Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.779/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_779/2008

Urteil vom 8. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36,
4702 Oensingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. August 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August
2008, mit welchem der von D.________ angefochtene Einspracheentscheid der
IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. September 2007 aufgehoben und die Sache
an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen im
Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch neu
entscheide; im Übrigen verneinte das Gericht im Zusammenhang mit dem Anspruch
auf Stellenvermittlung die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Versicherten
und seinen Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher
D.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, "damit diese eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Parteibefragung (inkl.
Berufsberater als Parteiorgan) durchführen" lasse; eventualiter sei die Sache
"zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen"; subeventualiter seien beim Versicherten "berufliche
Eingliederungsmassnahmen nach den Art. 15 ff. IVG (Umschulung,
Stellenvermittlung, Einarbeitung und Berufsberatung) durchzuführen und nach
Durchführung derselben sei eine neue Leistungsbeurteilung vorzunehmen",

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen
Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren
ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),

dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern ihm durch den
Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder ein
bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis
der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG),
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern einer der beiden
Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass sich der Versicherte in der Beschwerde nicht gegen die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen, sondern lediglich gegen die im angefochtenen Entscheid
erfolgte Verneinung der subjektiven Eingliederungsfähigkeit und die Ablehnung
der öffentlichen Parteiverhandlung (sowie die Frage der Kostenregelung im
kantonalen Verfahren) wendet, welche Fragen er gegebenenfalls zusammen mit dem
Endentscheid wird anfechten können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs.
1 BGG) nicht einzutreten ist, womit sich auch die in der Beschwerdebegründung
anbegehrte "superprovisorische" Massnahme als gegenstandslos erweist, und der
Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz