Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.760/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_760/2008

Urteil vom 30. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,

gegen

Ersatzkasse UVG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27.
Oktober 2006, wies die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Ersatzkasse oder
Beschwerdegegnerin) den "Trägerverein A.________'" (nachfolgend: Verein) zur
Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung mit Deckungsbeginn ab 1.
Juli 2006 der L.________, (nachfolgend: L.________ oder Beschwerdeführerin),
zu.

B.
Die von der L.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Juli 2008
ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die L.________
beantragen, die Ersatzkasse sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und
des Einspracheentscheides anzuweisen, den Verein mit Wirkung ab 22. Juni 2006 -
eventualiter ab rechtskräftiger Erledigung des Einspracheverfahrens,
subeventualiter ab rechtskräftiger Erledigung des Beschwerdeverfahrens -
"zurückzunehmen und allenfalls einem anderen Unfallversicherer zuzuweisen."

Während die Ersatzkasse das Rechtsbegehren stellt, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen, schliesst das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Juli 2008 handelt es sich um einen mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbaren Endentscheid (Art. 82, 86
Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Eine Ausnahme gemäss Art. 83 ff. BGG liegt
nicht vor.

2.
Seit Erhebung der Einsprache vom 24. Juli 2006 gegen die gestützt auf Art. 73
Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 UVV erlassene Zuweisungsverfügung
der Ersatzkasse vom 22. Juni 2006 stellte sich die L.________ auf den
Standpunkt, die Zuweisung könne nach Massgabe der genannten Gesetzesgrundlage
nur an solche Versicherer erfolgen, welche alle Leistungen der obligatorischen
Unfallversicherung erbringen würden. Die Beschwerdeführerin versichere jedoch
mit Wirkung ab 1. Januar 2004 nur noch die langfristigen Leistungen nach Art.
70 Abs. 2 UVG. Da sie nicht alle Leistungen erbringe, verletze die strittige
Zuweisung des Vereins an die L.________ Art. 73 Abs. 2 UVG. Nachdem auch das
kantonale Gericht mit angefochtenem Entscheid - wie zuvor schon die Ersatzkasse
- der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht gefolgt ist, hält
die L.________ vor Bundesgericht an ihrem Standpunkt fest.

Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2008 bestreitet die Ersatzkasse die
Beschwerdelegitimation der L.________ infolge Wegfalls des schutzwürdigen
Interesses an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die
Beschwerdegegnerin legt im letztinstanzlichen Verfahren ein neues Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 8. August 2008 auf, womit diese der Ersatzkasse
mitteilte, ab 1. Januar 2008 sei die Beschränkung der Tätigkeit von L.________
auf die Erbringung von langfristigen Leistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG
dahingefallen. Ihr Rechtsvertreter habe eine entsprechende Mitteilung an die
Vorinstanz vorbereitet, doch sei zwischenzeitlich der Gerichtsentscheid vom 11.
Juli 2008 zugestellt worden, so dass sich nunmehr eine entsprechende Eingabe an
das kantonale Sozialversicherungsgericht erübrige. Unter Verweis auf diese
Mitteilung macht die Ersatzkasse geltend, auf die Beschwerde der L.________ vom
15. September 2008 sei mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten, da es
ihr seit Beendigung der Tätigkeitsbeschränkung an einem schutzwürdigen
Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG in Bezug auf die aufgeworfene
Frage nach der Zulässigkeit der strittigen Zuweisung fehle.

3.
3.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist; immerhin muss die Eingabe auch
bezüglich der Prozessvoraussetzungen hinreichend begründet werden (Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121). Sind die Legitimationsvoraussetzungen
- wie hier - nicht ohne weiteres ersichtlich, ist es nicht seine Aufgabe,
anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen,
ob und inwiefern die beschwerdeführende Partei zum Verfahren zuzulassen ist
(BGE 133 II 400 E. 2 S. 405).

3.2 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt,
wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (Art. 89
Abs. 1 lit. a BGG), dass die Beschwerdeführerin über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
zieht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404; vgl. auch BGE
133 V 188 E. 4.3.1 S. 191, 239 E. 6.2 S. 242).

3.3 Liegt ein schutzwürdiges Interesse grundsätzlich nur vor, wenn es im
Zeitpunkt des Urteils aktuell und praktisch ist (Hansjörg Seiler, in:
Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2007, N. 33 zu Art. 89 BGG; vgl. auch Bernhard
Waldmann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 17 zu Art. 89
BGG) und ist die Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimation von Amtes
wegen vor dem Eintreten auf das Rechtsmittel zu prüfen, sind auch neue, nach
Erlass des angefochtenen Entscheids eingetretene Tatsachen und ergangene
Beweismittel - trotz des grundsätzlichen Ausschlusses von Noven (Art. 99 Abs. 1
BGG) - insoweit ausnahmsweise zu berücksichtigen, als sie für die Anfechtung
des vorinstanzlichen Entscheides insbesondere bei Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen von Bedeutung sind (Ulrich Meyer, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 45 zu Art. 99 BGG).

4.
Die L.________ lässt mit Eingabe vom 3. November 2008 geltend machen, bei der
aufgeworfenen Frage, ob die Ersatzkasse auch einem Versicherer, welcher nur
langfristige Leistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 UVG erbringt, Arbeitgeber
gestützt auf Art. 73 Abs. 2 UVG zur Durchführung der obligatorischen
Unfallversicherung zuweisen kann, handle es sich um eine Grundsatzfrage. Eine
solche könne sich jederzeit wieder stellen. Es sei "durchaus möglich, dass in
einem späteren Zeitpunkt die Beschwerdeführerin wiederum nur im
Langzeitgeschäft tätig sein" werde. Deshalb sei auf die Beschwerde einzutreten
und die gestellte Rechtsfrage zu beantworten.

4.1 Das Bundesgericht verzichtet bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen
praxisgemäss ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn
sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder
ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig
eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 128 II 34 E. 1b S. 36
mit Hinweisen).

4.2 Im Folgenden ist zu untersuchen, ob unter den gegebenen Umständen auf das
grundsätzlich im Rahmen der Beschwerdebefugnis vorausgesetzte aktuelle und
praktische Interesse zu verzichten ist.
4.2.1 Fest steht, dass die L.________ als Versicherungsunternehmung im Sinne
von Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG beim Bundesamt für Gesundheit gemäss Art. 90 UVV
registriert und nach Art. 68 Abs. 2 UVG an der Durchführung der obligatorischen
Unfallversicherung beteiligt ist. Unbestritten ist sodann, dass die
Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit ab 1. Januar 2004 vorübergehend auf das
Erbringen von langfristigen Versicherungsleistungen im Rahmen von Art. 70 Abs.
2 UVG beschränkte, dass sie jedoch "ab 1. Januar 2008 [...] wieder das normale
UV-Geschäft im Sinne von Art. 70 Abs. 1 UVG betreibt".
4.2.2 Gestützt auf diese neue Tatsache, welche der Ersatzkasse von Seiten der
L.________ mit Schreiben vom 8. August 2008 unmittelbar nach Zustellung des
angefochtenen Entscheids zur Kenntnis gebracht wurde, fehlte es bei Erhebung
der Beschwerde vom 15. September 2008 am aktuellen und praktischen Interesse,
die Grundsatzfrage durch das angerufene Bundesgericht klären zu lassen, ob
einer sich aus dem "eigentlichen UVG-Geschäft" zurückgezogenen Versicherung von
der Ersatzkasse nach Art. 73 Abs. 2 UVG Arbeitgeber zugewiesen werden dürfen.
Es ist aktuell kein praktischer Nutzen ersichtlich, welchen die
Beschwerdeführerin aus der Feststellung zu ziehen vermöchte, der Verein sei ihr
zu Unrecht mit Verfügung vom 22. Juni 2006 ab 1. Juli 2006 zur Durchführung der
obligatorischen Unfallversicherung zugewiesen worden. Denn per 1. Januar 2008
fiel das geltend gemachte angebliche Rechtshindernis dahin, weshalb sich die
Zuweisung spätestens ab diesem Zeitpunkt ohnehin als zweifellos rechtmässig
erweist. Die vorangehende eineinhalbjährige Phase vom 1. Juli 2006 bis 31.
Dezember 2007 könnte auch im Falle der materiellen Gutheissung des
letztinstanzlichen Rechtsbegehrens der L.________ nicht rückgängig gemacht
werden, zumal die Ersatzkasse bei Erlass der strittigen Verfügung vom 22. Juni
2006 einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzog und mit
Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2006 daran festhielt. Dass innerhalb der
fraglichen Periode vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 ein von der
L.________ gestützt auf die strittige Zuweisungsverfügung vom 22. Juni 2006 zu
tragender Schadenfall eingetreten wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht
geltend und den Akten sind entsprechende Anhaltspunkte nicht zu entnehmen.
4.2.3 Entgegen der von der L.________ vertretenen Auffassung bedarf es des
aktuellen und praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Bernhard Waldmann,
a.a.O., N. 17 zu Art. 89 BGG; BGE 133 II 81 E. 3 S. 84 mit Hinweis). Eine in
unbestimmter Zukunft eventuell mögliche erneute Aktualisierung eines dannzumal
gegebenenfalls zu bejahenden schutzwürdigen Interesses an der Beantwortung der
Grundsatzfrage genügt nicht. Offensichtlich fehlte es der Beschwerdeführerin
bereits im Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids (11. Juli
2008) an dem auch im Rechtspflegeverfahren vor kantonalem
Sozialversicherungsgericht vorausgesetzten schutzwürdigen Interesse (Art. 59
ATSG), doch unterliess es die L.________, die Vorinstanz hierüber rechtzeitig
in Kenntnis zu setzen.
4.2.4 Die dem Bundesgericht unterbreitete Grundsatzfrage (E. 2 hievor) kann
ohne weiteres auch dann erst beantwortet werden, wenn sich die
Beschwerdeführerin zu einem unbestimmten Zeitpunkt in Zukunft tatsächlich dazu
entschliessen sollte, sich wiederum aus einem Teil des UVG-Geschäftes
zurückzuziehen, und ihr in diesem Falle erneut von der Ersatzkasse ein
Arbeitgeber zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zugewiesen
würde. Dass bei Verneinung der Eintretensvoraussetzung des schutzwürdigen
Interesses eine rechtzeitige Überprüfung der von der L.________ aufgeworfenen
grundsätzlichen Frage im Einzelfall kaum je möglich wäre, trifft offensichtlich
nicht zu. Somit sind die Voraussetzungen für den ausnahmsweisen Verzicht auf
das Erfordernis des aktuellen Interesses (Bernhard Waldmann, a.a.O., N. 17 zu
Art. 89 BGG, Fn 41) hier nicht erfüllt.
4.2.5 Der Beschwerdeführerin fehlt es demnach an einem schutzwürdigen aktuellen
Interesse an der Beantwortung der aufgeworfenen Grundsatzfrage und in dieser
Hinsicht auch an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die
Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf dieses
Eintretenserfordernis sind nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde der
L.________ vom 15. September 2008 insoweit nicht einzutreten ist.

4.2.6 Da - wie nachfolgend (E. 5) zu zeigen ist - auch auf die weiteren Rügen
der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, erübrigt sich die von der
L.________ gemäss Eingabe vom 3. November 2008 beantragte Fristansetzung zur
Beschwerdeergänzung im Hinblick auf die von der Ersatzkasse mit Vernehmlassung
vom 21. Oktober 2008 in Bezug auf die Eintretensvoraussetzung des
schutzwürdigen Interesses erhobenen Einwände.

5.
Soweit aus der Beschwerdeschrift vom 15. September 2008 ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bzw. an
der Beantwortung der übrigen Fragen erkennbar ist, mangelt es an einer
hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).

5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zusätzlich zu der von ihr aufgeworfenen
Grundsatzfrage (E. 4 hievor), der Zuweisungsmodus nach alphabetischer
Reihenfolge im Sinne des "Verwaltungsreglements für die Ersatzkasse gemäss den
Artikeln 72-74 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung" (nachfolgend: VWR) verletze eine ausgewogene
Risikoverteilung unter den privaten Versicherungsunternehmen, welche nach Art.
68 Abs. 2 UVG an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung
beteiligt sind (vgl. E. 4.2.1 hievor). Die L.________ lässt diesbezüglich im
letztinstanzlichen Verfahren ausführen, mit der am 18. Juni 2008 (Art. 12 VWR)
in Kraft getretenen neuen Fassung des VWR seien im Vergleich mit der bis zu
diesem Datum gültig gewesenen Fassung des VWR verschiedene Bestimmungen
betreffend den Zuweisungsmodus im Sinne der von der Beschwerdeführerin
erhobenen Rügen angepasst worden. So sei laut neuem VWR (Art. 4 Abs. 2) ein
Betrieb von der Ersatzkasse heute bereits dann einem nächstfolgenden
Versicherer zuzuweisen, wenn die voraussichtliche Jahresprämie des
zuzuweisenden Arbeitgebers ein Promille des UVG-Jahresprämien-Volumens des nach
alphabetischer Reihenfolge bestimmten Versicherers übersteige. Nach Art. 4 Abs.
2 VWR in der von der L.________ kritisierten, bis zum 17. Juni 2008 gültig
gewesenen Fassung sei ein Arbeitgeber erst dann dem nächstfolgenden Versicherer
zugewiesen worden, wenn die voraussichtliche Jahresprämie des zuzuweisenden
Arbeitgebers einen Zehntel des UVG-Jahresprämien-Volumens überstiegen habe.

5.2 Trotz dieser Ausführungen legt die L.________ nicht dar, dass ihr mit dem
Verein ein unangemessen grosses Risiko zugewiesen worden sei, welches die
Limite von einem Zehntel oder auch bloss einem Promille ihres
UVG-Jahresprämien-Volumens übersteige. Die Beschwerdeführerin anerkennt
vielmehr selber, dass der ihr zugewiesene Arbeitgeber "kein übermässiges
Risiko" darstellt (Beschwerdeschrift vom 15. September 2008 S. 12). Ist nicht
ersichtlich, inwiefern die von der Ersatzkasse verfügte und mit
vorinstanzlichem Entscheid bestätigte Zuweisung des Vereins zu einer aus der
Sicht der L.________ angeblich einseitig überhöhten Risikoübernahme und damit
zu einer unausgeglichenen Risikoverteilung unter den privaten UVG-Versicherern
führt, fehlt es den entsprechenden Beanstandungen an einer rechtsgenüglichen
Begründung.

5.3 Soweit es nicht am erforderlichen schutzwürdigen Interesse mangelt (E. 4
hievor), entbehren die letztinstanzlich erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin,
womit diese die gemäss angefochtenem Entscheid bestätigte, von der Ersatzkasse
nach Massgabe des anwendbaren VWR korrekt durchgeführte Zuweisung des Vereins
an die L.________ beanstandet, einer hinreichenden Begründung, weshalb auch
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die L.________ die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Sie fällt nicht unter den
Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG (vgl. BGE 133 V 642). Die obsiegende
Ersatzkasse hat als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_969/2008
vom 2. März 2009 E. 6 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli