Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.781/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_781/2008

Urteil vom 23. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
SUVA Militärversicherung, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Militärversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
31. Juli 2008.

Sachverhalt:
A.a S.________, geboren 1948, erlitt im Laufe der Zeit mehrere, traumatisch
bedingte Schädigungen seiner beiden Kniegelenke. Nachdem er sich als
Lastwagen-Chauffeur obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert am 12. Dezember 1972 eine
Verletzung des rechten Knies zugezogen hatte, welche anschliessend folgenlos
abgeheilt war, traten nach einem Sprung aus zwei Metern Höhe bei gleichzeitigem
Verdrehen des rechten Knies während eines militärischen Wiederholungskurses
(WK) im Oktober 1974 wiederholt Beschwerden auf. Am 18. Juni 1975 führte Dr.
med. L.________ im Spital M.________ bei einer diagnostizierten älteren Ruptur
des Meniskus medialis rechts mit leichter Gonarthrose am rechten Knie eine
Meniscectomie durch. "Für die Knieaffektion rechts" anerkannte das Bundesamt
für Militärversicherung (BAMV, heute: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
[SUVA], Abteilung Militärversicherung; nachfolgend: SUVA-MV oder
Beschwerdeführerin) am 23. Juli 1975 ihre Leistungspflicht. Angesichts der sich
im rechten Kniegelenk entwickelnden Gonarthrose empfahl Dr. med. L.________
bereits am 17. November 1975 einen Berufswechsel, weil die angestammte
Tätigkeit des Versicherten als LKW-Chauffeur mit häufigen, für ihn ungünstigen
Sprüngen aus der Führerkabine beim jeweiligen Aussteigen auf Baustellen
verbunden sei. Seit 1. Juli 1990 war S.________ vollzeitlich als Handwerker für
die Firma X.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) tätig und in dieser
Eigenschaft wiederum bei der SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Bei einem Sturz auf das linke Knie mit
Kontusion beider Kniegelenke zog sich der Versicherte am 1. Februar 2000 eine
Meniskusläsion links zu. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein
Taggeld aus. Trotz aktenkundig verstärkter Beschwerden auch am rechten Knie
verwertete S.________ seine Restarbeitsfähigkeit im angestammten Betrieb. Für
den am linken Knie dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschaden sprach die SUVA
dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Invalidenrente bei einer
unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 25% sowie eine Integritätsentschädigung
auf Grund einer Integritätseinbusse von 5% zu (Verfügung vom 21. Dezember 2001)
und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2002 fest.

Der behandelnde Arzt Dr. med. M.________, meldete die zwischenzeitlich erneut
aufgetretenen Beschwerden im rechten Knie am 22. Februar 2002 bei der SUVA-MV
zu Übernahme der weiteren Abklärung und Heilbehandlung an. Am 20. September
2002 anerkannte die SUVA-MV hiefür ihre Leistungspflicht. Wegen
Umstrukturierung verlor der Versicherte per 31. Dezember 2002 seine angestammte
Arbeitsstelle und nahm in der Folge keine neue (Teil-) Erwerbstätigkeit mehr
auf. Im Rahmen des Sozialplanes richtete die Arbeitgeberin S.________ ab Januar
2003 während 12,2 Monaten den um die SUVA-Rente gekürzten Lohn als
Abgangsentschädigung aus, soweit er keine andere Stelle mehr antreten würde.
Diese Zahlungen endeten anfangs Januar 2004.

Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 30. Juli 2002 erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 6. Mai 2004
teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung unter Miteinbezug der SUVA-MV an die SUVA zurück.
A.b Im März/April 2005 einigte sich S.________ vergleichsweise mit der SUVA und
der SUVA-MV darüber, dass ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Invalidenrente
bei einer Gesamtinvalidität von 40% (wovon der auf die SUVA entfallende Anteil
für das linke Knie 27% [= 67,5% von 40] und der auf die SUVA-MV für das rechte
Knie entfallende Anteil 13% [= 32,5% von 40] betrug) auszurichten sei.
Gleichzeitig erkundigte er sich bei der SUVA-MV wiederholt danach, ab wann er
zusätzlich mit einer Integritätsschadenrente rechnen könne.
A.c Nach einer zwischenzeitlichen Zunahme der Beschwerden trat S.________ am 1.
Februar 2006 zur operativen Knietotalprothese rechts in die Klinik Y.________
in Zürich ein. Er ersuchte die SUVA-MV unter anderem um Übernahme der
Heilbehandlung sowie um Ausrichtung eines Taggeldes. Bereits im Sommer 2006
zeichnete sich ein unbefriedigendes Heilbehandlungsergebnis ab, weshalb sich
die Orthopäden der Klinik Y.________ anlässlich der Konsultation vom 11. Januar
2007 für einen Knietotalprothesen-Wechsel rechts mit Patellarückflächenersatz
entschieden. Diese Operation wurde am 14. Mai 2007 in der besagten Klinik
durchgeführt und wiederum von der SUVA-MV übernommen. Es folgte erneut eine
mehrmonatige Phase vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Die Invalidenversicherung
sprach S.________ für die Dauer vom 1. April bis 31. Juli 2001 eine ganze
Invalidenrente sowie laut Einspracheentscheid vom 16. April 2007 ab 1. August
2001 bis 31. Januar 2006 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. Februar 2006
wiederum eine ganze Rente zu.
A.d Nachdem die SUVA-MV für die Dauer vom 1. Februar bis 31. August 2006 ein
wegen Überversicherung infolge Rentenleistungen der SUVA und der SUVA-MV
gekürztes Taggeld im Umfang von Fr. 30'452.80 ausbezahlt hatte, forderte sie
dieses mit Verfügung vom 5. März 2007 zurück. Hiegegen beantragte S.________
einspracheweise, ihm sei ab 1. Februar 2006 ein Taggeld auszurichten,
eventualiter sei ihm ab 1. Februar 2006 eine höhere Invalidenrente
zuzusprechen. Mit Einspracheentscheid vom 10. März 2008 hielt die SUVA-MV im
Dispositiv unter anderem fest, die Einsprache werde abgewiesen (Ziff. 1), ein
Anspruch auf Taggeld ab 1. Februar 2006 (Ziff. 2) sowie ein Anspruch auf eine
zusätzliche Invalidenrente (Ziff. 3) würden abgelehnt und S.________ habe die
empfangenen Taggelder in der Höhe von total Fr. 30'452.80 der SUVA-MV
zurückzuerstatten (Ziff. 4).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 31. Juli 2008 einerseits insoweit teilweise ab
(Dispositiv-Ziffer 1.1),
"als die Vorinstanz einen Anspruch des Versicherten auf MVG-Taggeld ab dem 1.
Februar 2006 abgelehnt und den Versicherten zur Rückzahlung von erbrachten
Taggeldleistungen im Umfange von Fr. 30'452.80 verpflichtet hat, wobei vor der
Rückzahlung der Anspruch des Versicherten auf höhere Invalidenrentenleistungen
zu ermitteln ist (vgl. nachfolgend Ziffer 1.2)."
Andererseits hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des
Versicherten insoweit teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 1.2), als es
"die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz [zurück wies], damit diese
über den Anspruch auf höhere Rentenleistungen befinden, die Höhe der
Nachzahlungsbeträge festlegen und hernach über die Verrechnung mit den
zurückzuzahlenden Taggeldleistungen verfügen kann."
Für das Teilobsiegen sprach das kantonale Gericht dem Versicherten eine
reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der SUVA-MV zu (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA-MV
die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1.2 und 3 des angefochtenen Entscheids.

S.________ stellt das Rechtsbegehren, die Beschwerde der SUVA-MV sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1).
1.2
1.2.1 Die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid erfolgt auf der Ebene
des Streitgegenstandes: Massgebend ist, ob der Entscheid ein Begehren
behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a
BGG), d.h. auch Gegenstand eines selbständigen Verfahrens hätte bilden können
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 4332 Ziff. 4.1.4.1); solche Entscheide sind (anders als die
Zwischenentscheide) der materiellen Rechtskraft selbständig zugänglich (BGE 128
III 191 E. 4a S. 194 f.; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz
[BGG], N 6 zu Art. 91 und N 2 zu Art. 93 BGG).
1.2.2 In Bezug auf die mit angefochtenem Entscheid (Dispositiv-Ziffer 1.1)
bestätigte Verneinung eines Anspruchs auf MVG-Taggeld ab 1. Februar 2006 und
die vom kantonalen Gericht ebenfalls geschützte Forderung der
Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der zu Unrecht erbrachten Taggelder im
Umfang von Fr. 30'452.80 hat die Vorinstanz materiell entschieden. Insofern
liegt ein selbständig anfechtbarer Teilentscheid vor (vgl. zur Publikation
vorgesehenes Urteil 9C_876/2008 vom 14. April 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Laut
Dispositiv-Ziffer 1.1 hat jedoch die SUVA-MV vor der Geltendmachung des
festgestellten Rückerstattungsbetreffnisses von Fr. 30'452.80 über den Anspruch
auf höhere Invalidenrentenleistungen im Sinne von Dispositiv-Ziffer 1.2 zu
befinden.

1.3 Ohne sich zu den Eintretensvoraussetzungen im Einzelnen ausführlich zu
äussern, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, beim vorinstanzlichen
Entscheid handle es sich nicht um einen Zwischen-, sondern um einen
Endentscheid. Dies trifft mit Blick auf die von der SUVA-MV in materieller
Hinsicht beanstandete Dispositiv-Ziffer 1.2 offensichtlich nicht zu. Das
kantonale Gericht wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Prüfung höherer
Rentenleistungen und zur Festlegung der Höhe des Nachzahlungsbetreffnisses an
die Beschwerdeführerin zurück. Bis dahin bleibt laut Dispositiv-Ziffer 1.1 die
Durchsetzung des Anspruchs auf Rückerstattung der zu Unrecht geleisteten
Taggelder aufgeschoben. Insofern sind die Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2
miteinander verknüpft. Im hier angefochtenen Entscheid ist klar ein
Rückweisungsentscheid zu erblicken (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Zu prüfen
sind demnach die Eintretensvoraussetzungen im Sinne der Art. 92 Abs. 1 und Art.
93 Abs. 1 BGG (vgl. E. 1.1 hievor).

1.4 Das kantonale Gericht hat in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids,
worauf Dispositiv-Ziffer 1.2 verweist, sinngemäss bejaht, dass bis zur
operativen Versorgung mit einer Knietotalprothese ab 1. Februar 2006 eine
erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und damit eine
anspruchsrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG eingetreten sei. Die entsprechende Voraussetzung für die Durchführung
einer Revision der Invalidenrente sei somit erfüllt. Daher habe auch die
Invalidenversicherung den Rentenanspruch von zuvor einer Viertelsrente infolge
der zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes
mit Wirkung ab 1. Februar 2006 auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Ab diesem
Zeitpunkt sei der Versicherte voll und vom 1. Juni 2006 durchgehend bis zum
Wiedereintritt in die Klinik Y.________ am 13. Mai 2007 zum Zwecke der
Reoperation zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Auf die Beschwerde der SUVA-MV gegen
den angefochtenen Rückweisungsentscheid ist unter den gegebenen Umständen nur -
aber immerhin - dann einzutreten, wenn eine der Voraussetzungen im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG (vgl. dazu E. 1.1; Art. 92 Abs. 1 BGG steht
hier nicht zur Diskussion) erfüllt ist.
1.4.1 Nach der Rechtsprechung bewirkt ein Rückweisungsentscheid, mit welchem
eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
im Sinne des hier massgebenden Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 133 V 477 E.
5.2.2 S. 483). Ein solcher Nachteil muss rechtlicher Natur und somit auch mit
einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder
nicht vollständig behebbar sein (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 IV 139 E. 4
S. 141, 335 E. 4 S. 338; 133 V 645 E. 2.1 S. 647 je mit Hinweisen). Er entsteht
regelmässig nicht bloss aus dem Umstand, dass eine Sache an eine untere Instanz
zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird. Daran ändert nichts, dass das Verfahren
dadurch verlängert und verteuert wird (Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E.
3.5 mit Hinweisen).
1.4.2 Gestützt auf Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen
Rückweisungsentscheids und kraft des darin enthaltenen Verweises auf die
Erwägungen ist die Beschwerdeführerin an die vorinstanzliche Feststellung
gebunden, wonach am rechten Knie des Versicherten eine anspruchsrelevante
erhebliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes bis zum 1. Februar 2006
eingetreten ist, für welche die SUVA-MV unbestrittenermassen haftet. Wäre auf
die Beschwerde nicht einzutreten, bliebe die Beschwerdeführerin durch den
Rückweisungsentscheid verbindlich zur Ausrichtung höherer Rentenleistungen
verpflichtet, auch wenn das Ausmass der Rentenerhöhung im Vergleich zur bisher
ausgerichteten MV-Rente in Höhe von 13% einstweilen noch unklar wäre. Die
SUVA-MV wäre gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu
erlassen, zu deren Anfechtung sie mangels formeller Beschwer gar nicht befugt
wäre (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484). Darin ist ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil zu erblicken, weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Haftung der
Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden
wie auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 4-6 MVG; BGE 111 V 370 E. 1b S.
372, 105 V 225 E. 3a S. 229; vgl. dazu JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz
über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 41 ff.
Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 21 ff. zu Art. 5 MVG, N 12 und 23 f. zu Art.
6 MVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Anspruch
auf eine Invalidenrente der Militärversicherung (Art. 40 Abs. 1 MVG) sowie zu
deren Bemessung auf der Grundlage des versicherten Jahresverdienstes (Art. 40
Abs. 2 MVG) und zur Festsetzung der Invalidenrente auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit (Art. 41 Abs. 1 MVG). Darauf wird verwiesen.

4.
Unbestritten ist, dass der Versicherte gemäss angefochtenem Entscheid ab 1.
Februar 2006 keinen Anspruch auf Taggeld hatte und laut vorinstanzlichem
Entscheid verpflichtet ist, die zu Unrecht empfangenen Leistungen in Höhe von
Fr. 30'452.85 an die Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Fest steht sodann
weiter, dass die Militärversicherung für den Gesundheitsschaden am rechten Knie
des Versicherten zu 100% haftet, dass sie demzufolge ihre Leistungspflicht für
die ab 1. Februar 2006 erneut erforderlichen Heilbehandlungsmassnahmen am
rechten Knie zu Recht nicht bestreitet, und dass sich die SUVA-MV für die aus
der Behinderung am rechten Knie resultierende Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit von 13% mit Vergleich vom 23. März und 4. April 2005 bzw. mit
Verfügung vom 8. November 2005 verpflichtete, zusammen mit der SUVA bei einer
Gesamtinvalidität von 40% (27% zu Lasten der SUVA) ab 1. Januar 2002 eine
entsprechende Invalidenrente auszurichten. Soweit ersichtlich hat die
Beschwerdeführerin bisher nicht Stellung genommen zu dem seit Mai 2005
wiederholt geltend gemachten Anspruch auf eine Integritätsschadenrente, weshalb
diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

5.
Strittig und hier zu prüfen ist demgegenüber, ob der Versicherte mit Wirkung ab
1. Februar 2006 Anspruch auf eine höhere Invalidenrente der Militärversicherung
hat.

5.1 Das kantonale Gericht legte dar, in der Militärversicherung fänden auf die
Invaliditätsbemessung an sich die gleichen Grundsätze Anwendung wie in den
anderen Bereichen der Sozialversicherung. Gemäss Einspracheentscheid der
IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 16. April 2007 (nachfolgend:
Einspracheentscheid der IV) habe im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherten in
die Klinik Y.________ vom 1. Februar 2006 eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im rechten Knie bereits (mindestens) drei Monate (vgl.
Art. 88a Abs. 2 IVV) angedauert, weshalb die Invalidenversicherung den
Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Februar 2006 auf eine ganze Invalidenrente
erhöht habe. Zumindest im Rahmen einer Zeitrente seien auch aus Sicht der
Militärversicherung die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gegeben. Ab 1.
Februar 2006 sei eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 und 100% als
Folge der Beschwerden im rechten Knie bis (mindestens) einige Monate über den
Reoperationstermin vom 14. Mai 2007 hinaus medizinisch ausgewiesen. Eine
revisionsweise Erhöhung der Rente zu verweigern mit der Begründung, der
Versicherte erleide trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit keine
Erwerbseinbusse, weil er seit dem invaliditätsfremden Verlust seiner
angestammten Arbeitsstelle freiwillig auf die Verwertung seiner
Restarbeitsfähigkeit verzichtet habe, sei nicht statthaft. Die SUVA-MV selber
habe ihrer eigenen Rentenverfügung vom 8. November 2005 ein Valideneinkommen
für das Jahr 2005 von Fr. 78'195.- zu Grunde gelegt, obwohl die Leistungen der
angestammten Arbeitgeberin im Rahmen des Sozialplanes nach dem
reorganisationsbedingten Verlust der Arbeitsstelle bereits im Januar 2004
geendet hätten.

5.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe
entgegen Lehre und Rechtsprechung verkannt, dass die Militärversicherung bei
der Rentenfestsetzung (und auch bei der revisionsweisen Erhöhung der Rente)
nicht auf den zuletzt vor dem Unfall bzw. der Gesundheitsschädigung bezogenen
Lohn (vgl. Art. 15 UVG), sondern auf den Verdienst abstelle, den der
Versicherte ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt
hätte (Art. 40 Abs. 3 MVG). Habe er freiwillig oder aus gesundheitsfremden
Gründen seine Resterwerbsfähigkeit nicht verwertet und somit keinen Verdienst
erzielt, fehle es an einer Einkommensbasis, auf welcher eine Invalidenrente
berechnet werden könne. Die Bindungswirkung von Urteilen aus anderen
Sozialversicherungszweigen sei vom Bundesgericht in den letzten Jahren immer
mehr relativiert worden, weshalb der Versicherte aus dem Einspracheentscheid
der IV nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.

6.
6.1 Die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente in der Militärversicherung
richtet sich in Weiterführung der per 31. Dezember 2002 ersatzlos aufgehobenen
bisherigen Regelung von alt Art. 44 MVG seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts per 1. Januar 2003 nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 14 zu
Art. 17 ATSG und Franz Schlauri, Die Militärversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007,
S. 1116 ff., sowie Peter Beck, Militärversicherung und Allgemeiner Teil, in:
SZS 2003 S. 267; vgl. auch die Verweise auf Art. 17 ATSG gemäss Art. 41 Abs. 4
und Art. 47 Abs. 2 MVG in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung). Abgesehen
von einer terminologischen Vereinheitlichung sind damit keine grundsätzlichen
materiellen Änderungen verbunden, so dass die bisherige Rechtsprechung
weiterhin zur Anwendung gelangt.

6.2 Ob eine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund der sinngemäss anwendbaren
Rechtsprechung zur Rentenrevision nach IVG durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (bzw. des
Einspracheentscheids) bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung (vgl. Jürg Maeschi, a.a.O., N 20 zu Art. 44 MVG mit Hinweis
auf BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351 mit
Hinweisen). Da die ursprüngliche Rentenzusprechung hier nicht durch Verfügung,
sondern durch Vergleich erfolgte, sind für den Beginn des Vergleichszeitraums
die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 23. März und 4. April 2005
herrschenden Verhältnisse massgeblich (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] M 15/92 vom 24. August 1993 E. 2b;
vgl. auch Jürg Maeschi, a.a.O., N 21 zu Art. 44 MVG). Der Vergleichszeitraum
endet (hier: am 10. März 2008) im Zeitpunkt des Einspracheentscheides des
Sozialversicherungsträgers (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I
502/04 vom 16. März 2005 E. 1.1).

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt ausdrücklich, dass "die Rentenrevision
grundsätzlich zu prüfen" sei, weil sich der Gesundheitszustand des Versicherten
bis zur Durchführung der operativen Teilprothese am rechten Knie anfangs
Februar 2006 erheblich verschlimmert habe. Bis 2005 "sei eine Rente für den
Erwerbsausfall [...] zweifellos geschuldet" gewesen. Unter diesen Umständen ist
nicht nachvollziehbar, warum sich die SUVA-MV gleichzeitig die Frage stellt,
"ob die laufende Invalidenrente der MV nunmehr aufzuheben wäre, da der
Beschwerdegegner jegliche Erwerbstätigkeit aufgegeben" habe.

7.2 Der Versicherte hatte schon von 1967 bis 1970 für die Arbeitgeberin
gearbeitet und war seit 1990 erneut als Handwerker für dieselbe Arbeitgeberin
tätig. Er war in der Baugruppe/Unterhalt eingeteilt und ausschliesslich mit
Arbeiten im Gelände beschäftigt. Seit dem bei der SUVA versicherten Unfall vom
1. Februar 2000 erlangte er keine volle Arbeitsfähigkeit mehr. Er verwertete
jedoch die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit weiterhin im angestammten
Betrieb. Gemäss Inspektorenbericht der SUVA vom 28. August 2001 arbeitete der
Versicherte damals vormittags (während ca. 60% der betriebsüblichen
Normalarbeitszeit) bei halber Leistungsfähigkeit; die Arbeitsunfähigkeit betrug
demnach 70%. Dieses Rendement entsprach der medizinischen Beurteilung der
Leistungsfähigkeit laut dem von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen
Gutachten der Klinik W.________ vom 10. Juni 2003. Die Gutachter wiesen jedoch
darauf hin, dass die angestammte Tätigkeit mit Blick auf die gesundheitlichen
Einschränkungen des Versicherten als ungünstig bezeichnet werden müsse. Zu
diesem Zeitpunkt war das angestammte Arbeitsverhältnis reorganisationsbedingt
bereits (seit 31. Dezember 2002) aufgelöst, wobei die Arbeitgeberin dem
Versicherten im Rahmen des Sozialplanes ab Januar 2003 eine
Abgangsentschädigung von 12,2 Monatsbetreffnissen (bis anfangs Januar 2004) in
Ergänzung zur SUVA-Rente ausrichtete. Nach Abschluss des Vergleiches zwischen
der SUVA, dem Versicherten sowie der Beschwerdeführerin vom 23. März und 4.
April 2005 richteten die SUVA und die SUVA-MV S.________ mit Wirkung ab 1.
Januar 2002 gemeinsam Rentenleistungen aus bei einer Gesamtinvalidität von 40%.
Von der Invalidenversicherung bezog der Versicherte vom 1. April bis 31. Juli
2001 eine ganze Rente, ab 1. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40%
eine Viertelsrente und seit 1. Februar 2006 wiederum eine ganze Rente.

7.3 Mit Blick auf die koordinierende Funktion des einheitlichen
Invaliditätsbegriffs in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen (vgl. auch
Art. 16 ATSG) hat das Bundesgericht jüngst im Urteil 9C_858/2008 vom 17.
Februar 2009 E. 2 grundsätzlich bestätigt:
Zwar dürfen sich Sozialversicherungsträger nicht ohne weitere eigene Prüfung
mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten
Invaliditätsgrades begnügen. Indessen geht es auch nicht an, dass die
Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von
allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird.
Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht
einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige
Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später
verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden.
Diese Grundsätze hat die Beschwerdeführerin missachtet, war doch dem
Einspracheentscheid der IV, welcher auch der SUVA-MV zugesandt worden war, klar
zu entnehmen, dass die Invalidenversicherung von einer erheblichen
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes am rechten Knie des Versicherten
ausging. Es ist denn auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den
Eintritt einer entsprechenden erheblichen Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse gar nicht bestreitet. Ebensowenig behauptet sie, die bis zum 1.
Februar 2006 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht
auf die militärversicherte Schädigung am rechten Knie zurückzuführen. Unter den
gegebenen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die SUVA-MV ihre - nach
eigener Anerkennung - bis Ende 2005 zu Recht ausgerichteten Rentenleistungen ab
2006 in Frage stellt, war es doch dem Versicherten in jenem Zeitpunkt
unbenommen, auf die Verwertung seiner offensichtlich invaliditätsbedingt
eingeschränkten Resterwerbsfähigkeit zu verzichten.

8.
8.1 Die SUVA-MV führt weiter aus, versichert sei - im Rahmen des gesetzlichen
Höchstbetrages - der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität
ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre
(Art. 40 Abs. 3 Satz 1 MVG). Auch nachträgliche Änderungen des Verdienstes
seien zu berücksichtigen, sofern sie ohne Gesundheitsschädigung mit hoher
Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl. Art. 41 Abs. 2 MVG). Praxisgemäss
sei bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden
darauf abzustellen, was der Versicherte auf Grund seiner beruflichen
Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunder tatsächlich verdienen würde,
nicht darauf, was er als voll Erwerbstätiger bestenfalls verdienen könnte. Bei
Festsetzung der Invalidenrente - und ebenfalls bei Prüfung einer Rentenerhöhung
- sei nicht massgebend, was der Versicherte ohne Verschlimmerung seines
Gesundheitszustandes zu verdienen vermocht hätte. Ausschlaggebend sei vielmehr,
ob und in welcher Höhe er seine Resterwerbsfähigkeit nicht mehr habe verwerten
können. Habe er freiwillig oder aus gesundheitsfremden Gründen auf die
entsprechende Verwertung verzichtet und somit keinen Verdienst erzielt, fehle
es an einer Einkommensbasis, auf welcher eine Invalidenrente berechnet werden
könnte.

8.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, dass nach
Art. 41 Abs. 4 MVG der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche
Jahresverdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung
(Art. 43 MVG) für die ganze Rentendauer massgebend ist und neue
Verdiensthypothesen nur bei hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer
Rentenrevision (Art. 17 ATSG) berücksichtigt werden können. Nach dem Wortlaut
des Gesetzes und der Materialien hat eine Neufestsetzung nur zu erfolgen, wenn
ein entsprechendes Begehren vorliegt und für den geltend gemachten höheren
Verdienst eine qualifizierte Wahrscheinlichkeit besteht (Jürg Maeschi, a.a.O.,
N 21 zu Art. 44 MVG). Die Bestimmung, dass der einmal festgesetzte
Jahresverdienst massgebend bleibt, ermöglicht die für eine Dauerrente
notwendige Stabilisierung der Rentenvoraussetzungen und dient der
Rechtssicherheit (Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom
27. Juni 1990, in: BBl 1990 III 201 ff., insbes. S. 239).

8.3 Sowohl mit Verfügung vom 8. November 2005, mit welcher die SUVA-MV formell
die Verpflichtung anerkannte, dem Versicherten ab 1. Januar 2002 grundsätzlich
für unbestimmte Dauer eine 13-prozentige Invalidenrente auszurichten, als auch
mit Überentschädigungsberechnung vom 25. Juli 2006 ging die Beschwerdeführerin
übereinstimmend von einem massgebenden Jahresverdienst bei voller
Erwerbstätigkeit von Fr. 78'195.- aus. Diesen Verdienst legte auch die
Invalidenversicherung als Valideneinkommen ihrem Einkommensvergleich gemäss
Einspracheentscheid vom 16. April 2007 zu Grunde. Weshalb davon abzuweichen
sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Auch aus dem Urteil 8C_740/2007 vom 11.
Juni 2008 vermag die SUVA-MV nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, war doch in
jenem Fall die erstmalige Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente nach
MVG streitig und dabei gleichzeitig die mutmassliche Validenkarriere des
Versicherten zu prüfen. In Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt
behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass sich der Versicherte ohne
Gesundheitsschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit anfangs 2006 im 58. Lebensjahr
vollständig aus dem Erwerbsleben zurückgezogen hätte. Dass er nach dem
invaliditätsfremden Verlust der angestammten und - bei entsprechendem
Entgegenkommen der Arbeitgeberin - leidensangepassten, bis Ende 2002 ausgeübten
Tätigkeit angesichts seines fortgeschrittenen Lebensalters, seiner erheblichen
gesundheitlichen Einschränkungen und seines ausgewiesenen Rechtsanspruchs auf
die entsprechenden Sozialversicherungsleistungen keine neue Erwerbstätigkeit
mehr aufnahm, stand dem Versicherten frei und kann ihm nicht angelastet werden.
Jedenfalls führt der Verzicht auf die Verwertung der invaliditätsbedingt
eingeschränkten Resterwerbsfähigkeit nicht zum Verlust des bis dahin
unbestrittenen Rentenanspruchs. Da keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass
sich der Versicherte als Gesunder anfangs 2006 freiwillig vollständig aus dem
Erwerbsleben zurückgezogen hätte, bleibt - entgegen der SUVA-MV - für die
Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung des entgehenden mutmasslichen
Jahresverdienstes im Rahmen der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG unter den
gegebenen Umständen kein Raum.

9.
Die Beschwerdeführerin wird nach dem Gesagten bei Durchführung der
Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG den Eintritt der anspruchsrelevanten
erheblichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes per 1. Februar 2006 auf
der Basis eines unveränderten massgebenden Jahresverdienstes berücksichtigen
und dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2006 (gegebenenfalls als
Zeitrente) höhere Rentenleistungen zusprechen. Im Übrigen wird die SUVA-MV im
Sinne des angefochtenen Entscheides verfahren. Gleichzeitig wird sie den seit
2005 wiederholt geltend gemachten Anspruch auf eine Integritätsschadenrente
prüfen.

10.
Das bundesgerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4
lit. a BGG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Versicherten eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli