Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.762/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_762/2008

Urteil vom 7. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Sidler & Partner,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 16. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2004 liess L.________ bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen
für sich und ihre Kinder geltend machen. Sie erklärte, ihr Ehemann, der 1944
geborene M.________, sei am 1. März 1983 verstorben. Er sei bei den
Elektrizitätswerken X.________ angestellt gewesen und habe schon während der
Lehre mit Asbest zu tun gehabt. Todesursache sei ein Pleuramesotheliom gewesen.
Dieses gehe auf die Asbestexposition zurück und stelle eine Berufskrankheit
dar, für deren Folgen die SUVA leistungspflichtig sei.

Die SUVA zog medizinische Akten aus den Jahren 1982 und 1983 bei und traf
Abklärungen hinsichtlich der vom Versicherten ausgeübten beruflichen
Tätigkeiten, insbesondere hinsichtlich einer Asbestexposition. Zudem holte sie
Stellungnahmen von Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und
Arbeitsmedizin, SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, vom 25. November 2004 und 20.
April 2005 ein. Anschliessend lehnte es die Anstalt mit Verfügung vom 27. April
2005 ab, Versicherungsleistungen zu erbringen. Daran hielt die SUVA mit
Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2006 fest. Zur Begründung wurde erklärt,
ein Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Asbestbelastung und dem Tod des
Versicherten lasse sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit
nachweisen.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich ab (Entscheid vom 16. Juni 2008). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens
reichte die SUVA eine ärztliche Beurteilung von Dr. med. R.________ vom 13.
März 2007 ein.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Sie stellt die Rechtsbegehren, es seien ihr sowie ihren Kindern
Hinterlassenenleistungen zuzusprechen; eventuell sei ein unabhängiges
medizinisches Gutachten zur Frage der Todesursache von M.________ einzuholen;
eventuell sei ein wissenschaftliches Gutachten zur Frage des relevanten
Grenzwertes (Faserjahre) bei Alveolar-Karzinom einzuholen; zudem sei die SUVA
zu verpflichten, das Betriebsdossier auszuhändigen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit ihrer Stellungnahme reicht
sie ein neues Dokument (zwei Seiten; offenbar handelt es sich um einen Auszug
aus einem Gutachten des Spitals Y.________, Klinik für Pneumologie, vom 3.
Oktober 2008) ein. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
L.________ verlangt die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden
Stellungnahme, um sich zur Eingabe der SUVA äussern zu können.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss die Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels.

1.1 Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von
Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im
Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden
werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher wird
jedoch nur ausnahmsweise durchgeführt (Art. 102 Abs. 3 BGG; BGE 133 I 98 E. 2.2
S. 99 f.; Urteil 8C_845/2008 vom 4. März 2009 E. 4.1.2). Eine Ausnahme ist
unter dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör geboten, wenn die
Beschwerdeantwort neue rechtliche oder tatsächliche Begründungselemente
enthält, die zulässig sind und mit welchen nicht gerechnet werden musste (SVR
1995 AHV Nr. 65 S. 196, H 152/94 E. 2b mit Hinweisen; Urteil 8C_167/2007 vom 8.
April 2008 E. 1.2).

1.2 Im Verfahren vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch in Verfahren um Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung (BGE
8C_934/2008). Auch sogenannte echte Noven sind im letztinstanzlichen Verfahren
unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008
E. 1.2.2 mit Hinweisen). Ob allenfalls ein Abweichen von diesem Grundsatz in
Frage kommen könnte, wenn die neuen Dokumente eine Revision des gerichtlichen
Urteils zu begründen vermöchten (vgl. BGE 127 V 353 und Seiler/von Werdt/
Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Art. 99 N 5), ist nicht näher zu
prüfen, denn das von der SUVA eingereichte Dokument erfüllt diese Voraussetzung
nicht. Es ist weder unterzeichnet noch lässt sich aus dem Papier heraus
erkennen, in welchem genauen Zusammenhang es erstellt wurde. Ihm geht deshalb
im vorliegenden Verfahren jegliche Beweiskraft ab, und es ist nicht zu
berücksichtigen. Daher erübrigt es sich, der Beschwerdeführerin Frist zur
Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme zu setzen.

2.
2.1 Der Versicherte ist im Jahr 1983 verstorben. Der Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen beurteilt sich somit nach Massgabe des Bundesgesetzes
über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG), während das
am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Unfallversicherung
(UVG) grundsätzlich keine Anwendung findet (Art. 118 Abs. 1 UVG).

2.2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 KUVG versichert die SUVA gegen die Betriebsunfälle
und Nichtbetriebsunfälle, die eine Krankheit, eine Invalidität oder den Tod zur
Folge haben. Der Bundesrat stellt ein Verzeichnis der Stoffe auf, deren
Erzeugung oder Verwendung bestimmte gefährliche Krankheiten verursacht. Einem
Betriebsunfall wird im Sinne dieses Gesetzes eine Krankheit gleichgestellt,
wenn sie in einem die Versicherung bedingenden Betriebe ausschliesslich oder
vorwiegend infolge Einwirkung eines in das genannte Verzeichnis aufgenommenen
Stoffes entstanden und seit dem Tage der Aufnahme desselben in das Verzeichnis
ausgebrochen ist (Art. 68 Abs. 1 KUVG). Für die im Anhang 1 zur Verordnung über
die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) aufgeführten Krankheiten,
die nach der früheren Regelung keinen Anspruch begründeten, werden
Versicherungsleistungen ab Inkrafttreten der UVV ausgerichtet (Art. 145 UVV).

2.3 Gemäss Ziffer 1 des erwähnten Anhang 1 zur UVV gilt Asbeststaub als
schädigender Stoff. Eine Leistungspflicht der SUVA unter dem Titel der
Berufskrankheit ist demnach zu bejahen, wenn die Asbestexposition im gesamten
Ursachenspektrum für die Krankheit, welche zum Tod des Versicherten führte,
mehr als 50 % ausmachte (BGE 119 V 200 E. 2a; vgl. zur analogen Situation unter
dem KUVG Karl Dürr, Die obligatorische Unfallversicherung, 1964, S. 117 ff.).

2.4 Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353 f.). Diese Rechtsprechung wird durch den in der Beschwerdeschrift erwähnten
Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Sara Lind
Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007 nicht tangiert (Urteil 8C_943/2008
vom 1. April 2009 E. 4.2).

3.
3.1 Das kantonale Gericht gibt zunächst die Praxis der SUVA wieder. Danach wird
eine Berufskrankheit bei Vorliegen eines malignen Pleuramesothelioms unter
bestimmten Voraussetzungen (Asbestexposition in der beruflichen Tätigkeit,
Latenzzeit von mindestens 15 Jahren) bejaht, während die Anerkennung von
Lungenkrebs als (asbestbedingte) Berufskrankheit von den sogenannten
"Helsinki-Kriterien" abhängt. In der Folge gelangt die Vorinstanz mit
ausführlicher Begründung zum Ergebnis, ein Pleuramesotheliom sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Diagnostiziert worden sei
dagegen ein Bronchuskarzinom. Dieses habe jedoch nicht als Berufskrankheit zu
gelten, denn die "Helsinki-Kriterien" seien nicht erfüllt.

3.2 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, es müsse eine Umkehr der Beweislast
stattfinden, denn die SUVA sei der ihr gemäss KUVG obliegenden Abklärungs- und
Dokumentationspflicht nicht nachgekommen. Eine allfällige Beweislosigkeit müsse
sich daher zu ihrem Nachteil auswirken. Aber auch ohne Umkehr der Beweislast
sei hinreichend nachgewiesen, dass die Asbestexposition die vorwiegende Ursache
für den frühen Tod des Versicherten gebildet habe. Einerseits habe ein
Mesotheliom als überwiegend wahrscheinlich zu gelten - auf die anders lautende
Stellungnahme von Dr. med. R.________ könne nicht abgestellt werden, weil er
als Angestellter der SUVA nicht unabhängig sei. Unter dem Aspekt des
Bronchuskarzinoms und der Helsinki-Kriterien seien asbestbedingte
Pleuraverdickungen nachgewiesen. Zudem müsse der in den "Helsinki-Kriterien"
erwähnte "Grenzwert" von 25 Faserjahren hinterfragt und durch ein Gutachten
geklärt werden. Überdies sei nach Lage der Akten davon auszugehen, dass der
Versicherte diesen Grenzwert übertroffen habe.

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung trifft im Bereich der obligatorischen
Unfallversicherung die Beweislast in Bezug auf die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen (wie das Unfallereignis [RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 E.
3a, 1996 Nr. U 247 S. 171 E. 2a, 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b] oder den
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Gesundheitsschaden [RKUV
1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b]) in dem Sinne die versicherte Person, als der
Entscheid bei Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss. Eine Umkehr
der Beweislast findet allerdings dann statt, wenn sich der entsprechende
Nachweis aus Gründen nicht (mehr) erbringen lässt, welche der Versicherer zu
verantworten hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3 S. 257; Urteil U 509/05 vom 18.
Oktober 2006 E. 1.2 mit Hinweisen).

4.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die SUVA sei bereits nach dem
KUVG verpflichtet gewesen, die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung
von Berufskrankheiten in den Betrieben zu überwachen. Sie habe im September
1971 auf die Kanzerogenität von Asbest hingewiesen. Diese sei jedoch bereits
weit früher voraussehbar gewesen. Die SUVA hätte den Betrieb als
Asbest-verarbeitend registrieren und gestützt darauf nach dem Tod des
Versicherten Abklärungen zur Todesursache vornehmen müssen. Indem sie dies
unterlassen habe, habe die SUVA den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Überdies
wäre die Anstalt gehalten gewesen, die Angehörigen des Verstorbenen über ihre
möglichen Ansprüche aufzuklären. Die von der SUVA behauptete Beweislosigkeit
müsse sich deshalb zu Lasten der Anstalt auswirken. Dieser Argumentation kann
jedoch nicht gefolgt werden, denn die vorhandenen Beweisschwierigkeiten ergeben
sich in erster Linie daraus, dass die Anmeldung zum Leistungsbezug erst im Jahr
2004, mehr als 20 Jahre nach dem Tod des Versicherten, erfolgte. Die SUVA
erhielt vom Ableben des Versicherten zunächst keine Kenntnis und hatte deshalb
auch keinen Anlass, Abklärungen zu treffen. Eine Umkehr der Beweislast
rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht.

5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte aufgrund einer sorgfältigen Würdigung der Aktenlage
zum Ergebnis, der Versicherte sei nicht an den Folgen eines malignen
Mesothelioms der Pleura verstorben. Die dagegen vorgebrachten Einwände sind
nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung in Frage
zu stellen. Insbesondere weist die Vorinstanz zu Recht auf den Autopsiebericht
vom 28. März 1983 hin, welcher die folgende pathologisch-anatomische Diagnose
nennt: "Ausgedehntes, multizentrisches, teilweise papilläres, gut
differenziertes, schleimbildendes Adenokarzinom beider Lungen mit Metastasen,
vor allem in Lymphknoten und Skelett und mit Peritonealkarzinose. Status 8
Monate nach Pleuropneumonektomie rechts und Nachbestrahlung."

5.2 Nach Lage der Akten verstarb der Versicherte mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit an einem Bronchuskarzinom (Lungenkrebs). Ein solches kann
asbestbedingt auftreten. Daneben sind aber auch zahlreiche andere Ursachen
möglich. Die Diagnose als solche lässt daher keine zuverlässige Beantwortung
der Frage zu, ob die Krankheit vorwiegend durch den schädigenden Stoff
verursacht wurde und damit als Berufskrankheit zu gelten hat. Stattdessen sind
zusätzliche Elemente zu berücksichtigen. Die SUVA orientiert sich diesbezüglich
an den sogenannten "Helsinki-Kriterien". Sie anerkennt eine Berufskrankheit,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (SUVA, Medizinische
Mitteilungen 2007 S. 61 ff., 64): Eine kumulative Asbestdosis von mindestens 25
sogenannten Faserjahren gemäss Arbeitsanamnese; bestimmte Befunde der
Lungenstaubanalyse (über 2 Mio. [Länge über 5 Mikrometer] resp. über 5 Mio.
[Länge über 1 Mikrometer] Amphibolfasern pro Gramm Lungentrockengewicht, über
5000 Asbestkörperchen pro Gramm Lungentrockengewicht, über 5 Asbestkörperchen
pro Milliliter BAL [Bronchoalveoläre Lavage]); eine Asbestose (auch
histologisch dokumentierte Minimalasbestose); bilaterale, diffuse, mit
Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte Pleuraverdickungen. Vorliegend stehen
einerseits derartige Pleuraverdickungen und andererseits die Voraussetzung der
Asbestexposition von 25 Faserjahren zur Diskussion, wobei im letzteren Punkt
die Massgeblichkeit des Grenzwertes in grundsätzlicher Weise bestritten wird.

5.3 In Bezug auf das Vorliegen bilateraler, diffuser, mit Wahrscheinlichkeit
asbestinduzierter Pleuraverdickungen hat die Vorinstanz erwogen, die Ärzte des
Spitals Y.________ hätten im Bericht vom 1. Juli 1982 von einer verdickten
Pleura gesprochen. In der Anamnese des Berichts über den stationären Aufenthalt
vom 28. Februar bis 1. März 1983 sei festgehalten worden, dass am 1. Juli 1982
eine Pleuropneumonektomie rechts vorgenommen worden sei und die Histologie
unter anderem ein multizentrisches, schleimbildendes, broncho-alveoläres
Karzinom mit Infiltration der Pleura ergeben habe. Im Autopsiebericht vom 28.
März 1983 erkläre der Pathologe, die Pleuraschwarte sei links mit
Tumorinfiltraten versetzt gewesen. Dies lasse darauf schliessen, dass die
Verdickung der Pleuraschwarte tumorbedingt und nicht asbestinduziert sei. Diese
vorinstanzlichen Erwägungen stützen sich auf die Stellungnahme von Dr. med.
R.________ vom 13. März 2007. Dessen Meinungsäusserung kommt nach dem Gesagten
(E. 2.4 hiervor am Ende) auch unter Berücksichtigung des
Anstellungsverhältnisses bei der SUVA Beweiskraft zu, wenn sie als schlüssig
erscheint, in sich widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar begründet ist und
wenn keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Diese Voraussetzungen
sind erfüllt. Dr. med. R.________ weist insbesondere darauf hin, dass der
Autopsiebericht vom 28. März 1983 ein Adenokarzinom beider Lungen erwähnt.
Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass die im Autopsiebericht erwähnte
"Pleuraschwarte links mit Tumorinfiltraten" als tumor- und nicht asbestbedingt
interpretiert wird. Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerdeschrift
vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Beurteilung durch Dr. med. R.________
zu erwecken. Von zusätzlichen Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung
abzusehen, denn davon können keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse
erwartet werden.
5.4
5.4.1 Zu prüfen bleibt, ob eine Berufskrankheit aufgrund des Ausmasses und der
Dauer der Asbestexposition zu bejahen ist. Als Messgrösse dient in diesem
Zusammenhang das sogenannte Faserjahr. Ein Faserjahr entspricht einer
einjährigen arbeitstäglich achtstündigen Einwirkung von 1 Mio. Asbestfasern pro
Kubikmeter (entsprechend einer Asbestfaser pro Kubikzentimeter) der kritischen
Abmessungen (Länge > 5 Mikrometer, Durchmesser < 3 Mikrometer,
Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis mindestens 3:1) bei 240 Arbeitstagen (BK-Report
1/2007 des Hauptverbandes der deutschen Berufsgenossenschaften [HVBG], abrufbar
unter www.dguv.de, S. 73). Bezogen auf die konkrete Tätigkeit ist das kantonale
Gericht zu Recht von einer Faserkonzentration von 15 Fasern pro Kubikzentimeter
ausgegangen. Dies entspricht dem Tabellenwert für Tätigkeiten wie z.B. Bohren,
Sägen, Stanzen und Schneiden, welche Berufsgruppen wie Installateure, Schreiner
oder Elektriker betreffen (BK-Report 1/2007, a.a.O., S. 150, Tabelle 7.17,
Jahre 1950-1969).
5.4.2 In Bezug auf das zeitliche Ausmass der Exposition hat das kantonale
Gericht erwogen, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei während sieben Jahren
in Asbestexposition tätig gewesen (während der Lehre als Elektromonteur von
1960 bis 1964, während der anschliessenden zweijährigen Anstellung als
Elektriker bei der Firma U.________ AG sowie insgesamt ein Jahr lang im Rahmen
von Ferienbeschäftigungen als Elektriker während der Weiterbildung am Technikum
in Z.________, welche bis 1970 dauerte). Eine zeitweilige Asbestexposition
während der nach Abschluss der Weiterbildung ausgeübten Tätigkeit als
Elektroplaner sei zwar nicht auszuschliessen, müsse aber wegen der aus
medizinischer Sicht erforderlichen Latenzzeit von 15 Jahren unberücksichtigt
bleiben. Die Expositionsdauer während der Lehrzeit bezifferte das kantonale
Gericht auf 384 Stunden (jede zweite Woche 4 Stunden, dies bei insgesamt 192
Arbeitswochen) oder 0.2 Arbeitsjahre. Für die Anstellung bei der Firma
U.________ AG ermittelte die Vorinstanz 48 Stunden (½ Stunde pro Woche bei 96
Arbeitswochen) oder 0.025 Arbeitsjahre, für die Ferientätigkeiten während der
Weiterbildung am Technikum 192 Stunden (4 Stunden pro Woche bei 48
Arbeitswochen) oder 0.1 Arbeitsjahre. Total resultieren auf dieser Basis 0.325
Arbeitsjahre, was bei einer Faserkonzentration von 15 Fasern pro cm3 knapp 5
Faserjahre ergibt (die vorinstanzliche Berechnung, welche 7 Faserjahre ergab,
beruht auf einem Versehen). Darüber hinaus berücksichtigte die Vorinstanz zu
Recht einen Anteil von 10 % unter dem Titel "Bystander" (vgl. dazu BK-Bericht
2007/1, a.a.O., S. 170).
5.4.3 Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, es müsse von einer mindestens
sechsstündigen Asbestbelastung pro Woche ausgegangen werden, wobei auch diese
Annahme wohl wesentlich zu tief gegriffen sei. Insgesamt rechtfertige sich eine
mindestens vier Mal stärkere Belastung als die von der Vorinstanz angenommenen
sieben Faserjahre. Zudem sei der Grenzwert von 25 Faserjahren zu hoch
angesetzt.
5.4.4 Die Beanstandung der Berechnung der Asbestexposition ist insofern
berechtigt, als die Vorinstanz eine Berücksichtigung der Zeit ab 1970 mit der
Begründung ablehnte, es gelte eine Latenzzeit von 15 Jahren. Die entsprechende
Textstelle in den medizinischen Mitteilungen der SUVA 2007, S. 61 f., bezieht
sich jedoch auf das Pleuramesotheliom, welches hier nicht zur Diskussion steht.
Hinsichtlich des Bronchuskarzinoms sprechen die Helsinki-Kriterien von einer
minimalen Latenzzeit von 10 Jahren ab der ersten Asbest-Exposition. Daher ist
unter Umständen nicht nur die Exposition während der Zeit vor 1970 relevant.
Überzeugend sind dagegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum Ausmass des
Asbestkontaktes während der Lehrzeit von 1960-1964, während der Anstellung als
Elektriker bei der Firma U.________ AG sowie während der Ferieneinsätze im
Rahmen der Weiterbildung am Technikum Z.________. Die entsprechenden
Feststellungen werden durch die Akten gestützt. Weitere Abklärungen zu diesem
Punkt versprechen keine neuen, relevanten Erkenntnisse.
5.4.5 Das Bundesgericht hat im (nach dem Einspracheentscheid vom 31. Oktober
2006 ergangenen) Urteil BGE 133 V 421 E. 7.1 S. 429 festgehalten, ihm fehlten
zuverlässige Grundlagen, um zu beurteilen, ob die Grenze von 25 Faserjahren
aufgrund der jüngeren wissenschaftlichen Entwicklungen weiterhin als massgebend
anzusehen sei. Die SUVA, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, habe diese
Frage im Rahmen eines Gutachtens zu klären. Auch im vorliegenden Verfahren
fehlt es an einer hinreichenden Basis, welche dem Gericht die Beurteilung der
Frage ermöglichen würde (vgl. auch E. 1.2 hiervor). Die Sache ist daher an die
SUVA zurückzuweisen, damit sie die Akten in Bezug auf die Massgeblichkeit der
Helsinki-Kriterien, insbesondere der Schwelle von 25 Faserjahren, ergänze und
der Beschwerdeführerin diesbezüglich das rechtliche Gehör gewähre. Sollte sich
erweisen, dass diese Schwelle (oder eine andere als massgeblich erkannte
Grenze) aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht und der Versicherte
sie auch unter Berücksichtigung einer allfälligen zusätzlich zu
berücksichtigenden Exposition während der Tätigkeit als Elektroplaner (E. 5.4.4
hiervor) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreichte, wäre das
Vorliegen einer Berufskrankheit und damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder auf Hinterlassenenleistungen zu verneinen.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Beschwerdeführerin gilt für die Kostenregelung als obsiegend (BGE 132 V 215 E.
6.1 S. 235). Daher hat die SUVA als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2008 und der
Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom
31. Oktober 2006 aufgehoben werden und die Sache an die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zurückgewiesen wird, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf
Hinterlassenenleistungen neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger