Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.776/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_776/2008

Urteil vom 18. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
R.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 21. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1952 geborene, zuletzt als Verkäuferin erwerbstätig gewesene R.________
meldete sich wegen beidseitiger Taubheit erstmals im November 1989 und erneut
im September 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Die
IV-Stelle Bern gewährte nebst verschiedenen Hilfsmitteln mit Verfügung vom 14.
Februar 1991 als medizinische Eingliederungsmassnahme eine Cochlea-Implantation
mit Sprachprozessor mit mehreren Nachbehandlungen. Im Juni 1994 beantragte die
Versicherte eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 12. Juni 2002 sprach ihr die
IV-Stelle rückwirkend ab 1. Juni 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 59 % eine
bis 30. April 1996 befristete halbe Invalidenrente zu. Die Verwaltung stützte
sich dabei u.a. auf den BEFAS-Bericht vom 15. Juni 2001. Sie gewährte
R.________ zudem mit Verfügung vom 13. September 2002 Stellenvermittlung,
welche gut ein Jahr später erfolglos abgebrochen werden musste. Im Juli 2004
meldete sich R.________ unter Hinweis auf die Gehörproblematik und zusätzliche
gesundheitliche Beschwerden erneut für eine Invalidenrente an. Die IV-Stelle
holte nebst weiteren Abklärungen ein MEDAS-Gutachten vom 24. April 2007 ein und
nahm eine Abklärung im Haushalt vor, worüber am 23. Oktober 2007 Bericht
erstattet wurde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 verneinte sie einen erneuten
Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad lediglich 32 % betrage.

B.
Die von R.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 21. August 2008 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur
Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
Das Bundesgericht hat am 18. Juni 2009 eine publikumsöffentliche Beratung
durchgeführt.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Zur auch unter der Geltung des
BGG massgebenden Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung wird auf BGE 132 V 393 verwiesen.

2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat
die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der
intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund der am 1. Januar 2008 im
Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. hiezu:
Urteil 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen über die Begriffe
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in den
Fassungen vor und ab Anfang 2008), über die Regelung des Rentenanspruchs nach
Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit Anfang 2008 geltenden
Fassung) und die Invaliditätsbemessung bei teils erwerblich und teils im
Aufgabenbereich tätigen Versicherten nach der sog. gemischten Methode (Art. 28
Abs. 2ter IVG, in Kraft gestanden bis Ende 2007; Art. 28a Abs. 3 IVG, in Kraft
seit Anfang 2008) mit der dazu ergangenen Rechtsprechung.
Zu ergänzen ist, dass die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer
Neuanmeldung, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer
anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades bedarf. Dabei bildet die
letzte, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhende,
rechtskräftige Verfügung den Ausgangspunkt und die streitige Verfügung den
Endpunkt für die Beurteilung, ob eine solche Änderung eingetreten ist (BGE 130
V 71; Urteil 8C_547/2008 vom 16. Januar 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.
Die Invalidität ist vorliegend unstreitig mittels der gemischten Methode zu
bemessen. Danach wird im Erwerbsbereich ein Einkommensvergleich nach Art. 16
ATSG und im Aufgabenbereich (so u.a. im Haushalt) ein Betätigungsvergleich
vorgenommen, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden
Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. Art. 28a
Abs. 3 IVG, in Kraft seit Anfang 2008, und, inhaltlich gleich, Art. 28 Abs.
2ter IVG, in Kraft gestanden bis Ende 2007; BGE 125 V 146 und seitherige
Entscheide, insbesondere BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 52 f. mit Hinweis; 130 V 393
E. 3.3 S. 396 mit Hinweisen; 130 V 97 E. 3.4 S. 102; vgl. auch BGE 134 V 9).
Gemäss dem für den erwerblichen Tätigkeitsanteil massgeblichen Art. 16 ATSG
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre.

4.
4.1 Die Verwaltung ist von einer je 50%igen Aufteilung der Tätigkeiten im
Erwerblichen und im Aufgabenbereich (Haushalt) ausgegangen.

Für den Aufgabenbereich ermittelte sie gestützt auf den Abklärungsbericht
Haushalt vom 23. Oktober 2007 (mit Ergänzung vom 6./7. Februar 2008) eine
gesundheitsbedingte Einschränkung resp. (Teil-)Invalidität von 18 %.
Den Einkommensvergleich zur Bestimmung der Beeinträchtigung im Erwerbsbereich
nahm die IV-Stelle aufgrund der im Vergleichsjahr 2004 gegebenen Verhältnisse
vor. Das im Gesundheitsfall mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen)
setzte sie anhand von Tabellenlöhnen gemäss der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) auf Fr. 30'746.- fest. Dabei ging sie unter Hinweis
auf die von der Versicherten zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Verkäuferin von
den in Tabelle TA 1 der LSE aufgeführten Durchschnittslöhnen der Frauen aus,
die mit Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 3) im Sektor Dienstleistungen beschäftigt sind. Bezüglich
des trotz invalidisierender Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch
erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) erwog die IV-Stelle gestützt auf
das MEDAS-Gutachten vom 26. April 2007, dass eine angepasste Tätigkeit an vier
Stunden im Tag zumutbar sei, wobei eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von ca. 20 % bestehe. Ausgehend davon und von den in der Tabelle TA 1 der LSE
aufgeführten Durchschnittslöhnen der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten
(Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor beschäftigten Frauen
ermittelte die Verwaltung, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten
Abzuges von 10 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 16'561.-. Der Vergleich der
beiden Einkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'185.-, was einer
(Teil-)Invalidität von 46.14 % entspricht.
Gewichtet nach dem Anteil der beiden Tätigkeitsbereiche an der Gesamttätigkeit
(je 50 %) resultiert eine Teilinvalidität von 9 % im Aufgabenbereich Haushalt
und von 23.07 % im Erwerbsbereich, was addiert zu einem Gesamtinvaliditätsgrad
von (gerundet) 32 % führt. Der für einen Rentenanspruch mindestens
erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit Anfang 2008
geltenden Fassung) wird damit nicht erreicht.

4.2 Das kantonale Gericht hat das Vorgehen der Verwaltung fast ausnahmslos als
richtig beurteilt. Es hat einzig die Frage aufgeworfen, ob bei der Bestimmung
des Valideneinkommens mittels Tabellenlöhnen anstelle der Löhne im gesamten
Sektor Dienstleistungen nicht die niedrigeren Löhne im Teilbereich Detailhandel
herangezogen werden müssten. Diese Frage wurde aber offengelassen mit der
Begründung, dass dies ein geringeres Valideneinkommen und damit eine niedrigere
Invalidität im erwerblichen Tätigkeitsanteil zur Folge hätte, womit sich am
Ergebnis eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades nichts ändern würde.
Die Einwendungen in der Beschwerde richten sich, wie schon im kantonalen
Verfahren, gegen die Feststellung der Teilinvalidität im erwerblichen
Tätigkeitsbereich und dort gegen die Bestimmung des Invalideneinkommens: Zum
einen wird bestritten, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt Stellen bietet,
welche die Versicherte unter Berücksichtigung der gesundheitsbedingten
Beeinträchtigung bekleiden kann. Zum anderen wird für den Fall, dass das
Vorhandensein solcher Stellen bejaht wird, geltend gemacht, der leidensbedingte
Abzug sei auf 25 % zu erhöhen. Im Übrigen äussert sich die Versicherte nicht zu
der von der Verwaltung und von der Vorinstanz durchgeführten
Invaliditätsbemessung.

5.
5.1 Das kantonale Gericht ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 24. April
2007 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (schwerer Hörverlust mit
Gleichgewichtsstörungen und Schwindel sowie ausgeprägter Lärmempfindlichkeit)
optimal angepassten Tätigkeit (sehr einfache, repetitive Arbeiten, die ohne
Kopf- oder Körperbewegungen verrichtet werden können, in einem abgeschlossenen,
gut beleuchteten Raum, in vorwiegend sitzender Position) während vier Stunden
pro Tag bei um 20 % verminderter Leistungsfähigkeit arbeiten könne. Damit seien
zwar keine Feinarbeiten mehr möglich. Auch sei die Tätigkeit in einer Lingerie,
welche im BEFAS-Bericht vom 15. Juni 2001 noch - in einem Pensum von 50 % - als
ideal betrachtet worden sei, nicht mehr zumutbar. Leichte Hilfs-, Kontroll- und
Überwachungstätigkeiten könnten aber noch verrichtet werden.
Diese Tatsachenfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (E. 1
hievor) und auch nicht umstritten.

5.2 Ob der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebliche
ausgeglichene Arbeitsmarkt dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende
Stellen anbietet, ist eine (vom Bundesgericht frei überprüfbare) Rechtsfrage,
wenn die Vorinstanz auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestellt hat (vgl. BGE
132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_854/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 3.2 mit
Hinweisen). Um eine (nur eingeschränkt überprüfbare) Tatfrage geht es hingegen,
wenn aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung entschieden wurde.
5.2.1 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG; E. 3 hievor) ist
gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE
110 V 273 E. 4b S. 276 und seitherige Entscheide). Das gilt sowohl bezüglich
der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 mit
Hinweis [9C_830/2007]; ZAK 1991 S. 318 E. 3b). Dabei ist nicht von
realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren
verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und
subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S.
203 E. 5.1 mit Hinweis [9C_830/2007]). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des
Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit
Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen
werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist,
dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur
unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als
ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318 E. 3b; Urteil 9C_854/2008 vom 17.
Dezember 2008 E. 2.1).
5.2.2 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, der ausgeglichene Arbeitsmarkt
biete genügend Tätigkeiten, welche dem gegebenen Zumutbarkeitsprofil
entsprächen. Sie beruft sich dabei auf Erkenntnisse aus der allgemeinen
Lebenserfahrung, was vom Bundesgericht frei überprüfbar ist. Das kantonale
Gericht hat hiezu erwogen, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei zwar
aufgrund der gesundheitlichen Problematik nur eingeschränkt möglich. Die
Beeinträchtigung gehe aber nicht so weit, als dass der allgemeine Arbeitsmarkt
entsprechende Stellen mit leichten Hilfs-, Kontroll- und
Überwachungstätigkeiten praktisch nicht kenne oder solche Tätigkeiten nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
ausgeübt werden könnten, zumal auch Nischenarbeitsplätze zu berücksichtigen
seien.
Diese Erwägungen treffen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung
zu. Die Einschränkungen, denen die Versicherte aufgrund ihres
Gesundheitszustandes bei einer erwerblichen Betätigung unterworfen ist, sind
zwar eindrücklich. Es ist aber davon auszugehen, dass der ausgeglichene
Arbeitsmarkt entsprechende einfache Tätigkeiten bereithält. Dabei muss nicht
abschliessend beantwortet werden, ob es sich dabei um einen Nischenarbeitsplatz
handeln müsste. Denn praxisgemäss führt auch das Erfordernis eines
Nischenarbeitsplatzes für die Verwertung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht
dazu, dass das Vorhandensein entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verneinen wäre (E. 5.2.1 hievor).
Sämtliche Einwände in der Beschwerde führen zu keinem anderen Ergebnis. Das
gilt auch für den geltend gemachten Umstand, dass bei der durch die IV-Stelle
gewährten Arbeitsvermittlung keine Stelle gefunden werden konnte.

5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang zudem, die
Vorinstanz führe nicht aus, welche Arbeitsplätze überhaupt dem
Zumutbarkeitsprofil entsprechen könnten. Sie sieht darin auch eine Verletzung
der aus Art. 29 Abs. 2 BV hergeleiteten behördlichen Begründungspflicht.
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. An die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine
übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203 E. 5.1 [9C_830
/2007]; AHI 1998 S. 287 E. 3b). Die Umschreibung im angefochtenen Entscheid
genügt den entsprechenden formell- und materiellrechtlichen Erfordernissen.

6.
Streitig und zu prüfen bleibt die Höhe des leidensbedingten Abzuges vom mittels
Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen.
Rechtsprechungsgemäss ist der Leidensabzug unter Berücksichtigung aller in
Betracht fallender Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % festzusetzen (BGE 126
V 75 E. 5b/cc S. 80). Wie hoch der im Einzelfall als dem Grundsatz nach
gerechtfertigt erscheinende Leidensabzug anzusetzen ist, stellt eine typische
Ermessensfrage dar. Deren Beantwortung ist letztinstanzlicher Korrektur nur
mehr dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung
vorliegt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399; BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai
2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall würde ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu einem
Invalideneinkommen von Fr. 13'800.- führen (vgl. auch zum Folgenden, E. 4.1
hievor). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 30'746.- ergibt eine
Erwerbseinbusse von Fr. 16'946.-, was einer Invalidität im erwerblichen
Tätigkeitsbereich von 55.1 % entspricht. Gewichtet nach dem hälftigen Anteil
dieses Tätigkeitsbereichs an der Gesamttätigkeit resultiert eine
Teilinvalidität im Erwerblichen von 27.55 % und in Addition mit der
Teilinvalidität im Aufgabenbereich Haushalt von 9 % (E. 4.1 hievor) eine
Gesamtinvalidität von (gerundet) 37 %. Auch der maximal zulässige Abzug hätte
somit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zur Folge. Es muss daher nicht
abschliessend geprüft werden, ob im Rahmen der bundesgerichtlichen Kognition
nun der vorinstanzlich festgesetzte Abzug von 10 % oder der von der
Versicherten geltend gemachte von 25 % als rechtmässig zu beurteilen wäre. Die
Verneinung eines Rentenanspruchs ist in jedem Fall nicht zu beanstanden. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz