Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.770/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_770/2008

Urteil vom 21. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
F.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Henrik Uherkovich,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600
Dübendorf,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081
Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 14. August 2008.

Sachverhalt:

A.
F.________, geboren 1953, war seit 1. Januar 2004 als Aussendienstmitarbeiterin
für die Firma C.________ AG in B.________ erwerbstätig und in dieser
Eigenschaft bei der "La Suisse" Unfall-Versicherungs-Gesellschaft (heute:
Helsana Versicherungen AG; nachfolgend: Helsana oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.
Am 13. Februar 2004 zog sie sich bei einem Sturz eine Rissquetschwunde am Kopf
rechts parietal, eine Commotio cerebri, Kontusionen im Hals-, Schulter- und
Nackenbereich sowie diverse Schürfungen zu. Die Helsana übernahm die
Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Nach medizinischen Abklärungen und
insbesondere nach Kenntnisnahme von Hinweisen auf einen Vorzustand stellte die
Helsana sämtliche Leistungen ein, verneinte die Unfalladäquanz der anhaltend
geklagten Beschwerden und schloss den Fall per 31. Mai 2005 folgenlos ab
(Verfügung vom 17. Mai 2005). Auf die hiegegen von F.________ und ihrem
zuständigen Krankenpflegeversicherer erhobenen Einsprachen trat die Helsana
androhungsgemäss infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die
Versicherte nicht ein (Einspracheentscheid vom 20. Juli 2007).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der F.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. August 2008
ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheids beantragen,
die Sache sei an die Helsana zur materiellen Beurteilung der Einsprachen
zurückzuweisen mit der Weisung, "die (natürliche) Kausalität zwischen dem
Unfall vom 13. Februar 2004 und den Beschwerden seit 1. Juni 2005 von einem
zeitgerechten Sachverständigen abklären zu lassen."

Während die Helsana auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflicht der Versicherungsträger
zur Abklärung des Sachverhalts nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art.
43 Abs. 1 ATSG) und die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen im Sinne
der Auskunfts- und Ermächtigungspflicht (Art. 55 Abs. 1 UVV und Art. 28 Abs. 3
ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen über
die Befugnis der Versicherer, bei unentschuldbarer Verletzung der
Mitwirkungspflichten aufgrund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen
einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen sowie über das dabei zu
beobachtende Vorgehen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid zu Recht
bestätigte, dass die Helsana auf die Einsprachen der Versicherten und ihres
Krankenpflegeversicherers vom 13. und 14. Juni 2005 mit Einspracheentscheid vom
20. Juli 2007 nicht eintrat.

3.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe in
unentschuldbarer Weise die vollständige Erhebung des medizinisch relevanten
Sachverhalts verhindert und damit die ihr obliegende Mitwirkungspflicht im
Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt, so dass die Helsana nach Durchführung
des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Androhung laut Schreiben vom 12. Mai
2006 habe vorgehen dürfen und zu Recht auf die Einsprachen vom 13. und 14. Juni
2005 nicht eingetreten sei.

3.2 Die Versicherte bestreitet demgegenüber den Vorwurf, die Mitwirkungspflicht
unentschuldbar verletzt zu haben. Bereits vor der strittigen Einstellung der
Versicherungsleistungen per 31. Mai 2005 seien medizinische Akten von der
Beschwerdegegnerin widerrechtlich an die "La Suisse" Lebensversicherung
weitergegeben worden, worauf letztere wegen Anzeigepflichtverletzung zunächst
von dem über dem BVG-Obligatorium liegenden Leistungsvertrag mit der
Beschwerdeführerin habe zurücktreten wollen. Die Versicherte sei stets bereit
gewesen, einer medizinischen Fachperson Zugang zu sämtlichen sie betreffenden
medizinischen Akten zu geben. Daran habe sich bis heute nichts geändert. "Ein
'gewöhnlicher Sachbearbeiter' oder Jurist des Rechtsdienstes [sei jedoch]
schlicht nicht in der Lage", die Kausalität zwischen dem Unfall vom 13. Februar
2004 und dessen Folgen zu beurteilen.

4.
4.1 Es steht aktenkundig fest, dass die Beschwerdeführerin - bewusst oder
unbewusst - im Rahmen der Erhebung der persönlichen Anamnese gegenüber mehreren
nach dem Unfall vom 13. Februar 2004 konsultierten Spezialärzten
tatsachenwidrige Angaben zum Vorzustand gemacht hat. So äusserte sie sich
gegenüber dem Neurologen Dr. med. R.________, gemäss Bericht vom 25. Mai 2004
dahingehend, "vor dem Unfall sei sie gesund und voll leistungsfähig gewesen".
Auch der Orthopäde Dr. med. K.________, beantwortete die Frage nach früheren
Beschwerden und Unfällen, "in diesem Falle [sei] kein Vorzustand anzunehmen."
Schliesslich ist dem Austrittsbericht der Klinik I.________ in S.________ vom
21. Oktober 2004, wo sich die Versicherte vom 15. September bis 5. Oktober 2004
zur stationären Rehabilitation aufhielt, betreffend persönlicher Anamnese zu
entnehmen, dass sie "bis zum Schleudertrauma im Februar 2004 nie krank gewesen
sei." Statt dessen wies die in S.________ behandelnde Psychologin lic. phil.
T.________ darauf hin, dass angesichts einer "siebenmonatigen und
vorbestehenden regelmässigen Einnahme" eines Anxiolytikums (Tranquilizer) "von
einer Abhängigkeit auszugehen" sei. Die Psychologin erwähnte zudem, dass es
durch den Unfall wohl zu einer Retraumatisierung gekommen sei, welche "die
Entführung des Sohnes als emotional schwer belastendes Ereignis wieder
aktualisiert" habe. Daraus erhellt, dass sowohl der Ausgangspunkt der
Psychopharmaka-Abhängigkeit als auch das psychisch schwer belastende Ereignis
der Entführung eines Sohnes in zeitlicher Hinsicht offensichtlich vor dem bei
der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall vom 13. Februar 2004 lagen. Der
behandelnde Arzt für allgemeine Medizin FMH, Dr. med. O.________, berichtete
schliesslich am 14. April 2005, die Beschwerdeführerin habe schon im Sommer
2003 bei einer Kopfverletzung eine Rissquetschwunde parietal links sowie eine
Commotio cerebri erlitten, welche während 24 Stunden stationär im Spital
X.________ habe überwacht werden müssen.

4.2 Unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage im Mai 2005 waren
zumindest erhebliche Zweifel der Helsana am Fortbestand der Leistungspflicht
hinsichtlich der anhaltend geklagten, im Wesentlichen psychogenen Beschwerden
begründet. Dies bestätigen die zusätzlichen Angaben der Versicherten im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren, wonach sie infolge eines Kokainabusus im
Rahmen einer gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme von 1997 bis 2000
bei Dr. med. P.________ in psychiatrischer Behandlung war und sich von diesem
darüber hinaus bis April 2003 weiterhin habe fachärztlich behandeln lassen
müssen.

4.3 Gestützt auf die im Mai 2005 vorhandenen medizinischen Unterlagen war die
Helsana nach dem Gesagten nicht nur berechtigt, sondern nach Art. 43 Abs. 1
ATSG im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen dazu verpflichtet,
die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen
Abklärungsergänzungen hinsichtlich des bisher verschwiegenen medizinischen
Vorzustandes zu tätigen, um die Frage nach dem Erreichen des Status quo sine
vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen) in Bezug
auf allfällige natürlich-kausalen Folgen des Unfalles vom 13. Februar 2004 zu
beantworten und zu ermitteln, inwiefern die Beschwerdeführerin angesichts der
offensichtlich vorbestehenden unfallfremden Belastungsfaktoren schon vor dem
Unfall vom 13. Februar 2004 an behandlungsbedürftigen psychogenen
Beeinträchtigungen litt. Dabei liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers,
darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen
hat (SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1).

4.4 Die im Einspracheverfahren unbeantwortet gebliebene materielle Frage, ob
die Versicherte ab 1. Juni 2005 weiterhin an natürlich und adäquat kausalen
Folgen des Unfallereignisses vom 13. Februar 2004 litt, welche gegenüber der
Helsana ab 1. Juni 2005 einen Anspruch auf Leistungen nach UVG begründeten,
kann hier, wie nachfolgend zu zeigen ist, offen bleiben.

5.
5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30
Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Gestützt auf die
dem Bundesrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art.
10 bis 12 ATSV Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie
zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen
ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene
Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres
Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache
den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der
Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet
damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art.
10 Abs. 5 ATSV; Urteil I 898/06 vom 23. Juli 2007 E. 3.1 mit Hinweis).
Zusätzlich zu diesen formellen Anforderungen (vgl. hiezu Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 18 ff. zu Art. 52 ATSG) ist als
Eintretensvoraussetzung zu prüfen, ob der Einsprecher ein schutzwürdiges
Interesses an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (SVR
2006 IV Nr. 11 S. 41, I 791/03 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Einspracheverfahren
wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die
Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Hansjörg Seiler, Rechtsfragen des
Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Schaffhauser
/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 98; vgl. auch Ueli
Kieser, a.a.O., N. 37 zu Art. 52 ATSG).

5.2 Davon zu unterscheiden sind die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgesehenen
Sanktionen (Ueli Kieser, a.a.O., N. 52 zu Art. 43 ATSG; Markus Fuchs,
Rechtsfragen im Rahmen des Abklärungsverfahrens bei Unfällen, in: SZS 2006 S.
285 ff., S. 298) einer unentschuldbaren Verletzung der Auskunfts- und
Mitwirkungspflicht. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf
Leistungsbegehren (Ueli Kieser, a.a.O., N. 50 zu Art. 43 ATSG). In BGE 131 V 42
(Pra 2006 Nr. 60 S. 431, P 29/03) hat das Bundesgericht erkannt, dass eine
Nichteintretensverfügung, mit welcher der Sozialversicherungsträger gestützt
auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Verweigerung der Mitwirkung sanktionieren kann,
dem Verwaltungsverfahren ein Ende setzt und folglich als Endverfügung zu
qualifizieren ist, gegen welche nach Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache erhoben
werden kann. Gleichzeitig hat das Bundesgericht bestätigt, dass von der
Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch nur mit grösster
Zurückhaltung Gebrauch zu machen ist (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47 mit Hinweisen).
Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des
Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei
ausgeschlossen ist (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N. 50 und 53 zu Art. 43 ATSG;
Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl. 1998, S. 99 Rz. 275).

5.3 In einem mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbaren Fall hat
das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid bestätigt, mit welchem das
kantonale Sozialversicherungsgericht den auf Nichteintreten lautenden
Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung und
neuem Entscheid an den Versicherungsträger zurückgewiesen hatte (SVR 2007 UV
Nr. 33 S. 111, U 571/06 Sachverhalt lit. A und B). Das Bundesgericht verneinte
in diesem Falle jedoch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die
versicherte Person, da bereits ein - sämtlichen Beweisanforderungen genügendes
- umfassendes Gutachten vorlag, welches unter den gegebenen Umständen einen
materiellen Entscheid über die Einsprache ermöglichte, ohne dass hiefür
vorgängig eine weitere interdisziplinäre Begutachtung erforderlich gewesen wäre
(SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4). Mit anderen Worten schloss die
gesamthafte Aktenlage bei Erlass des Nichteintretensentscheides eine materielle
Beurteilung der Einsprache nicht aus, obwohl die versicherte Person eine
erneute Begutachtung verweigerte und - entgegen der Aufforderung des
Unfallversicherers - eine vollständige Liste aller ab einem Zeitpunkt ungefähr
fünf Jahre vor dem Unfall behandelnden Ärzte und Spitäler nicht einreichen
liess.

5.4 Demgegenüber verhält sich eine versicherte Person rechtsmissbräuchlich,
wenn sie selbst eingeholte Arztberichte zu den Akten gibt und den
obligatorischen Unfallversicherer daran hindert, deren Ergebnisse durch eigene
Abklärungen zu überprüfen (RKUV 2002 Nr. U 457 S. 221, U 173/01 E. 5c). Nach
gesetzmässiger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und
fortgesetzter Verweigerung einer kreisärztlichen Untersuchung schloss das
frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) zwar aus,
dass der Unfallversicherer seine Leistungen ohne materielle Prüfung des
Anspruchs aus einem rein formellen Grund einstellen dürfe (RKUV 2002 Nr. U 457
S. 221, U 173/01 E. 6). Statt dessen verpflichtete es den Versicherungsträger,
einen materiellen Entscheid auf Grund der Akten zu fällen, bejahte jedoch
ausdrücklich, dass der Unfallversicherer die eingereichten Berichte, welche in
freier Beweiswürdigung objektiv zu prüfen seien, allenfalls ausser Acht lassen
könne (RKUV 2002 Nr. U 457 S. 221, U 173/01 E. 5d i.f.).

5.5 Steht demnach fest, dass die Beschwerdegegnerin bei offensichtlich
unbestrittener Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen zu Unrecht mit Entscheid
vom 20. Juli 2007 auf die Einsprachen der Beschwerdeführerin und des
Krankenpflegeversicherers nicht eingetreten ist, bleibt die Frage zu
beantworten, ob die Helsana bei gegebener Aktenlage ohne Mitwirkung der
Versicherten hätte materiell über die Einsprachen entscheiden können.
5.5.1 Obwohl die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin von
Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet waren (Art. 33 ATSG), die
Datenbekanntgabe des Unfallversicherers in Art. 97 UVG umfassend geregelt ist
und die Beschwerdeführerin im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht
(Art. 28 Abs. 3 ATSG) gehalten war, Dritte zu ermächtigen, Unterlagen im Sinne
von Art. 55 Abs. 1 UVV an den Unfallversicherer herauszugeben (vgl. dazu Alfred
Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 253; Ueli
Kieser, a.a.O., N. 38 und 50 i.f. zu Art. 28 ATSG; Markus Fuchs, a.a.O., S.
305), verweigerte die Versicherte - trotz mehrfacher Aufforderung im Einzelfall
- die Erteilung dieser Ermächtigung. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte,
hat die Beschwerdeführerin damit die ihr obliegende Mitwirkungspflicht im Sinne
von Art. 43 Abs. 3 ATSG in unentschuldbarer Weise verletzt.
5.5.2 Spätestens im Zeitpunkt der am 17. Mai 2005 verfügten
Leistungseinstellung hatte die Helsana Kenntnis von bisher verschwiegenen
Anhaltspunkten für einen erheblichen Vorzustand (E. 4.1 und 4.2 hievor). Diese
Hinweise liessen die Verwaltung mit Blick auf die anhaltend geklagten
psychogenen Beschwerden unter Berücksichtigung der einschlägigen Praxis
(betreffend psychische Fehlentwicklungen nach Unfall im Sinne von BGE 115 V 133
bzw. bei Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule und
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden im Sinne
von BGE 134 V 109) zu Recht an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges dieser
Gesundheitsstörungen mit dem fraglichen Unfall vom 13. Februar 2004 zweifeln.
Entgegen der Auffassung der Versicherten, welche im Übrigen - soweit
aktenkundig ersichtlich - nie ein Ausstandsbegehren gegen eine bestimmte
Mitarbeiterin oder einen bestimmten Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin gestellt
hat, war es sehr wohl Aufgabe des fachkundigen Sachbearbeiters oder Juristen
des Unfallversicherers, die Rechtsfrage nach der Unfalladäquanz der anhaltend
geklagten Beschwerden zu stellen und zu beantworten. Soweit die
Beschwerdeführerin angeblich stets bereit war, nur - aber immerhin - einer
medizinischen Fachperson Zugang zu sämtlichen, sie betreffenden medizinischen
Akten zu gewähren, findet sich für diesen Standpunkt keine Rechtsgrundlage,
zumal die Frage der Adäquanz als Rechtsfrage nicht vom Mediziner, sondern von
der Verwaltung und im Streitfall vom Gericht zu beantworten ist (SVR 2008 MV
Nr. 2 S. 3, M 2/06 E. 4.1).
5.5.3 Der Unfallversicherer hat nach dem UVG nur für natürlich und adäquat
kausale Folgen eines versicherten Unfalles Leistungen zu erbringen. Er trägt
bei Einstellung oder Herabsetzung einer bisher ausgerichteten Leistung in dem
Sinne die Beweislast (Ueli Kieser, a.a.O., N. 40 zu Art. 43 ATSG; SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen), als der Entscheid im Falle der
Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten ausfällt, sofern es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Susanne Leuzinger, Der Wegfall der
Unfallkausalität, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],
Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 21). Droht bei Einstellung oder
Herabsetzung der Versicherungsleistungen eine Verzögerung einzutreten, weil
sich die versicherte Person nach erfolgloser Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG anhaltend weigert, eine
Ermächtigung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 Satz 2 UVV zu erteilen, und kann der
Versicherungsträger dadurch entscheidwesentliche Abklärungsergänzungen nicht
vornehmen, hat er das Verhalten der Versicherten im Rahmen seines - in freier
Beweiswürdigung auf gegebener Aktenlage zu fälllenden (RKUV 2002 Nr. U 457 S.
221, U 173/01 E. 5d) - materiellen Entscheides über die strittige
Leistungseinstellung oder -Herabsetzung mit Blick auf eine allfällige
Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots zu prüfen. Insofern war die Helsana -
entgegen der Vorinstanz - trotz ausstehender Abklärungsergänzung hinsichtlich
des Vorzustandes in der Lage, über die Einsprachen vom 13. und 14. Juni 2005
materiell zu entscheiden.

5.6 Nach dem Gesagten wird die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zur
materiellen Entscheidung über die Einsprache der Beschwerdeführerin
zurückzuweisen ist, nach objektiver Prüfung der vorhandenen Unterlagen, in
freier Beweiswürdigung sowie unter Berücksichtigung des
Rechtsmissbrauchsverbots darüber befinden, ob ab 1. Juni 2005 noch
Gesundheitsstörungen vorhanden waren, welche in einem anspruchsbegründenden,
natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit dem bei der Helsana
versicherten Unfall vom 13. Februar 2004 standen.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642 E. 5). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 14. August 2008 und der Einspracheentscheid der Helsana
Versicherungen AG vom 20. Juli 2007 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die
Helsana Versicherungen AG zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
über die Einsprache vom 13. Juni 2005 materiell entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli