I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.777/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_777/2008 Urteil vom 26. September 2008 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Parteien T.________ und D._________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst O.________, Regierungsstatthalteramt K.________. Gegenstand Fürsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2008. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. September 2008 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 18. August 2008 an T.________ oder D.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. August 2008, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 17. August 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 26. September 2008 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel