Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.767/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_767/2008

Urteil vom 12. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Keller,
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 30. April 2008 liess S.________ beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) vom
31. März 2008 (betreffend Einstellung der UVG-Leistungen [Heilbehandlung,
Taggeld] mangels rechtsgenüglichen Kausalzusammenhangs auf Ende August 2007)
erheben. Der durch die Rechtsanwältin Christina Keller, Zürich, eingereichten
Rechtsvorkehr lag eine von S.________ unterschriebene, auf ein IV-Verfahren
Bezug nehmende "Vollmacht mit Substitutionsbefugnis" vom 11. April 2008 bei. Am
9. Mai 2008 forderte das kantonale Gericht S.________ sowie Christina Keller
verfügungsweise auf, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung eine sich auf
den vorliegenden UVG-Prozess beziehende Vertretungsvollmacht einzureichen,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 30. Mai 2008 legte
Christina Keller eine am 16. Mai 2008 von S.________ visierte Vollmacht
betreffend das "UVG-Verfahren (Unfall vom 7. April 2007)" auf. Zugleich wurde
um Wiederherstellung der am 26. Mai 2008 abgelaufenen und infolge
gesundheitlicher Gründe nicht eingehaltenen Frist zur Einreichung der korrekten
Vollmacht ersucht. Mit Eingabe vom 2. Juni 2008 brachte die Rechtsanwältin ein
Zeugnis des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 31.
Mai 2008 bei. Das kantonale Gericht trat mit Beschluss vom 30. Juni 2008 auf
das Fristwiederherstellungsgesuch ein, wies dieses ab und trat auf die
Beschwerde androhungsgemäss nicht ein. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde
überdies festgehalten, dass es hinsichtlich der beantragten Weiterausrichtung
einer Rente an einem Anfechtungsobjekt fehle, weshalb auch aus diesem Grunde
auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde könne.

B.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 30. Juni 2008
sei dem Fristwiederherstellungsgesuch stattzugeben und das kantonale Gericht zu
verpflichten, auf die Beschwerde einzutreten.

Während die Mobiliar auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Anfechtungsobjekt ist letztinstanzlich der Beschluss des kantonalen Gerichts
vom 30. Juni 2008, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der mit Verfügung vom 9. Mai 2008 angesetzten Frist zur
Nachreichung einer korrekten Vertretungsvollmacht gestützt auf Art. 60 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 41 ATSG abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 1) und auf die
Beschwerde nicht eingetreten worden ist (Dispositiv-Ziffer 2). Es handelt sich
dabei um einen das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG, gegen welchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen steht (vgl. zur kantonalgerichtlichen Verfügung
betreffend Nichtwiederherstellung der Rechtsmittelfrist: Urteile [des
Bundesgerichts] 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 1.1 und 1.2 sowie 5A_729/
2007 vom 29. Januar 2008 E. 1; zum vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid:
BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76). Da die übrigen allgemeinen Prozessvoraussetzungen
(Art. 42, Art. 82 ff., Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die
Rechtsvorkehr einzutreten.

2.
Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die
Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in tatsächlicher Hinsicht dahingehend
eingeschränkt, dass es die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art.
105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsverletzungen im Sinne von
Art. 95 lit. a und b BGG prüft das Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich
frei. Die ausnahmsweise uneingeschränkte bundesgerichtliche
Sachverhaltskontrolle gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG (vgl. auch Art. 105 Abs. 3 BGG)
gelangt in casu nicht zur Anwendung, betrifft die vorliegende
Rechtsstreitigkeit doch zwar grundsätzlich den Sozialversicherungszweig der
Unfallversicherung nach UVG, erfasst aber nicht die - für eine Anwendung der
Ausnahmeregelung erforderliche - "Zusprechung oder Verweigerung" von
Geldleistungen (vgl. MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, N. 28 ff. zu Art. 97; SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N. 29 zu Art. 97).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht das mit Eingabe
vom 30. Mai 2008 (samt Ergänzung vom 2. Juni 2008 [unter Beilage des Zeugnisses
des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 2008]) gestellte Gesuch des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der
erforderlichen Vertretungsvollmacht abgewiesen hat und auf die gegen den
Einspracheentscheid der Mobiliar vom 31. März 2008 erhobene Beschwerde nicht
eingetreten ist. Einigkeit herrscht unter den Verfahrensbeteiligten in
tatsächlicher Hinsicht darüber, dass die dem Beschwerdeführer und der
Rechtsanwältin Christina Keller mit vorinstanzlicher Verfügung vom 9. Mai 2008
gesetzte Frist am 26. Mai 2008 abgelaufen und folglich mit Eingabe vom 30. Mai
2008 nicht gewahrt worden ist.

4.
Die Vorinstanz hat das Gesuch um Fristwiederherstellung auf der Basis des Art.
41 ATSG (in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) beurteilt.

4.1 Nach Art. 41 ATSG, welcher auf Grund der Verweisungsnorm des Art. 60 Abs. 2
ATSG grundsätzlich auch auf das Rechtspflegeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht sinngemäss Anwendung findet (vgl. auch E. 4.2 hiernach),
wird, falls die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung
unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, diese
wieder hergestellt, sofern unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachgeholt wird.

4.2 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich
anders lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich mit dem Tag des
In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 113 E. 2.2.
S. 115 mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine in diesem Zusammenhang
einschlägige übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm
hatten die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege dem ATSG, namentlich
dessen Art. 56 bis 61, innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten -
bis spätestens 31. Dezember 2007 - anzupassen; bis dahin galten die bisherigen
kantonalen Vorschriften. Davon erfasst ist unter der Marginalie
"Beschwerdefrist" Art. 60 ATSG, welcher in Abs. 2 die Art. 38 bis 41 ATSG - und
damit auch die Normierung bezüglich der Wiederherstellung der Frist - für
sinngemäss anwendbar erklärt. In BGE 131 V 325 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 38 ATSG
auf (mehrmonatige) Beschwerdefristen während der Übergangsfrist nach Art. 82
Abs. 2 ATSG solange keine Anwendung fand, bis die kantonalen Regelungen dies in
Anpassung des ATSG entsprechend vorsahen (vgl. BGE 131 V 325 E. 4.3 S. 327 f.).
4.2.1 Vor In-Kraft-Treten des ATSG waren die Bestimmungen der Art. 20 bis 24
VwVG im kantonalen Rechtspflegeverfahren kraft bundesrechtlicher Verweise nicht
nur auf dem Gebiete der AHV/IV (Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG, je in der bis 31.
Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; nachfolgend: aArt.), sondern auch der
EO (aArt. 29 EOG), der Familienzulagen in der Landwirtschaft (aArt. 22 Abs. 3
FLG; vgl. ZAK 1992 S. 154) und seit In-Kraft-Treten des aArt. 9a ELG am 1.
Januar 1998 auch der EL anwendbar. Auf diesen Gebieten galt mit Art. 24 VwVG
auf kantonaler Ebene ebenfalls eine im Übrigen verglichen mit Art. 41 ATSG
(sowohl in der bis 31. Dezember 2006 gültig gewesenen wie auch in der seither
geltenden Fassung) identische Fristwiederherstellungsordnung, sodass insoweit
das Bundessozialversicherungsrecht keinen Raum liess für eine abweichende
kantonalrechtliche Regelung (BGE 133 V 96 E. 4.3.1 S. 97 mit Hinweisen [zum
Fristenstillstand gemäss Art. 22a VwVG und Art. 38 Abs. 4 ATSG]).
4.2.2 Dies im Gegensatz zu den Gebieten der obligatorischen Unfallversicherung
(vgl. dazu BGE 131 V 325 E. 4.1 S. 326 f.), der Militärversicherung (vgl. aArt.
104 bis 106 MVG), der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 86 f.
KVG) und der Arbeitslosenversicherung (vgl. zu den letzten beiden Bereichen BGE
132 V 361 E. 3.2.2 S. 366 f.), wo vor In-Kraft-Treten des ATSG eine
bundesrechtliche Verweisungsnorm fehlte, wonach die Bestimmungen über die
Fristen gemäss VwVG auch im kantonalen Beschwerdeverfahren Geltung
beanspruchten. Hier konnten die Kantone folglich eine von Art. 24 VwVG
abweichende - allenfalls darüber hinausgehende - Regelung betreffend die
Fristwiederherstellung treffen (vgl. für den Kanton Zürich: § 199 des
Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [GVG; LS
211.1] in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [GSVGer; LS 212.81]), welche
gegebenenfalls bis zum Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist von Art. 82 Abs.
2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung der kantonalen Vorschriften anwendbar
blieb (BGE 133 V 96 E. 4.3.2 S. 97 mit Hinweisen [zum Fristenstillstand gemäss
Art. 22a VwVG]; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 162/96 vom 17. Juli
1997 E. 3b und c, in: SVR 1998 UV Nr. 10 S. 25). Infolge des in Art. 60 Abs. 2
ATSG enthaltenen Verweises besteht - jedenfalls in Zusammenhang mit der
Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 4.3.2 hiernach) -
spätestens für sich diesbezüglich nach dem 1. Januar 2008 verwirklichende
Sachverhalte kein Raum mehr für abweichende kantonalrechtliche
Fristbestimmungen (BGE 131 V 314 E. 5.2 S. 323 f. mit Hinweisen; Urteil [des
Eidg. Versicherungsgerichts] U 308/03 vom 26. August 2005 E. 4.2, nicht publ.
in: BGE 131 V 325, aber in: RKUV 2005 Nr. U 565 S. 448).

Auf den konkret zu beurteilenden Fall findet folglich, wie das kantonale
Gericht richtig erkannt hat, grundsätzlich die Regelung zur
Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG - und nicht diejenige gemäss § 199 GVG
/ZH in Verbindung mit Art. 12 GSVGer/ZH (vgl. dazu auch Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 435/05 vom 18. April 2006 E. 3 [zu Art. 41 ATSG in der
bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung]) - Anwendung.

4.3 Fraglich ist allerdings, ob die in Art. 41 ATSG enthaltenen Vorgaben zur
Fristwiederherstellung, welche auf Grund des Verweises in Art. 60 ATSG
unmittelbar nur für die mit der Beschwerdeerhebung verbundene Frist massgebend
sind, für die im vorliegenden Verfahren zu prüfende Konstellation der zur
Einreichung einer rechtsgültigen Vertretungsvollmacht angesetzten Frist
ebenfalls gelten.
4.3.1 Gemäss den in Art. 61 lit. b ATSG festgehaltenen - seit 1. Januar 2008
für die kantonalen Gerichte verbindlichen (vgl. E. 4.2 hievor) -
Verfahrensregeln, muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des
Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt
sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der
Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und
verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird. Es ist mithin eine Nachfrist anzusetzen, wenn die Beschwerde den in der
Bestimmung genannten Anforderungen nicht genügt. Der Anwendungsbereich der
Nachfristansetzung erstreckt sich zum einen auf die in Art. 61 lit. b ATSG
ausdrücklich erfassten Elemente. Aus dem in lit. a des Art. 61 ATSG verankerten
Grundsatz des einfachen Verfahrens (bzw. dem daraus abgeleiteten Verbot des
überspitzten Formalismus; BGE 120 V 413 E. 4b, 5 und 6 S. 417 ff.; Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, N. 21 und 46 zu Art. 61) ist zudem zu
folgern, dass diese auch bei weiteren formellen Eintretensvoraussetzungen, die
nachträglich noch erfüllt werden können, vorzunehmen ist. Darunter fällt
namentlich die fehlende Vollmacht im Falle eines als solchen deklarierten
Vertretungsverhältnisses (in diesem Sinne auch Kieser, a.a.O., N. 46 zu Art.
61; ders., Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, N.
335). Diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen der vor dem Bundesgericht
geltenden verfahrensrechtlichen Ordnung (Art. 42 Abs. 5 BGG), welche - noch
unter Herrschaft des Art. 30 Abs. 2 OG - als Ausdruck eines aus dem Verbot des
überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen
Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung beanspruche,
qualifiziert wurde (BGE 120 V 413 E. 6a S. 419 f. mit Hinweisen).
4.3.2 Ist die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung der fehlenden
Vertretungsvollmacht nach dem Gesagten unter die in Art. 61 lit. b ATSG
geregelte Nachfristansetzung bei ausstehenden formellen
Eintretensvoraussetzungen zu subsumieren, stellt sich im Weiteren die Frage, ob
darauf die Fristbestimmungen der Art. 38 bis 41 ATSG kraft der in Art. 60 Abs.
2 ATSG enthaltenen Verweisungsnorm ebenfalls Anwendung finden. Da die
betreffende Nachfrist gegebenenfalls auch über die gesetzliche
Rechtsmittelfrist hinausgeht bzw. ihre Ansetzung sogar erst nach Beendigung der
Beschwerdefrist erfolgt (BGE 120 V 413 E. 6a S. 419), wird sie im Regelfall
nicht bzw. nur teilweise durch die Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG
konsumiert (zur - hier nicht abschliessend zu führenden - Diskussion, ob die
Nachfrist definitionsgemäss überhaupt vor Ablauf der Rechtsmittelfrist beginnen
kann: KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 47 zu Art. 61 mit Hinweisen). Dennoch
ist sie, weil zur Verbesserung von formellen Mängeln der Beschwerdeschrift
angesetzt und daher in einem unmittelbaren Zusammenhang zur
Beschwerdeeinreichung stehend, in einem erweiterten Sinne zur gesetzlichen
Rechtsmittelfrist zu zählen und untersteht deshalb ebenfalls dem Verweis von
Art. 60 Abs. 2 ATSG (vgl. auch KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., N. 45 zu Art.
61). Ob die in Art. 38 ff. ATSG enthaltenen Fristbestimmungen generell - über
die eigentliche Beschwerdeerhebung hinaus - für das kantonale
Rechtsmittelverfahren Geltung beanspruchen können, bedarf vor diesem
Hintergrund keiner endgültigen Klärung (bejahend: KIESER, ATSG-Kommentar,
a.a.O., N. 14 zu Art. 60 und N. 5 zu Art. 61 [insbesondere unter Hinweis auf
das zentrale Anliegen des Gesetzgebers, die Fristbestimmungen mit Einführung
des ATSG einheitlich zu ordnen; BBl 1999 4596 ff.]; ULRICH MEYER-BLASER, Die
Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: HAVE 2002 S. 331 f.)

5.
5.1 Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 hat das kantonale Gericht den
Beschwerdeführer und dessen mutmassliche Rechtsvertreterin gestützt auf §§ 15,
18 Abs. 3 und 28 GSVGer/ZH (in Verbindung mit §§ 34 Abs. 1 und 38 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO; LS 271]) unter Androhung von
Säumnisfolgen aufgefordert, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung eine sich
auf das vorliegende UVG-Verfahren beziehende Vertretungsvollmacht beizubringen.
5.2
5.2.1 Die angeschriebene Rechtsanwältin Christina Keller legte die
entsprechende Vollmacht erst mit Eingabe vom 30. Mai 2008 und damit
unbestrittenermassen verspätet auf (vgl. E. 3 in fine hievor). Zugleich wurde
um Gewährung der Wiederherstellung der Frist ersucht. Am 2. Juni 2008 erfolgte
mit der Einreichung des Zeugnisses des Dr. med. W.________ vom 31. Mai 2008
(betreffend der vom 26. bis 29. Mai 2008 dauernden krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit der Christina Keller) eine Ergänzung des
Fristwiederherstellungsgesuchs.
5.2.2 In Nachachtung der in Art. 41 ATSG enthaltenen prozessualen Anforderungen
wurde somit rechtzeitig - innert dreissig Tagen nach Wegfall des geltend
gemachten Hindernisses (Krankheit der Rechtsanwältin) - unter Angabe des
Grundes um Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung
(Nachreichung der Vertretungsvollmacht für das UVG-Verfahren) nachgeholt. Die
Vorinstanz ist mithin zu Recht auf das Gesuch eingetreten.
5.3
5.3.1 Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes
Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende
Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert
Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu
beauftragen (Urteil [des Bundesgerichts] 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E.
3.3). Voraussetzung ist, dass die körperliche, geistige oder psychische
Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa
den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglichte (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] P 47/06 vom 4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen). Die
Erkrankung hört auf, ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 41 ATSG zu
sein, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, die
Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig erkennbare
Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit
Hinweisen; 112 V 255). Eine Wiederherstellung zugelassen wurde etwa bei einem
an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Versicherten
oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive
zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher
während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu
erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der
Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255 E. 2a S. 255 f. mit
Hinweisen; in HAVE 2007 S. 317 zusammengefasstes Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] C 272/03 vom 9. Juli 2004 E. 2.2). Nicht gewährt wurde
die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Armes
bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden
und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande
gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls
einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a S.
256 mit Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008
E. 3.3). Bedeutsam für die Frage, ob Krankheit im Sinne eines unverschuldeten
Hindernisses die Partei von eigenem fristgerechten Handeln oder der
Beauftragung eines Dritten abgehalten hat, ist vor allem die letzte Zeit der
Rechtsmittelfrist, weil die gesetzliche Regelung jedermann dazu berechtigt, die
notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist auszuarbeiten und
einzureichen. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es
ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interessen selber zu verteidigen
oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen; erkrankt die Partei
dagegen ernsthaft gegen das Ende der Frist, so wird sie im Allgemeinen nicht in
der Lage sein, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen, weshalb in
solchen Fällen die Wiederherstellung zu gewähren ist (BGE 112 V 255 E. 2a S.
256 in fine mit Hinweis).
Für die Frage des unverschuldeten Hindernisses macht es grundsätzlich keinen
Unterschied, ob die Verhinderung die Anwältin oder den Anwalt oder aber die
Klientschaft selber trifft, haben sich Erstere doch so zu organisieren, dass
die Fristen im Falle einer Verhinderung trotzdem gewahrt bleiben. Das geschieht
durch umgehende Bestellung eines Substituten oder bei fehlender
Substitutionsvollmacht dadurch, dass die Klientin oder der Klient sogleich
veranlasst wird, selbst zu handeln oder eine andere Anwältin oder einen anderen
Anwalt aufzusuchen. Daher endet die unverschuldete Verhinderung der
Anwaltschaft und beginnt die Wiederherstellungsfrist zu laufen, sobald die
Anwältin oder der Anwalt in die Lage kommt, entweder die versäumte
Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu
beauftragen oder aber die Klientin oder den Klienten auf die Notwendigkeit der
Fristeinhaltung aufmerksam zu machen. In diesem einschränkenden Sinne ist auch
BGE 51 II 450 zu verstehen, wo einem infolge schwerer Lungenentzündung gänzlich
arbeitsunfähigen Anwalt die binnen zehn Tagen nach erfolgter Genesung verlangte
Wiedereinsetzung gewährt wurde (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 f. mit diversen
Hinweisen).
5.3.2 Die Wiederherstellung beurteilt sich grundsätzlich nach Massgabe der
Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b S. 88 mit Hinweisen). Aus der
diesbezüglichen Eingabe vom 30. Mai 2008 samt der am 2. Juni 2008
nachgereichten Bescheinigung des Dr. med. W.________ (vom 31. Mai 2008) geht
hervor, dass Christina Keller während des Zeitraums vom 26. bis 29. Mai 2008 -
und damit auch am letzten Tag der Frist zur Einreichung der
Vertretungsvollmacht (26. Mai 2008) - krankheitsbedingt eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Der letztinstanzlichen Beschwerdeschrift
ist sodann zu entnehmen, dass Grund hierfür eine Magen-Darm-Grippe mit den
entsprechenden Symptomen (Erbrechen und Durchfall, starke Kopfschmerzen,
Müdigkeit) war. Dem Beschwerdeführer ist in Anbetracht dieser Umstände
allenfalls zugutezuhalten, dass Christina Keller sich auf Grund der
Grippeerkrankung ausserstande sah, selber die ihr vom Beschwerdeführer am 22.
Mai 2008 übergebene Vollmacht am letzten Tag der ihr angesetzten Frist dem
kantonalen Gericht weiterzuleiten, zumal es sich dabei um die akuteste
Krankheitsphase gehandelt haben dürfte. Es ist indessen nicht einsehbar - eine
gänzliche Handlungsunfähigkeit im Sinne der vorgenannten Beispiele aus der
Rechtsprechung bestand offenkundig nicht -, weshalb sie nicht einmal in der
Lage gewesen sein sollte, mittels eines kurzen Telefonats einen ihren
Büropartner bzw. eine Hilfsperson mit der Aufgabe zu betrauen. Selbst wenn, wie
letztinstanzlich vorgebracht, eine allfällige Substitution bereits aus dem
Grunde nicht realisierbar war, als beide assoziierten Anwälte zum betreffenden
Zeitpunkt berufs- bzw. ferienbedingt ausser Hause weilten, und die
Anwaltskanzlei über kein Sekretariat verfügt - wogegen jedoch die Tatsache
spricht, dass der vorinstanzliche Entscheid von einer zum Empfang berechtigten
Drittperson entgegengenommen worden war -, hätte zumindest die Möglichkeit
bestanden, den nicht verhinderten Beschwerdeführer, welcher auf Grund der ihm
ebenfalls zugegangenen gerichtlichen Verfügung vom 9. Mai 2008 um die
Vollmachtsproblematik wusste, aufzufordern, die ausstehende Bevollmächtigung
rechtzeitig beizubringen (allenfalls in Form des ihm ausgehändigten Doppels)
oder eine solche mündlich zu Protokoll zu geben (vgl. § 34 Abs. 1 ZPO/ZH in
Verbindung mit § 28 GSVGer/ZH). Die blosse Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit
vermag nicht zu belegen, dass der Zustand der Rechtsanwältin am 26. Mai 2008
sogar die diesbezügliche, wenig arbeitsintensive Benachrichtigung der
Klientschaft ausgeschlossen hätte.

Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne des Art. 41 ATSG kann somit für den -
entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin (in deren Vernehmlassung vom 16.
Oktober 2008) rechtsprechungsgemäss im vorliegenden Zusammenhang grundsätzlich
massgebenden (vgl. E. 5.3.1 hievor) - letzten Tag der Frist am 26. Mai 2008
nicht angenommen werden, weshalb das kantonale Gericht das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Vertretungsvollmacht zu Recht
abgewiesen hat. Androhungsgemäss ist es sodann auf die Beschwerde mangels
Vorliegens der formellen Voraussetzungen im Sinne des gehörig ausgewiesenen
Vertretungsverhältnisses nicht eingetreten. Auch diese Vorgehensweise ist nicht
zu beanstanden, bestand für das hier relevante UVG-Verfahren für den Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung (vom 30. April 2008) doch weder eine
stillschweigende, sich aus den Umständen ergebende Bevollmächtigung der
Rechtsanwältin - im vorangegangenen Einspracheverfahren hatte die Gewerkschaft
Unia, Sektion B.________, den Beschwerdeführer vertreten -, noch hatte bereits
eine genügende Vertretungsvollmacht vorgelegen. Namentlich war die Zustellung
der UV-Akten an die Anwältin im Anschluss an den Erlass des
Einspracheentscheids (vom 31. März 2008) gemäss den letztinstanzlichen
Ausführungen der Beschwerdegegnerin ohne entsprechende schriftliche
Bevollmächtigung erfolgt. Die für das IV-Verfahren ausgestellte Vollmacht deckt
entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres auch die
im UVG-Prozess vorzunehmenden Rechtshandlungen ab.

Ungeachtet der Frage, welcher Gegenstand vorinstanzlich Anfechtungsobjekt
bildete, erweist sich der angefochtene Entscheid damit als rechtens.

6.
Dem Prozessausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs.
1 BGG). Eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin wird, da sie
als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation in ihrem
amtlichen Wirkungskreis obsiegt, gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG nicht gesprochen
(Urteil [des Bundesgerichts] 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 11 mit
Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl