seinen
Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhend erscheinen lassen
(vgl. E. 1 hievor). Der durchgeführte Einkommensvergleich (hiezu vgl. BGE 132 V
393 E. 3.3. S. 399) wird vom Versicherten nicht in Frage gestellt und ist nicht
zu beanstanden. Bei der gegebenen Aktenlage kann in antizipierter
Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94) auf
weitere Beweismassnahmen verzichtet werden.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG erledigt. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Versicherten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar